Der Leiter des Konklaves: Kardinal Giovanni Battista Re

Kardinal ReWenn die Kardinäle in strenger Abgeschiedenheit in der Sixtinischen Kapelle einen neuen Papst wählen, dann hat Kardinal Giovanni Battista Re die Leitung der Versammlung inne. Eigentlich wäre es der der ranghöchste Kardinal, der so genannte Kardinaldekan, dem diese Aufgabe zufiele, aber Kardinal Angelo Sodano darf wegen seines Alters – er ist 85 Jahre alt und deswegen über das Wahlalter von 80 Jahren hinaus – nicht am Konklave selbst teilnehmen. Deswegen fällt diese Aufgabe nun an den ältesten der Kardinalbischöfe, eben Kardinal Re.

Er gilt unter Vatikan-Journalisten als erfahrener Diplomat, aber auch als Kenner der inneren Abläufe im Vatikan, als fleißig und intelligent. Er hat den Ruf eines unermüdlichen Arbeiters. Man schätzt im Vatikan auch seine Konsequenz, hat er doch 2004 dafür gesorgt, dass der Bischof von Sankt Pölten, Kurt Krenn, im Zusammenhang mit mangelhafter Aufklärung zweifelhafter Verhaltensweisen von Klerusmitgliedern in seinem Bistum seinen Rücktritt einreichte, der dann auch angenommen wurde.

Im deutschen Sprachraum weitläufiger bekannt wurde Re, als er 2009 in seiner Eigenschaft als Präfekt der Kongregation das Dekret unterzeichnete, das die Exkommunikation der Bischöfe schismatisch orientierten Piusbruderschaft aufhob. Nach Bekanntwerden des Dekretes und vor allem der Holocaustleugnung durch einen dieser Bischöfe zeigte sich Re irritiert über die mangelnde Recherche im Fall Williamson.

Biographie

Geboren 1934 in Norditalien hat er wie viele andere Kardinäle auch einen Doktorgrad an der Päpstlichen Universität Gregoriana erworben, und zwar in Kirchenrecht. Nach einigen pastoralen Jahren ist er in den diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhles eingetreten und wurde nach Stationen in Panama und Iran persönlicher Sekretär von Erzbischof Giovanni Benelli, zu dieser Zeit Substitut und enger Mitarbeiter von Papst Paul VI.. Nach zwei Jahren als Sekretär in der Bischofskongregation wechselte er zurück ins Staatssekretariat, wo er nun selbst für elf Jahre den Posten des Substituten bekleidete. Er leitet die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten, die am ehesten mit einem Kanzleramt oder dem britischen Cabinet-Office vergleichbar ist: Die Aufgabe liegt vor allem darin, die Entscheidungen des Papstes in die Praxis umzusetzen und umgekehrt den Papst über alles Wesentliche auf dem Laufen zu halten. 2000 wechselte Re zurück in die Bischofskongregation, nun als Präfekt und als Präsident der Päpstlichen Lateinamerikakommission. 2001 wurde er zum Kardinal erhoben.

2010 wurde Re aus Altersgründen emeritiert. (rv)

Er sagt Habemus Papam: Kardinalprotodiakon Jean-Louis Tauran

Kardinal TauranIhm fällt eine der öffentlichkeitswirksamsten Aufgaben beim Konklave zu: Kardinal Jean-Louis Tauran wird nach der Wahl auf den Balkon der Peterskirche treten und mit den berühmten Worten „Habemus Papam“ den neuen Papst bekannt geben. Diese Aufgabe obliegt dem Amt des Kardinalprotodiakon, das Tauran im Augenblick inne hat. Das Kardinalskollegium ist in drei Gruppen geteilt, die Kardinalbischöfe, von denen es fünf gibt, die Kardinalpriester, in der Regel Kardinäle, die als Bischöfe ein Bistum leiten, und die Kardinaldiakone, in der Regel Kurienkardinäle. Der ranghöchste dieser Kardinaldiakone trägt den Titel Kardinalprotodiakon und hat diese besondere Aufgabe. Zu seinen weiteren Aufgaben gehört es unter anderem, bei „Urbi et Orbi“ neben dem Papst zu stehen – ebenfalls auf dem berühmten Balkon an der Frontseite des Petersdoms – und um den Segen zu bitten.

Jean-Louis Tauran stammt aus Bordeaux in Frankreich, wo er 1943 geboren wurde. Nach Studien in Philosophie und Theologie und einem Doktorat in Kirchenrecht war er zunächst im Pfarreidienst tätig, bevor er die päpstliche Diplomatenakademie in Rom absolvierte. Stationen seiner Karriere waren die Dominikanische Republik, der Libanon und die OSCE, bevor er in den Vatikan zurück kehrte und im Staatssekretariat arbeitete.

