Das Vatikan-Rundschreiben im vollen Wortlaut

Rundschreiben um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zu erstellen

Zu den wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört es, auf eventuelle Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren. Dies beinhaltet sowohl die Festsetzung von geeigneten Verfahren, um den Opfern derartiger Missbräuche beizustehen, als auch die Bewusstseinsbildung der kirchlichen Gemeinschaft im Blick auf den Schutz Minderjähriger. Dabei ist für die rechte Anwendung des einschlägigen kanonischen Rechts zu sorgen; zugleich sind die entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.

I. Allgemeine Aspekte

Die Opfer sexuellen Missbrauchs

Die Kirche muss, in der Person des Bischofs oder eines von ihm Beauftragten, die Bereitschaft zeigen, die Opfer und ihre Angehörigen anzuhören und für deren seelsorgerlichen und psychologischen Beistand zu sorgen. Im Verlauf seiner Apostolischen Reisen hat Papst Benedikt XVI. durch seine Bereitschaft, Opfer sexuellen Missbrauchs zu treffen und anzuhören, ein besonders wichtiges Beispiel gegeben. Anlässlich dieser Begegnungen hat sich der Heilige Vater mit einfühlsamen und aufbauenden Worten an die Opfer gewandt, so auch in seinem Hirtenbrief an die Katholiken in Irland (Nr. 6): „Ihr habt schrecklich gelitten, und das tut mir aufrichtig leid. Ich weiß, dass nichts das von Euch Erlittene ungeschehen machen kann. Euer Vertrauen wurde missbraucht und eure Würde wurde verletzt."

Der Schutz Minderjähriger

In einigen Ländern wurden im kirchlichen Bereich Erziehungsprogramme zur Prävention gestartet, die „geschützte Räume" für Minderjährige gewährleisten sollen. Diese Programme versuchen sowohl den Eltern als auch den in Pastoral und Schule Tätigen zu helfen, Anzeichen sexuellen Missbrauchs zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Oftmals haben die genannten Programme Anerkennung gefunden als Modelle dafür, wie der sexuelle Missbrauch Minderjähriger in der heutigen Gesellschaft wirkungsvoll eingegrenzt werden kann.

Die Ausbildung zukünftiger Priester und Ordensleute

Im Jahr 2002 sagte Papst Johannes Paul II.: „Im Priestertum und Ordensleben ist kein Platz für jemanden, der jungen Menschen Böses tun könnte." Diese Worte erinnern an die spezifische Verantwortung der Bischöfe, der höheren Oberen und derer, die für die Ausbildung der zukünftigen Priester und Ordensleute Sorge tragen. Die einschlägigen Hinweise im Nachsynodalen Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis sowie die Instruktionen der zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls lenken in zunehmendem Maß den Blick auf die Wichtigkeit einer korrekten Berufungsklärung und einer gesunden menschlichen und spirituellen Ausbildung der Kandidaten. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Kandidaten die Keuschheit und den Zölibat der Kleriker sowie deren Verantwortung in der geistlichen Vaterschaft wertschätzen und ihr Wissen um die diesbezügliche Ordnung der Kirche vertiefen können. Genauere Angaben können in die Ausbildungsprogramme der Seminare und der Ausbildungshäuser in jedem Land, jedem Institut des geweihten Lebens und jeder Gesellschaft des apostolischen Lebens mittels der jeweiligen Ratio institutionis sacerdotalis eingefügt werden.
Darüber hinaus muss besondere Aufmerksamkeit auf den gebotenen Informationsaustausch gerichtet werden, vor allem im Zusammenhang mit Priesteramts- oder Ordenskandidaten, die von einem Seminar zu einem anderen, zwischen verschiedenen Diözesen oder zwischen Ordensgemeinschaften und Diözesen wechseln.