Nach seiner Bischofsweihe 1991 wurde er 2003 Archivar und Bibliothekar des Vatikan und wurde im selben Jahr auch zum Kardinal erhoben; 2007 übernahm er dann die Aufgabe, die er aktuell ausübt: Er ist Präsident des Päpstlichen Rates für interreligiösen Dialog. Protodiakon ist er seit 2001.

Kardinal Tauran ist neben seinem Amt im interreligiösen Dialog Mitglied in der Glaubenskongregation, den Kongregationen für die Ostkirchen und für die Bischöfe, ferner im Einheitsrat und im Kulturrat. Daneben nimmt er zahlreiche administrative Aufgaben war und ist Mitglied des höchsten kirchlichen Gerichtes, der Apostolischen Signatur. (rv)

Extra Omnes: Das Wahlprozedere beim Konklave

Sixtina_KonklaveFerner bestimme ich, dass die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben.“ (UDG 37) In den letzten Tagen des Pontifikates von Papst Benedikt XVI. ist diese Formulierung aus der apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis (UDG) zu einiger Berühmtheit gelangt. Es geht um den Beginn des Konklaves, für das eventuell der Papst noch eine eigene Partikularvorschrift erlassen wird. Aber insgesamt ist diese Konstitution Universi Dominici Gregis die – mit kleineren Veränderungen – gültige Bestimmung zur Wahl eines neuen Papstes. Das Prozedere soll an dieser Stelle vorgestellt werden.

Das eigentliche Wahlprozedere beginnt mit einer öffentlichen Messe Pro eligendo Papa. Auch das Konklave ist eher mit einer Liturgie zu vergleichen denn mit einer politischen Veranstaltung, auch wenn ein demokratischer Wahl-Prozess im Zentrum steht. Es werden keine Reden gehalten und keine Parteien gebildet. Stattdessen beginnt die Wahl mit einer Prozession: von der Capella Paolina im Apostolischen Palast in die Capella Sixtina, unter Singen des Veni Creator Spiritus. Die Sixtina ist dann streng abgeschlossen, nichts darf herausdringen.

Wähler

„Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.“ (UDG 33)

Geheimhaltung

Alles um die Wahl des Papstes herum wird mit strengen Vorschriften zur Geheimhaltung belegt. Immer und immer wieder erläutert die Verfahrensordnung Grund und Praxis für diese Vertraulichkeit, man kann sie neben dem geistlichen Charakter als das Hauptmerkmal der Papstwahl bezeichnen. Alle Kardinäle legen einen Eid ab:

Ich, N. N., verspreche und schwöre absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, (…) Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt…“ (UDG 43).

UDG wird sehr konkret: Kein Telefon, kein Kontakt auf dem Weg von der Casa Santa Marta zur Sixtinischen Kapelle, Nr. 51 schreibt sogar die Durchsuchung der Sixtinischen Kapelle auf audiovisuelle Hilfsmittel vor, damit nichts aufgezeichnet oder übertragen werden kann. Und dann befasst sich noch einmal ein ganzes Extra-Kapitel von UDG mit der Geheimhaltung.

Seit 1274 ist es kirchliche Vorschrift, die Kardinäle einzuschließen. Diese Form des Konklave hatte sich als hilfreich herausgestellt, um sowohl Kaiser, Könige und Stadtfürsten von Eingriffen abzuhalten, als auch die Kardinäle zu einer zügigen Wahl zu motivieren. Es ist aber heute vor allem ein Schutz der Vertraulichkeit.

Ort des Einschließens ist seit den Vorschriften Johannes Pauls II. die Sixtinische Kapelle. Früher war es Jahrhunderte lang der Lateran – oder auch Städte außerhalb von Rom wie Viterbo, Avignon oder Konstanz.

Die Wahl

Direkt nach dem Einzug und dem Eid zur Geheimhaltung sagt der Zeremonienmeister „Extra Omnes“, und alle Nichtkardinäle verlassen den Raum. Noch einmal wird ein Eid abgelegt:

„Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.“ (UDG 53)

Danach verlässt auch der Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle, und sie wird versiegelt. Nach dem Verschließen der Kapelle fragt der Leiter des Konklaves, in diesem Jahr Kardinal Giovanni Battista Re, noch einmal, ob es noch Unklarheiten bezüglich des Verfahrens gibt. Danach geht es unverzüglich zum ersten Wahlgang.

Gewählt werden kann grundsätzlich jeder katholische männliche getaufte Christ. De facto hat sich aber die Praxis herausentwickelt, nur einen der versammelten Kardinäle zum Papst zu wählen; das letzte Mal wurde im Spätmittelalter jemand gewählt, der nicht Mitglied des Kardinalskollegiums war.