Die Begleitung der Priester

1. Der Bischof hat die Pflicht, alle seine Priester wie ein Vater und Bruder zu behandeln. Auch soll der Bischof sich mit besonderer Aufmerksamkeit um die ständige Weiterbildung des Klerus sorgen, vor allem in den ersten Jahren nach der Priesterweihe, und dabei auf die Wichtigkeit des Gebets und der gegenseitigen Unterstützung in der priesterlichen Gemeinschaft hinweisen. Die Priester sollen über den Schaden, den ein Kleriker bei Opfern sexuellen Missbrauchs anrichtet, und über die eigene Verantwortung vor dem kirchlichen und staatlichen Recht informiert werden. Auch sollte ihnen geholfen werden, Anzeichen für einen eventuellen Missbrauch Minderjähriger erkennen zu können, von wem auch immer dieser begangen wurde.
2. Die Bischöfe müssen in der Behandlung von möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs, die ihnen gemeldet wurden, jeden erdenklichen Einsatz, unter Beachtung der kanonischen und staatlichen Vorschriften und unter Wahrung der Rechte aller Parteien, zeigen.
3. Bis zum Erweis des Gegenteils steht der angeklagte Kleriker unter Unschuldsvermutung. Als Vorsichtsmaßnahme kann der Bischof aber die Ausübung des Weiheamtes bis zur Klärung der Anschuldigungen einschränken. Für den Fall, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt wurde, soll man alles unternehmen, um seinen guten Ruf wieder herzustellen.

Die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden

Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger ist nicht nur eine Straftat nach kanonischem Recht, sondern stellt auch ein Verbrechen dar, das staatlicherseits verfolgt wird. Wenngleich sich die Beziehungen zu staatlichen Behörden in den einzelnen Ländern unterschiedlich gestalten, ist es doch wichtig, mit den zuständigen Stellen unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzten. Selbstverständlich beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die von Klerikern begangenen Missbrauchstaten, sondern erfolgt auch bei Delikten, die Ordensleute oder in kirchlichen Einrichtungen tätige Laien betreffen.

II. Eine kurze Zusammenfassung zur geltenden kirchlichen Gesetzgebung bezüglich der Straftat des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker

Am 30. April 2001 hat Papst Johannes Paul II. das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] promulgiert, durch das der von einem Kleriker begangene sexuelle Missbrauch eines Minderjährigen unter 18 Jahren in die Liste der delicta graviora aufgenommen wurde, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind. Die Verjährungsfrist für dieses Delikt wurde auf 10 Jahre festgesetzt, beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Bestimmungen des Motu proprio gelten für Kleriker der Lateinischen Kirche wie auch für jene der Orientalischen Kirchen, für den Weltklerus wie auch für den Ordensklerus.
Im Jahr 2003 erteilte Papst Johannes Paul II. dem damalige Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, einige Sondervollmachten, um eine größere Flexibilität in der Durchführung von Strafprozessen bei diesen delicta graviora zu ermöglichen. So wurde etwa die Möglichkeit geschaffen, Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, oder in besonders schweren Fällen um Entlassung aus dem Klerikerstand ex officio zu ersuchen. Diese Vollmachten wurden in die von Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 approbierte überarbeitete Fassung des Motu proprio aufgenommen. In den neuen Normen wurde im Fall des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger die Verjährungsfrist, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt, auf 20 Jahre festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Glaubenskongregation gegebenenfalls von der Verjährung derogieren. In der revidierten Fassung des Motu proprio wurde auch ausdrücklich Kauf, Besitz und Verbreitung kinderpornografischen Materials als Straftatbestand des kanonischen Rechts spezifiziert.

Für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger sind an erster Stelle die Bischöfe und höheren Oberen verantwortlich. Sofern eine Anzeige nicht völlig abwegig erscheint, muss der Bischof, der höhere Obere oder ein von ihnen Beauftragter eine kanonische Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC bzw. can. 1468 CCEO sowie Art. 16 SST durchführen.

Wenn sich die Anschuldigung als glaubwürdig erweist, muss der Fall an die Glaubenskongregation übermittelt werden. Nach Studium der Angelegenheit wird die Glaubenskongregation den Bischof oder höheren Oberen anweisen, wie weiter zu verfahren ist. Zugleich wird sie Hilfestellung leisten, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dabei wird sowohl für ein gerechtes Verfahren für die beschuldigten Kleriker gesorgt, in dem ihr fundamentales Verteidigungsrecht gewahrt wird, als auch das Wohl der Kirche, einschließlich des Wohls der Opfer, sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verhängung einer unbefristeten Strafe, wie etwa die Entlassung aus dem Klerikerstand, normalerweise ein gerichtliches Strafverfahren erfordert. Nach kanonischem Recht (vgl. can. 1342 CIC) können die Ordinarien unbefristete Strafen nicht durch außergerichtliches Dekret verhängen. Zu diesem Zweck müssen sie sich an die Glaubenskongregation wenden, der es zukommt, ein endgültiges Urteil über die Schuld und über eine eventuelle Ungeeignetheit des Klerikers für den pastoralen Dienst zu fällen und die entsprechende unbefristete Strafe zu verhängen (SST Art. 21 § 2).

Die kanonischen Maßnahmen, die gegenüber einem Kleriker Anwendung finden, der des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig befunden wurde, sind grundsätzlich zweifacher Art:
1.) Auflagen, die die öffentliche Ausübung des geistlichen Amtes vollständig oder zumindest insoweit einschränken, dass ein Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen wird. Diese Auflagen können mit einem Strafgebot (praeceptum poenale) versehen werden.
2.) Kirchliche Strafen, unter denen die schwerste die Entlassung aus dem Klerikerstand ist. In einigen Fällen kann auf Antrag des Klerikers selbst die Dispens von den Verpflichtungen des klerikalen Standes, einschließlich der Zölibatspflicht, pro bono Ecclesiae gewährt werden.

Die Voruntersuchung und das gesamte Verfahren müssen so durchgeführt werden, dass die Privatsphäre der beteiligten Personen geschützt und ihrem guten Ruf die gebotene Aufmerksamkeit zuteil wird.

Sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, muss ein beschuldigter Kleriker über die gegen ihn erhobene Anklage informiert werden, um ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben, ehe der Fall der Glaubenskongregation gemeldet wird. Der Klugheit des Bischofs oder des höheren Oberen obliegt es, zu entscheiden, welche Informationen während der Voruntersuchung an den Beschuldigten weitergegeben werden.

Es kommt dem Bischof oder dem höheren Oberen zu, für das Gemeinwohl zu sorgen und festzulegen, welche der in can. 1722 CIC bzw. can. 1473 CCEO genannten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Nach Art. 19 SST kann dies geschehen, sobald die Voruntersuchung begonnen wurde.

Schließlich ist festzuhalten: Wenn eine Bischofskonferenz beabsichtigt, Spezialnormen zu erlassen, müssen diese Partikularnormen, unbeschadet der notwendigen Approbation durch den Heiligen Stuhl, stets als Ergänzung, nicht jedoch als Ersatz der universalkirchlichen Gesetzgebung verstanden werden. Deshalb müssen Partikularnormen sowohl mit dem CIC bzw. CCEO als auch mit dem Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001) in seiner überarbeiteten Fassung vom 21. Mai 2010 übereinstimmen. Im Fall, dass eine Bischofskonferenz sich entscheiden sollte, verbindliche Normen zu erlassen, ist es notwendig, bei den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie um die recognitio anzusuchen.

III. Hinweise für die Ordinarien zum Verfahrensablauf

Die von der Bischofskonferenz erarbeiteten Leitlinien sollten den Diözesanbischöfen und höheren Oberen Orientierungshilfen bieten für den Fall, dass diese von möglichen Taten sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Kenntnis erlangen, die von Klerikern auf dem Gebiet ihrer Jurisdiktion begangen wurden. Solche Leitlinien sollten daher folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

Der Gebrauch des Begriffs „sexueller Missbrauch Minderjähriger" muss mit der Definition in Art. 6 SST („Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren") und mit der Auslegungspraxis und der Rechtsprechung der Kongregation für die Glaubenslehre übereinstimmen und auch die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes berücksichtigen.
Die Person, die eine Straftat anzeigt, muss mit Respekt behandelt werden. In den Fällen, bei denen sexueller Missbrauch mit einer Straftat gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes (Art. 4 SST) verbunden ist, hat diese Person das Recht zu fordern, dass ihr Name nicht dem beschuldigten Priester mitgeteilt wird (Art. 24 SST).
Die kirchlichen Autoritäten sollten sich dazu verpflichten, den Opfern seelsorgerliche und psychologische Hilfe anzubieten.
Die Ermittlungen zu den Beschuldigungen sind unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und des guten Rufs der beteiligten Personen durchzuführen.
Sofern nicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen, sollte der beschuldigte Kleriker schon in der Phase der Voruntersuchung über die Anschuldigungen informiert werden und ihm dabei auch die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.
Die mancherorts vorgesehenen Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle dürfen nicht das Urteil und die potestas regiminis der einzelnen Bischöfe ersetzen.
Die Leitlinien müssen die staatliche Gesetzgebung im Konferenzgebiet beachten, insbesondere was eine eventuelle Unterrichtungspflicht staatlicher Behörden anbelangt.
In jedem Moment des Disziplinar- oder Strafverfahrens ist für den beschuldigten Kleriker ein gerechter und ausreichender Unterhalt sicher zu stellen.
Die Rückkehr eines Klerikers in den öffentlichen Seelsorgsdienst ist auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige darstellt oder ein Ärgernis in der Gemeinde hervorruft.