Exkurs: Das Veto

In der Vergangenheit gab es die Praxis, Kandidaten durch ein Veto von der Wahl auszuschließen. So erhob sich 1721 Kardinal Althan während des Konklaves und erklärte, „Seine Majestät der Kaiser“ (Österreichs) werde der Wahl des Kardinals Paolucci niemals zustimmen. Und Paolucci wurde daraufhin nicht gewählt. Von zehn Konklaven zwischen 1605 und 1903 ist ein solches Veto belegt. Kirchenjuristen stritten und streiten über die Zulässigkeit eines Vetos, das über einen beim Konklave vertretenen Kardinal von Spanien, Frankreich oder Österreich erhoben wurde. Zuletzt wurde es von Kaiser Franz Josef I. 1903 gegen Kardinal Rampolla vorgebracht, die Empörung unter den Kardinälen war zwar groß, die Zustimmung für Rampolla stieg sogar, gewählt wurde aber ein anderer, Papst Pius X.. Dieser machte endgültig Schluss mit dem Einfluss von außen: Jeder Kardinal, der ein solches Veto einer politischen Macht vorbringe, sollte von da an exkommuniziert sein.

Die notwendige Mehrheit für eine gültige Wahl besteht in zwei Dritteln der anwesenden Wähler; für den Fall, dass eine Teilung durch drei nicht glatt möglich ist, ist für die Gültigkeit der Wahl eine Stimme zusätzlich erforderlich (UDG 62).

Der Wahlgang

Bei jedem Wahlgang schreibt jeder Kardinal geheim auf einem Wahlzettel unter dem Satz Eligo in Summum Pontificem den Namen seines Kandidaten. Die Wahlzettel werden nacheinander in die mit einem Teller bedeckte Urne gegeben, dazu schreitet der Kardinal nach mit erhobener Hand nach vorne und wirft ihn ein. Dabei spricht er: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“ (UDG 66). Wahlhelfer, die unter den Kardinälen ausgelost worden sind, unterstützen zum Beispiel kranke Wähler, es gibt sogar drei ebenfalls ausgewählte Infirmarii, die die Stimmen derer abholen, die krank in ihren Zimmern bleiben müssen.

Alle Wahlzettel werden gemischt, gezählt, einzeln entfaltet, von den drei Wahlhelfern nacheinander eingesehen und dann vom dritten laut vorgelesen. Dann wird der Zettel beim Wort eligo gelocht und auf eine Schnur aufgezogen. Die Wahlprüfer zählen und überprüfen die Niederschriften der Ergebnisse. Jede Unregelmäßigkeit macht sofort den Wahlgang ungültig, und es muss neu gewählt werden.

Das bekannteste Element des Wahlvorgangs ist das Verbrennen der Wahlzettel, das nach jeweils zwei Wahlgängen erfolgen soll: So entsteht der berühmte schwarze, nach dem letzten, erfolgreichen Wahlgang schließlich weiße Rauch. Jeden Tag (außer dem ersten, wo es nur einen gibt) sollen vier Wahlgänge abgehalten werden.

Übernahme des Amtes

Bei Annahme der Wahl, nach der der Leiter des Konklaves fragt, ist der Gewählte sofort Bischof von Rom mit allen Kompetenzen des Papstes. Alle Kardinäle bekunden ihren Gehorsam, und gemeinsam wird ein Dankgebet gesprochen. Erst dann verkündet der Kardinalprotodiakon die Wahl und den Gewählten vom Balkon der Peterskirche aus: „Habemus Papam!“ (rv)

Die Freiheit und Unabhängigkeit der Wähler: Das Prozedere der Papstwahl

Die Wahl des Papstes ist ein geheimes und komplexes Geschehen, und weil es zudem nicht alltäglich ist, führte Bischof Juan Ignacio Arrieta Ochoa, Sekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, an diesem Freitag die Vatikanjournalisten detailliert in das Verfahren ein. Auch wenn der Papst vielleicht in einigen Einzelpunkten noch Veränderungen anbringen wird, bleibe doch das Wesentliche der Verfahrensregeln für das kommende Konklave in Kraft. Festgelegt wurden sie von Papst Johannes Paul II. 1996 in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis. Der Papst hat mit dieser Konstitution vor allem die Normen an den einige Jahre zuvor in Kraft gesetzten Kodex des Kirchenrechtes angepasst.

Sedisvakanz

Die Kardinäle übernehmen während der Zeit der Sedisvakanz die Leitung der Kirche, allerdings innerhalb streng vorgegebener Regeln. Sie können zum Beispiel die Regelungen ihrer Befugnisse während der Sedisvakanz nicht ändern.