Schluss

Die von den Bischofskonferenzen erarbeiteten Leitlinien haben zum Ziel, Minderjährige zu schützen und den Opfern zu helfen, Unterstützung und Versöhnung zu finden. Sie müssen darüber hinaus deutlich machen, dass in erster Linie der zuständige Diözesanbischof bzw. höhere Obere für die Behandlung von Straftaten sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zuständig ist. Schließlich werden die Leitlinien innerhalb einer Bischofskonferenz zu einem einheitlichen Vorgehen führen, das dazu beiträgt, die Bemühungen der einzelnen Bischöfe zum Schutz Minderjähriger besser aufeinander abzustimmen.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 3. Mai 2011.

William Kardinal Levada
Präfekt

Luis F. Ladaria, S.I.
Titularerzbischof von Thibica
Sekretär

Vatikan: Dokument zu Kindesmissbrauch durch Kleriker

Der Heilige Stuhl hat seine Anordnungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Priester präzisiert. Alle Bischofskonferenzen der Welt sollen bis Mai 2012 Leitlinien zum Umgang mit solchen Fällen erarbeiten. In einem Rundschreiben stellt die vatikanische Glaubenskongregation an diesem Montag erneut klar, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eine Straftat nach dem Kirchenrecht darstellt, sondern auch ein Verbrechen, das staatlicherseits verfolgt wird und deshalb zur Anzeige gebracht werden muss.
Das „Rundschreiben, um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zu erstellen", umfasst fünf Seiten. Im ersten von drei Punkten, in dem von „allgemeinen Aspekten", die Rede ist, geht es um die Opfer, den präventiven Schutz Minderjähriger, die Ausbildung zukünftiger Priester und Ordensleute, die Begleitung der Priester und die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden.
Die Kirche „muss", heißt es im ersten Punkt, „die Bereitschaft zeigen, die Opfer und ihre Angehörigen anzuhören und für deren psychologischen Beistand zu sorgen". Lobend erwähnt das Rundschreiben die Initiativen einzelner Bischofskonferenzen, die im kirchlichen Bereich Präventionsprogramme in Gang gesetzt haben. Diese seien mancherorts „Modelle" für den Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs in der gesamten Gesellschaft geworden.
Was die Ausbildung zukünftiger Priester betrifft, so müssen die Priesterseminare der Weltkirche ihren Kandidaten unbedingte Wertschätzung für Keuschheit und Zölibat nahelegen. Besonderes Augenmerk legt das Schreiben auf Priesteramtskandidaten, die das Seminar wechseln. Hier müssten die Oberen einander unbedingt gegenseitig informieren. Auch im deutschen Sprachraum gab es in den vergangenen Jahren mehrere Seminare, die – mit schweren Folgen – abgewiesene Priesteramtskandidaten anderer Ausbildungsstätten ohne vorherige Konsultation mit deren Leitern aufgenommen hatten.
Die Bischöfe ruft der Vatikan eindringlich dazu auf, „jeden erdenklichen Einsatz" zu zeigen, wenn mögliche Fälle von Kindesmissbrauch durch einen Priester ruchbar werden. Als Vorsichtsmaßnahme kann der Bischof die Tätigkeit des betreffenden Klerikers bis zur Klärung der Vorwürfe einschränken. Er muss überdies Anzeige erstatten, soweit das zivile Recht des betreffenden Staates es vorsieht. Das gilt nicht nur für Delikte, die von Priestern begangen wurden, sondern auch für jene von Ordensleuten oder Laien, die in kirchlichen Einrichtungen arbeiten.
Der zweite Punkt des Schreibens bietet eine Zusammenfassung der geltenden kirchlichen Normen zum Umgang mit Missbrauchsfällen. Die Glaubenskongregation erinnert etwa daran, dass seit vergangenem Jahr auch der Kauf, der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischen Materials ein Straftatbestand nach dem Kirchenrecht ist. Tritt der Verdacht auf Kindesmissbrauch auf, muss der Bischof bzw. Ordensobere eine kanonische Voruntersuchung einleiten. Er übermittelt den Fall an die Glaubenskongregation, sowie sich die Anschuldigung als glaubwürdig erweist. Dieser kommt es zu, ein endgültiges Urteil über die Schuld des Priesters zu fällen und dementsprechend eine unbefristete Strafe wie etwa die Entlassung aus dem Klerikerstand zu verfügen. Dies wäre die schwerste im Kirchenrecht vorgesehene Strafe. Bei weniger schwerwiegenden Vergehen kann dem Priester die öffentliche Ausübung seines geistlichen Amtes komplett untersagt werden, oder er kann zumindest an eine Stelle versetzt werden, an der Kontakte mit Kindern ausgeschlossen sind.
Allerdings ist die Rückkehr eines Klerikers in den öffentlichen Seelsorgedienst „auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige darstellt oder ein Ärgernis in der Gemeinde hervorruft". Diese letzte Präzisierung ist wichtig, weil es gelegentlich zu Versetzungen offenbar schuldig gewordener Priester kam, die für Aufruhr in der betreffenden Gemeinde sorgten.
Weiters heißt es im dritten Teil des Schreibens, „Hinweise für die Ordinarien zum Verfahrensablauf", dass eine Person, die zum Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist und die Straftat anzeigt, mit Respekt behandelt werden muss. Die kirchlichen Autoritäten sollten sich dazu verpflichten, den Opfern seelsorgerliche und psychologische Hilfe anzubieten. Die Beratungskommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle, die einige Bischofskonferenzen – wie die deutsche, die österreichische und die Schweizer – eingerichtet haben, dürfen aber nicht das Urteil der jeweiligen Bischöfe ersetzen. (rv)

Zum Dokument: Vatikan-Rundschreiben im vollen Wortlaut

Italien: Wenn „Paten“ keine Paten sein dürfen

Die Kirche verweigert Mitgliedern der Mafia das katholische Begräbnis. Das hat der Erzbischof von Neapel, Kardinal Crescenzio Sepe, in einem Brief an Priester bekräftigt. Mafiosi dürften außerdem weder Tauf- noch Firmpaten und auch keine Trauzeugen sein. Wer sich zum organisierten Verbrechen bekenne, müsse wissen, dass er nach seinem Tod nicht in die Kirche, sondern direkt auf den Friedhof komme, schreibt Sepe. Nach seinen Vorstellungen sollen die Pfarrer, die ja ihre normalen Kirchgänger meistens kennen, von Fall zu Fall entscheiden, ob jemand aus ihrer Pfarrei die Voraussetzungen zum Tauf- oder Firmpaten hat oder nicht. (rv)

Vatikan: Carriquiry neuer Sekretär der Päpstlichen Kommission für Lateinamerika

Papst Benedikt XVI. hat an diesem Samstag Professor Guzmán Carriquiry zum neuen Sekretär der Päpstlichen Kommission für Lateinamerika ernannt. Carriquiry war bisher als Untersekretär im Päpstlichen Rat für die Laien tätig. Der Urugay stammende Laie hatte damit schon bisher eines der höchstrangigen Ämter des Heiligen Stuhles für Nicht-Priester inne. Die Päpstliche Kommission für Lateinamerika besteht seit 1958 mit dem Ziel, die Arbeit der Kirche in den Ländern Mittel- und Südamerikas zu unterstützen. (rv)

Hinweis von VH: Der Sekretär der Päpstlichen Kommission von Lateinamerika wird als Vizepräsident bezeichnet. (vh)

Der Text der Vatikaninstruktion Universae Ecclesiae

Wir dokumentieren den Text der vatikanischen Instruktion Universae Ecclesiae zur Anwendung der Vorschriften zur Feier der Messe in der außerordentlichen Form des Ritus.

Päpstliche Kommission Ecclesia Dei – Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von Papst Benedikt XVI.

I. Einleitung

Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.

Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.

Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)".(1)

Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.

Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.

Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche" (forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche" Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.

Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen.
Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein". (2)

Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, (3) und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. (4) Sein Schreiben hat folgende Ziele:

allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt;
den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss;
die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.

II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei

Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12).

§ 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.

§ 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.

Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.