„Während der Sedisvakanz und vor dem Einzug ins Konklave übt das Kardinalskollegium die Leitung der Kirche durch sogenannte ,Generalkongregationen´ und ,besondere Kongregationen´ aus. Für die Generalkongregationen versammeln sich alle Mitglieder des Kardinalskollegs, während die Sonderkongregationen aus vier Kardinälen bestehen, dem Camerlengo und drei weiteren, die alle drei Tage wechseln. Nach dem Einzug ins Konklave werden, wenn es dringend nötig sein sollte, wichtige Fragen ebenfalls den Kardinälen vorgelegt.“

Jeden Tag treffen sich die Kardinäle zur Kongregation unter der Leitung des Kardinaldekans, teilnehmen dürfen und sollen alle Kardinäle, auch die, die über das Wahlalter von 80 Jahren hinaus sind. Während die Generalkongregation ein beratendes Gremium ist, ist die Sonderkongregation das ausführende Gremium. Leiter der Apostolischen Kammer, welche die Verwaltung während der Sedisvakanz übernimmt, ist der Camerlengo. Die Generalkongregation bestimmt auch den Tag und die Stunde des Beginns des Konklaves, im Rahmen der Vorschriften der Apostolischen Konstitution.
Alle Leiter von Päpstlichen Räten und Dikasterien verlieren mit Eintritt der Sedisvakanz ihre Aufgabe, nur die Nuntien, der Camerlengo, und wenige weitere Funktionsträger bleiben im Amt.

Das Konklave

Die Regeln für das Konklave sind sehr strikt, wie Arrieta weiter ausführt. Es hat in der Geschichte der Kirche zu viel Zweideutigkeit gegeben, das sollte ausgeschlossen werden. Allein die Päpste haben das Recht, die Modalitäten für das Konklave festzulegen.

„Die Form des Konklave hat zum Ziel, die völlige Freiheit der Wähler und die Unabhängigkeit des Kardinalskollegiums zu gewährleisten, und zwar in einem sakralen Kontext. Auf Verstöße stehen schwere kirchliche Strafen. Aber auch wenn es strenge Normen gibt, ist es doch keine rein rechtliche Veranstaltung. Der Ordo für den Ablauf des Konklave ist vor allem ein Gebet. So hat etwa der Zeremonienmeister eine wichtige Rolle, denn es ist vor allem ein liturgisches Tun.“

Die Regeln sind so aufgebaut, dass es keine Unsicherheiten geben kann, sie sind streng und legen vor allem auf eines wert: Die Vertraulichkeit, die für immer gewahrt sein muss.

„Diese Vertraulichkeit dehnt sich auf die vorbereitenden Generalkongregationen aus und betrifft alles, was irgendwie mit der Wahl des Papstes zu tun hat, direkt und indirekt, und alles was am Ort der Wahl geschieht.“

Um Papst zu werden, muss ein Kandidat zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Wähler auf sich vereinen; falls sich die Anzahl der Wähler nicht glatt durch Drei teilen lässt, beträgt die Mehrheit zwei Drittel plus Eins. Hier hat Benedikt XVI. im Jahr 2007 eine Änderung eingeführt: ein Abweichen von der Zweidrittelmehrheit ist nicht mehr möglich, aber um eine Blockade zu vermeiden, gilt ebenfalls Folgendes:

„Nach etwa 30 Wahlgängen, in denen es keinen eindeutigen Kandidaten gibt, bleiben nur noch die beiden wählbar, die in der vorhergegangenen Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, diese beiden dürfen dann aber selbst nicht mehr wählen. Dies ist die vom Papst vorgenommene Änderung.“

Auf unserer Webseite finden Sie ausführliche Informationen über das Konklave und über das genaue Wahlverfahren, ferner Informationen über die wichtigsten Funktionsträger während der Sedisvakanz und des Konklaves. (rv)

Indonesien: Keine Konklaveteilnahme aus gesundheitlichen Gründen

darmaatmadja_Der indonesische Kardinal Julius Riyadi Darmaatmadja hat angekündigt nicht an dem Konklave zur Wahl des kommenden Papstes teilzunehmen. Eine schwere Sehschwäche würde ihn daran hindern, teilte er der Nachrichtenagentur „AsiaNews“ mit. Der 78 Jahre alte Darmaatadja ist vor drei Jahren als Erzbischof von Djakarta zurückgetreten. Seine Entscheidung sei frei und persönlich gewesen, er bräuchte zunehmend Hilfe beim Lesen, das Konklave schließt jedoch die Teilnahme von Assistenten aus. Er versicherte den Papst von seinem Gebet und erklärte, dass er die Rücktrittsentscheidung des Papstes „vollkommen verstehen würde.“ Nach dem Rückzug von Darmaatmadja werden nur noch 116 Kardinäle den nächsten Papst wählen. (rv)

Das Konklave: Die Bestimmungen zur Papstwahl

Hinter verschlossenen Türen – cum clave: Es ist ein geheimnisvolles Prozedere, an dessen Ende ein neuer Papst steht. Die Türen zur Sixtinischen Kapelle werden versiegelt und so dringt nichts heraus von dem, was da geschieht.