III. Besondere Normen

Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten.

Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe

Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. (5) Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. (6) Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden.

Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten.

Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)

Ein coetus fidelium („Gruppe von Gläubigen") kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend") im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.

Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.

§ 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.

§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.

Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).

Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.

Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)

Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet" gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:

Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. (7)

Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.

Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.

Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen (8) und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.

In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben.

Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.

Die liturgische und kirchliche Disziplin

Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.

In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. (9) Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.

Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden.

Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.

Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.

Firmung und heilige Weihen

Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.

Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.

Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.

Breviarium Romanum

Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.

Die drei österlichen Tage

Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen.

Die Riten der Ordensgemeinschaften

Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.

Pontificale Romanum und Rituale Romanum

Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.

Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.

William Kardinal Levada
Präsident

Prälat Guido Pozzo
Sekretär

(1) Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.
(2) Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.
(3) Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2.
(4) Vgl. CIC, can. 331.
(5) Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.
(6) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
(7) Vgl. CIC, can. 900 § 2.
(8) Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
(9) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797. (rv)

Der Begleitbrief des Papstes zum Motu Proprio zur „alten Messe“

Zeitgleich zur Veröffentlichung des Motu Proprio Summorum Pontificum schrieb Papst Benedikt XVI. einen Begleitbrief an alle Bischöfe. In diesem Brief erläutert der Papst seine Beweggründe, aber auch die Notwendigkeit für die Maßnahme. Er geht darin vor allem auf die Befürchtungen ein, die im Vorfeld gegen das Schreiben geäußert worden waren. Einige Auszüge aus dem Schreiben:

Eine erste Befürchtung
„An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet. Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt."

Zwei Riten?
„Es ist nicht angebracht, von diesen beiden Fassungen des Römischen Messbuchs als von „zwei Riten" zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus."

Nie außer Kraft
„Was nun die Verwendung des Messbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Meßliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert (außer Kraft gesetzt) wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb."

Entstellung der Liturgie
„Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität" aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte. Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden."

Eine zweite Befürchtung
„Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen. Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen. Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt."

Der Sinn der Maßnahme: Versöhnung
„Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Lauf der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von Seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten. Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen."

Die beiden Missale
„Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben."

Der Auftrag, der zur Instruktion von 2011 führt
„Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen." (rv)

Papst-Attentat: Neue Spuren

Drei Schüsse, die beinahe den Lauf der Geschichte veränderten. Auf den Tag genau 30 Jahre ist es her, dass der frühere Papst Johannes Paul II. während einer Generalaudienz am Petersplatz niedergeschossen wurde. Obwohl der Attentäter, ein damals noch 23 Jahre alter Türke namens Mehmet Ali Agca, unmittelbar danach gefasst und zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, liegen die Hintergründe des Mordanschlags noch immer im Dunkeln. Zum Jahrestag des Attentats erscheinen in Italien zwei Bücher, die auf ganz unterschiedliche Art und Weise die internationalen Zusammenhänge im Hinblick auf das Attentat rekonstruieren.
Den ersten Band, der den Titel „Tötet den Papst" trägt, haben zwei Journalisten verfasst: Marco Ansaldo, Vatikanreporter für die italienische Tageszeitung „La Repubblica", zusammen mit Yasemīn Taşkin, der Italienkorrespondentin der türkischen Tageszeitung „Sabah". Ihrer These zufolge ist das Attentat nicht von langer Hand vom ehemaligen Sowjet-Regime geplant worden, sondern von der rechtsextremen türkischen Partei der „Grauen Wölfe". Über die langwierigen Recherchen haben wir mit Marco Ansaldo gesprochen:
„20 Jahre lang haben wir an unserem Buch gearbeitet, und vor allem Yasemīn stand als türkische Journalistin mit dem Attentäter in Kontakt. Daraus hat sich mit der Zeit ein Vertrauensverhältnis entwickelt, und im letzten Jahr, bevor er freigelassen wurde und in die Türkei zurückkehrte, haben wir ihn drei Mal getroffen, von Angesicht zu Angesicht. Natürlich haben wir versucht zu verstehen, was denn nun die Wahrheit ist. Schließlich hat er uns gesagt, dass alle Hypothesen und Spuren, die bis jetzt verfolgt wurden, unnötig waren. Und zwar deshalb, weil das Motiv für das Attentat ganz simpel ist und erst im Nachhinein viel komplizierter wurde, als sich die verschiedenen Geheimdienste eingemischt hatten. Nach unseren Recherchen und Rekonstruktionen war es also ein Komplott, welches die Grauen Wölfe geschmiedet und ausgeführt hatten."
Tatsächlich ist das eine Piste, der in den letzten dreißig Jahren kaum nachgegangen worden ist – auch weil Agca immer wieder wechselnde Auftraggeber des Attentats nannte, dabei allerdings die Grauen Wölfe immer aussparte.
Das zweite Buch mit dem Titel „13. Mai 1981. Drei Schüsse gegen den Papst" hat dagegen der römische Richter Ilario Martella geschrieben. Martella analysiert darin die Gerichtsakten und bestätigt die Theorie, dass die Geheimdienste des ehemaligen Ostblocks sehr wohl eine entscheidende Rolle bei der Organisation des Attentats gespielt haben. Und: Ali Agca habe nicht als einziger auf den Papst geschossen.
„Es hat drei Schüsse gegeben, darüber gibt es keinen Zweifel. Auf einer Videoaufzeichnung zeigt sich jedoch, dass Ali Agca nur zwei Mal aus seiner Pistole geschossen hat, und das bedeutet, dass sein Komplize Oral Celik einen weiteren Schuss abgefeuert haben muss. Davon abgesehen, ist dieser Komplize von einem Amerikaner beobachtet worden, als er sich vom Tatort entfernt hat. Ich habe dieses Buch geschrieben, weil ich einen Beitrag zur Wahrheit leisten wollte, und die türkisch-bulgarische Verschwörung erscheint mir die glaubwürdigste zu sein."
Warum vor genau 30 Jahren Johannes Paul II. sterben sollte, bleibt also umstritten. Ob russischer Geheimdienst oder doch die türkischen Nationalisten – der selige Johannes Paul II. hatte dem Attentäter noch vom Krankenbett aus vergeben. (rv)

Ausführungsbestimmungen zur „Alten Messe“

Der Heilige Stuhl hat die Regelungen zur Feier der Messe nach der alten Form des römischen Ritus präzisiert. 2007 hatte Papst Benedikt XVI. in seinem Apostolischen Schreiben (Motu Proprio) Summorum Pontificum die Leitlinien festgelegt, nach denen der Gebrauch der alten Form des Ritus erlaubt sein soll. In einer an diesem Freitag vom Vatikan veröffentlichten Instruktion („instructio") erläutert die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei den Umgang mit der „Alten Messe" und klärt einige im Motu Proprio des Papstes offen gebliebene Punkte.Laut dem Dokument ist die Zahl der Gläubigen, die tridentinische Messen wünschen, seit der allgemeinen Wiederzulassung durch Papst Benedikt gestiegen. Die römische Liturgie in ihrer früheren Form sei ein „wertvoller Schatz", der bewahrt und allen Gläubigen angeboten werden solle. Formal ist der

 

Text eine so genannte Instruktion. Nach dem Kirchenrecht (Kanon 34) handelt es sich dabei nicht um das Schaffen neuen Rechtes, sondern um dessen Erklärung und Bestimmung der Vorgehensweise. Im eigentlichen Sinne ändert sich also nichts, es werden lediglich Ausführungsbestimmungen und Klärungen vorgelegt.

An die Bischöfe
Der Text appelliert an die Bischöfe, sich die Absicht des Papstes zu Eigen zu machen und großzügig zu sein, wenn es um die Ermöglichung der Feier dieser Art von Messe geht. Man kann darin vielleicht eine vorsichtige Ermahnung derjenigen Bischöfe sehen, die bei der Umsetzung ängstlich oder kleinherzig waren. Einzelne Bischofskonferenzen, zum Beispiel die deutsche, haben in ihren Richtlinien zum Umgang mit der alten Form des Ritus alles schon weitgehend umgesetzt.

An die Pfarrer
Sehr deutlich sagt die Instruktion, dass jeder für eine Kirche (Pfarrei oder auch nicht) Verantwortliche das Feiern der Messe in der alten Form des Ritus zulassen muss. Die Formulierung hier ist deutlicher als im Motu Proprio. Kirchenrechtlich ergab sich das auch schon aus dem Schreiben des Papstes, denn jeder Priester darf die Messe in der außerordentlichen Form zelebrieren und darf in jeder Kirche zelebrieren. Auch das ist also keine neue Bestimmung, sondern eine Klärung. Die Feier der „alten Messe" steht aber unter der Rücksicht auf die „Erfordernisse der Gottesdienstordnung", das heißt, die außerordentliche Form erhält keinen Vorzug.