Bewegte Geschichte

Man kann das Jahr 1059 als Geburtsjahr dieser Weise der Papstbestimmung angeben: Um die Besetzung des Bischofsstuhls von Rom dem Kaiser und stadtrömischen Patrizierfamilien zu entwinden, bestimmen die Päpste eine klar umgrenzte Gruppe von Wählern: Die Kardinäle. Die Wahlorte sind noch nicht festgelegt, schnell zeigt sich aber eine Tendenz zur Abgeschiedenheit, was ebenfalls den Wunsch zeigt, ohne Einfluss von Mächtigen von außen wählen zu können. Modell gestanden hat das Mönchtum, die kirchliche Institution mit der meisten Erfahrung mit Wahlprozessen.
Seitdem hat sich das Konklave immer wieder verändert und durch die Erfahrungen einzelner Wahlen aber auch von sich verändernden Zeiten Anpassungen erfahren.

Universi Dominici Gregis

Das gilt auch für die jüngere Zeit: Fast jeder Papst des 20. Jahrhunderts hat die Wahlregeln des Konklave geändert, so auch Johannes Paul II.. Auf ihn geht die apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis (UDG) zurück, er veröffentlichte sie 1996 im 18. Jahr seines Pontifikates, also nach reichlich Überlegung und Abwägung. Bei einigen Veränderungen sind dies die Regeln, nach denen auch in diesem Jahr das Konklave abgehalten wird.
Der Kanon des Kirchenrechtes, der 13 Jahre vor UDG veröffentlicht wurde, gibt einen Rahmen für die Veränderungen vor. Aber wie der Papst selber im Vorwort schreibt, ist es auch das „Bewusstsein der veränderten Situation, in der die Kirche lebt“. Johannes Paul hatte selber zwei Konklave mitgemacht, auch diese Erfahrungen werden eingeflossen sein. Man kann also aus der Formulierung im Vorwort annehmen, dass der Papst annimmt, dass die Regeln Anwendungen des Kirchenrechtes an die „Situation, in der die Kirche lebt“ sein sollen, es darf also weitere Änderungen geben und es hat sie auch gegeben, Benedikt XVI. hat selber eine Änderung eingeführt, zu der wir später kommen werden. Das alles fällt unter die Änderungen „in Übereinstimmung mit dem Wandel der Zeit“.
Interessant ist eine Bemerkung im Text: UDG spricht davon, dass der Bischofsstuhl von Rom quavis ragione unbesetzt sein könnte, also „aus welchem Grund auch immer“. Die Nr. 77 spricht sogar ausdrücklich davon. Johannes Paul scheint also selbst auch schon an andere Gründe als den Tod eines Papstes für ein Konklave gedacht zu haben, sie zumindest nicht ausgeschlossen zu haben.

Die Wähler

UDG begründet das Wahlrecht für die Kardinäle mit Blick sowohl auf Rom als auch auf die Weltkirche: Das Erzbistum Rom und die gesamte Kirche sind in den Kardinälen repräsentiert.
Berühmt geworden ist die Zahl von 120 Kardinälen, die nicht überschritten werden dürfe. Da der Papst selber zwei mal gegen diese Höchstzahl verstoßen hat, ist sie in der Folgezeit vor allem als Richtschnur, wenn auch als sehr ernst zu nehmende, betrachtet worden. UDG selber sagt, dass 120 „heute“ ein guter Ausdruck der Repräsentativität. Das kann sich in Zukunft ändern, scheint der Text zu implizieren.
Die Höchstzahl selber stammt noch von Papst Paul VI.. Er hatte zwei Begrenzungen der Wähler eingeführt, die Johannes Paul bestätigt. Zum einen sollen es 120 sein, zum anderen verlieren sie mit Erreichen von 80 Jahren ihr Wahlrecht, ausschlaggebend ist der Tag der Beginn der Sedisvakanz.

Der Ort

Die Sixtinische Kapelle wird von Johannes Paul II. als Ort für die Wahl festgelegt. Als Grund gibt die Konstitution an, man wolle das „Bewusstsein für die Gegenwart Gottes“ nähren, sie legt also ein hohes Gewicht auf den spirituellen Gehalt des Wahlvorgangs. In der Vergangenheit hatte die Regel gegolten, dass das Konklave am Sterbeort des Papstes abzuhalten sei, eine Regelung, die bei der Reisetätigkeit der Päpste seit Paul VI. Probleme hätte schaffen können. Früher wollte man durch diese Festlegung die Wähler vor dem Zwang eines Fürsten oder Landes schützen, der einen Ort aufzwingen wollte. Nun brauchte man einen festen Ort, der die Päpste reisen lassen konnte. Das Konklave erhält damit einen entschieden sakralen Charakter, weg von der Vorstellung einer Art politischen Senates.

Das Wählen

Johannes Paul II. streicht auch einige Wahlformen aus der Ordnung. Er lässt nur noch Abstimmungen gelten, nicht mehr die Akklamation oder den Wahlkompromiss. Unter Akklamation versteht man die spontane und vom Heiligen Geist inspirierte Zustimmung aller ohne Wahlvorgang. Der so genannte Wahlkompromiss sah vor, dass bei einer blockierten Wahl eine Gruppe von Kardinälen bestimmt wird, die für alle den neuen Papst bestimmen. Der Grund für die Streichungen: Die Verantwortung des einzelnen Wählers soll ernst genommen werden und nicht hinter zu vielen Regeln oder im allgemeinen Überschwang der Akklamation untergehen.
Johannes Paul II. macht das Konklave für die Wähler ebenfalls erträglicher, er lässt das Hospiz Santa Marta als Übernachtungsort zu. Er führt auch eine Änderung des Wahlmodus von qualifizierter (also zweidrittel) zu absoluter (also einfacher) Mehrheit ein, aber diese Änderung macht Benedikt XVI. wieder rückgängig. Heute gilt, dass bei jedem Wahlgang die Zweidrittelmehrheit erreicht werden muss.

Cum Clave

Bestätigt wird ausdrücklich und immer wieder der Kontakt mit außen. Zunächst war das gar nicht zur Geheimhaltung gedacht, sondern um den Kardinälen die Möglichkeit zu nehmen, ihre Geschäfte weiter zu führen. Erst in moderner Zeit sollte der Einfluss fremder Mächte auf die Wahl ausgeschlossen werden, heute sind dies weniger die Fürsten als mehr der Druck durch Medien oder andere Formen des Einflusses. Es soll den während eines Konklaves lancierten Geschichten in den Medien die Möglichkeit genommen werden, Einfluss auszuüben.

Der Übergang

Bereits Paul VI. hatte den Verlust aller Leitungsämter in der Kurie bei Beginn der Sedisvakanz eingeführt, um dem jeweiligen Nachfolger freie Hand zu lassen; Johannes Paul modifizierte das leicht, so dass es nun lediglich die Vikare für Rom und den Vatikanstaat, der Camerlengo und der Großpönitentiar sind, die als Behördenleiter ihre Ämter behalten.

Anders als 2005 werden 50 der Kardinäle schon einmal an einem Konklave teilgenommen haben. 2005 waren es nur zwei: William Wakefield Baum aus Washington, USA, und Joseph Ratzinger.
(rv)

Pater Lombardi: Papst denkt über Motu Proprio zum Konklave nach

Vatikanisches DokumentPapst Benedikt XVI. in diesen Tagen darüber nach, noch ein Motu Proprio zu veröffentlichen und damit die Verfahrensordnung für das kommende Konklave zu verändern. Das sagte der Pressesprecher des Heiligen Stuhls, Pater Federico Lombardi, an diesem Mittwoch gegenüber Journalisten. Mit diesem Motu Proprio sollten einige Punkte der Apostolischen Konstitution, mit der das Konklave geregelt wird, präzisiert werden. Die Konstitution „Universi Dominici Gregis“ war durch Benedikt XVI. bereits 2007 geändert worden – so liegt die Hürde für die Wahl eines neuen Papstes nun wieder bei einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, unabhängig davon, wie viele Wahlgänge dafür nötig sind. Er wisse nicht, so Pater Lombardi, ob Papst Benedikt es für nötig erachte, auch Veränderungen in Hinblick auf den Zeitraum vorzunehmen, der zwischen Beginn der Sedisvakanz und der Einberufung des Konklave liegen müsse (aktuell handelt es sich hierbei um mindestens 15, höchstens 20 Tage). Dies seien Fragen, die nur mit der eventuellen Publikation eines solchen Motu Proprio beantwortet werden könnten. Wie Pater Lombardi unterstrich, handele es sich seinen Informationen nach um Überlegungen des Papstes, die insbesondere einige Punkte beträfen, mit denen eine Harmonisierung der Konstitution und eines anderen Konklavedokuments, nämlich des Ordo Rituum Conclavis, vorgenommen werden sollte. Auf jeden Fall, so schließt Pater Lombardi seine kurze Erklärung, lägen diese Entscheidungen vollends in den Händen des Papstes – der theoretisch noch bis 19.59 Uhr am kommenden Donnerstag, 28. Februar, vollgültige Entscheidungen als Papst treffen kann – und das Motu Proprio, sollte es tatsächlich noch in der Amtszeit des Papstes erscheinen, werde der Öffentlichkeit in angemessener Form zugänglich gemacht werden. (rv)