An die Gläubigen
Die Instruktion stellt noch einmal klar, was genau unter einer „stabilen Gruppe" zu verstehen ist, der die Messe in der außerordentlichen Form des Ritus zu gewähren ist. Sie muss nicht aus einer Pfarrei kommen, es kann sich also um eine Laufgemeinde handeln. Es wird aber vorausgesetzt, dass diese Gruppe den ordentlichen Ritus der Messe ebenfalls als gültig anerkennt. Unterstützt die Gruppe Bewegungen, die nur die außerordentliche Form für gültig erachten, so disqualifiziert sie das.

An die Priester
Die Instruktion bestimmt noch einmal, wer als „geeignet" anzusehen ist, diese Form des Ritus als Priester zu feiern. Die Priester dürfen nicht „vom Kirchenrecht daran gehindert sein", müssen also erlaubt geweiht sein. Das schließt die durch unerlaubte Weihen zu Priestern Gewordenen etwa der Piusbruderschaft aus. Was den Ablauf des Ritus und die lateinische Sprache angeht, müssen die Priester fähig sein. Um dazu auszubilden, soll in Seminarien die Möglichkeit geschaffen werden, diese Fähigkeiten zu erlernen.

Niedere Weihen?
Absatz 31 der Instruktion spricht von den so genannten Niederen Weihen. Dabei handelt es sich um das Subdiakonat und andere Stufen, die vor der Liturgiereform existierten, die aber im Kirchenrecht seit 1983 nicht mehr vorgesehen sind. Die Instruktion bestätigt nun, dass die Gemeinschaften, die sich der außerordentlichen Form verpflichtet wissen, die Weiheliturgien der Form vor der Reform nutzen dürfen. Zugleich wird aber festgestellt, dass ausschließlich die Weihe zum Diakon jemanden in den Stand des Klerikers hebt.

Ostern
Eine Klarstellung gibt es bezüglich des Oster-Triduums, also Gründonnerstagabend bis Ostersonntag. Bisher war Summorum Pontificum so gedeutet worden, dass während dieser österlichen Tage die Messe nicht in der außerordentlichen Form des Ritus gefeiert werden darf. Die Instruktion präzisiert nun, dass dem nicht so ist. Lediglich die Einzelzelebration – also die Messfeier nur durch den Priester ohne Gemeinde – ist an diesen Tagen nicht erlaubt, und dies gilt für die außerordentliche wie für die ordentliche Form des Ritus. (rv)

Vatikan: Sekretär und Untersekretär für den den Päpstl. Rat zur Förderung der Neuevangelisierung

Papst Benedikt XVI. hat an diesem Freitag einen Sekretär und einen Untersekretär für den neugegründeten Rat zur Förderung der Neuevangelisierung ernannt. Sekretär ist Bischof José Octavio Ruiz Arenas, ehemals Vizepräsident der Päpstlichen Kommission für Lateinamerika. Der Posten des Sekretärs ist der „zweite Mann" in einem Vatikanministerium und entspricht in etwa dem Amt des Staatssekretärs. Untersekretär wird Pater Graham Bell, der bisher in der päpstlichen Akademie für das Leben arbeitete. Präsident des neuen Rates ist Erzbischof Rino Fisichella. (rv)

Vatikan: Caritas-Minister Kardinal Sarah reist nach Japan

Der vatikanische „Caritas-Minister" Kardinal Robert Sarah reist an diesem Freitag im Auftrag des Papstes für vier Tage nach Japan. Benedikt XVI. wolle auf diese Art der Bevölkerung, die mit den Folgen des Erdbebens vor zwei Monaten ringt, seine Nähe, sein Gebet und seine Hilfe versichern, heißt es in einer Mitteilung aus dem Vatikan. Der Präsident des päpstlichen Rates „Cor Unum" wird in Saitama und Sendai Caritas-Einrichtungen für Obdachlose besuchen und mit den Verantwortlichen der katholischen Hilfsaktionen sprechen. In Tokio feiert Kardinal Sarah mit Japans Bischöfen eine Dankesmesse für die Seligsprechung von Papst Johannes Paul II. (rv)