Warum Kardinäle eingeschlossen werden: Das Konklave

Sixtina_KonklaveMit dem Ende des Pontifikates von Benedikt XVI. kommt das Konklave in den Blick, ein neuer Papst muss gewählt werden. Der Pressesaal des Heiligen Stuhles begann an diesem Mittwoch eine Reihe von Informationsveranstaltungen, um dieses nicht alltägliche Geschehen verständlich zu machen. Begonnen wurde mit einer historischen Einführung, um die Regelungen von Heute einordnen und bewerten zu können. Der Historiker Ambrogio Piazzoni ist Vizepräfekt der Vatikanischen Bibliothek und Spezialist für Papstwahlen, er sprach über die Entwicklung von 2.000 Jahren, die zur gegenwärtigen Form geführt hätten.

„Das wichtigste dieser Entwicklung ist auch heute noch gültig: Nur Kardinäle, als Vertreter der Kirche Roms, dürfen den nächsten Papst wählen. Ein zweites hat sich bereits im Mittelalter herausgestellt: Man braucht eine Zweidrittelmehrheit, um gewählt zu werden.“

Das Konklave selbst sei eine noch nicht so alte Form der Wahl, erst im Laufe des Mittelalters habe sich diese Form langsam herausgestellt. Man wollte die Wähler vor Einfluss oder gar Zwang der politischen Mächte schützen. Dieses Bedürfnis zog sich noch bis weit in die Neuzeit, erst 1903 wurde zum letzten Mal ein Veto durch den Österreichischen Kaiser Franz Joseph eingelegt.

„Im Konklave, bei dem dann Pius X. gewählt wurde, geschah etwas Charakteristisches: Ein katholischer Herrscher – es war Spanien, Frankreich und Österreich erlaubt – konnte ein Veto einlegen und das ist auch einige male in der Geschichte vorgekommen. In diesem Jahr aber, als der Kaiser ein Veto gegen Kardinal Rampolla einlegen ließ, war dieses Veto das erste Mal kontraproduktiv. Rampolla bekam bei der Wahl sogar noch mehr Stimmen und viele Kardinäle protestierten laut gegen die Einschränkung ihrer Wahlfreiheit. Das führt dann dazu, dass der neue Papst, Pius X., 1904 diese Art der Einflussnahme formal verbot.“

Die Kontaktsperre für die Kardinäle wurde ausgedehnt, ab damals darf auch nach dem Konklave nicht darüber gesprochen werden, was während der Wahl geschehen ist.

Seit Pius XII. und Johannes XXIII. bemühen sich die Päpste in ihren Änderungen des Verfahrens um Vereinfachung. Die – mit einer Abweichung – heute noch gültige Regel stammt von Papst Johannes Paul II. und wurde 1996 veröffentlich. Er legte zum ersten mal fest, dass der Ort der Wahl die Sixtinische Kapelle sein muss.

„Es werden in diesem Prozedere zwei Modi der Wahl abgeschafft, die der Akklamation und die durch Kompromiss. Akklamation bedeutet, dass jemand durch Applaus die Zustimmung aller bekam. Unter Kompromiss verstand man, dass nach einer langen Zeit eines blockierten Konklaves von den Kardinälen eine Gruppe ausgewählt wurde, die den neuen Papst bestimmen sollte. In der Geschichte waren das Gruppen von zwei bis fünfzehn Kardinälen. Mit der Abschaffung dieser beiden Modi wollte Johannes Paul II. vor allem erreichen, dass die Wähler ihre Verantwortung besser wahrnehmen können: Jeder soll frei und einzeln seine Stimme abgeben können.“

Die letzte Veränderung hat dann Benedikt XVI. vorgenommen und festgelegt, dass ausschließlich die Zweidrittelmehrheit ausreicht; Johannes Paul II. hatte noch nach einer gewissen Anzahl von Wahlgängen den Wechsel zur einfachen Mehrheit vorgesehen, das gilt nun nicht mehr.

Die Redaktion von Radio Vatikan hat einen Überblick über die wichtigsten Elemente des Konklaves zusammen gestellt, sie finden diese auf unserer Webseite in einer eigens dafür eingerichteten Abteilung. (rv)

Pressemitteilungen: Vorgezogener Konklavebeginn am 10. März?

Pater Lombardi PressekonferenzDerzeit tauchen Meldungen in den Medien auf, wonach es im Vatikan Stimmen gibt, den Beginn des Konklaves auf den 10. März vorzuziehen. Agenturen berufen sich hier auf eine Meldung der Nachrichtenagentur I.Media. Begründet wird dieses Vorziehen mit dem Beginn des Osterfestes Ende März.

Da bis zum 28. Februar die Katholische Kirche immer noch einen rechtmäßigen Papst hat, könnte Benedikt XVI. von sich aus eine Entscheidung zur Abänderung der Apostolischen Konstitution „Universi dominici gregis“ (UDG) erlassen und somit einen vorgezogenen Konklavebeginn auf eine kirchenrechtliche Basis stellen. Doch erscheint ein solches Vorhaben eher unwahrscheinlich. Somit kann eigentlich nur eine zweite Möglichkeit in Erwägung gezogen werden. Eine Entscheidung nach dem 28.Februar durch die Generalkongregation der Kardinäle. Doch welche Vollmachten hat diese Generalkongregation eigentlich? Und wer gehört zu dieser Generalkongregation?

Zur Generalkongregation gehören alle Kardinäle, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Kardinäle über dem 80. Lebensjahr, können der Generalkongregation fern bleiben und müssen somit nicht zwangsläufig daran teilnehmen. Im Klartext – die Gesamtheit des Kardinalskollegiums kann die Generalkongregation bilden. Im Kapitell I der UDG sind die Vollmachten des Kardinalskollegiums während der Vakanz des Apostolischen Stuhles geregelt. Hier heißt es in Nr. 5: „Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution (UDG) enthaltenen Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, dass dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, dass es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, dass die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt.“

Ferner ergänzt Nr. 6: “Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen.“

Die genannten Vollmachten der Generalkongregation sind eindeutig und klar umrissen. Die Nachrichtenagentur I.Media scheint sich aber genau auf diese Vollmachten zu beziehen, wenn sie den Konklavebeginn auf den 10. März vordatiert. Doch sollte man zu erst den „Normalfall“ und nicht die „Ausnahme“ bei der Terminierung des Konklavebeginns beachten. Der Konklavebeginn ist klar in der Nr. 37 der UDG festgelegt:

„Ferner bestimme ich, dass die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.“

Diese Vorgehensweise wird nochmals in der Nr. 49 der UDG ergänzt:

Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa (19) teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.“

Spitzfindige Zeitgenossen könnten jetzt natürlich auf die Idee kommen, da die Sedisvakanz nicht wie über Jahrhunderte üblich, durch den Tot eines Papstes sondern den Amtsverzicht von Papst Benedikt XVI. eingetreten ist, die Wartezeit von 15. Tagen zu verkürzen. Eine Bestattungszeit bzw. Trauerfeierlichkeiten sind ja nicht zu berücksichtigen und die Zeitspanne zur Anreise der Konklavekardinäle ist lang genug.

Auch für diesen Fall hat die UDG unmissverständlich vorgesorgt und besagt in Nr. 77:

Ich bestimme, dass die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen sollte.

Auch hier ist die Vorgabe klar und eindeutig. Sollte die Verantwortlichen im Vatikan tatsächlich den Konklavebeginn vor den 15. Tag der Sedisvakanz vorverlegen, könnte das sicherlich fatale Folgen haben. Kritiker könnten sich auf die Nr. 76 der UDG berufen:

Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.

Dem Vatikan muss daran gelegen sein, eine nach kanonischem Recht, gültige Papstwahl durchzuführen. Alles andere ist Unsinn. Auch wenn der Pressesprecher des Heiligen Stuhls, Pater Lombardi, am heutigen Tag den Konklavebeginn vor dem 15. März für möglich hält. Seine Aussage ist mit dem Kirchenrecht nicht vereinbar. (vh)

Pressekonferenz zu einigen Punkten um das Konklave

S_MarthaFür den 28. Februar, dem Tag seines offiziellen Rücktritts vom Petrusamt, ist keine große Rede des Papstes vorgesehen, aber eine Ansprache in irgend einer Form wird es dem augenblicklichen Stand der Planung nach wohl geben. Vatikansprecher Federico Lombardi brachte auch an diesem Donnerstag die Journalisten auf den neuesten Stand der Dinge. Er bestätigte, dass Erzbischof Georg Gänswein den Papst gemeinsam mit der gesamten so genannten päpstlichen Familie nach Castelgandolfo begleiten werde. Aber auch, wenn er nach dem Rücktritt mit dem Papst in sein neues Domizil zöge, werde er sein Amt als Präfekt des Päpstlichen Hauses weiterhin ausüben.
Einige wenige Auskünfte gab es auch zum anstehenden Konklave; so könnten zum Beispiel anreisende Kardinäle ab dem 1. März in die dafür vorgesehene Unterkunft, die Casa Santa Marta (Bild)  innerhalb der Vatikanmauern, einziehen. Was die Regelungen für das Konklave angehe, gäbe es keine Überlegungen, die Konstitution Universi dominici gregis, die den Ablauf bestimmt, noch zu verändern.
Während der Pressekonferenz wies P. Lombardi auch Agenturberichte zurück, der Papst habe noch einen neuen Präsidenten der Vatikanbank IOR ernannt. (rv)