VATIKANSTADT – Heute tritt im Vatikan der „K9“ zusammen: Die Versammlung des Kardinalsrats, den Papst Franziskus zu Beginn seines Pontifikates ernannt hatte, um ihn bei der Leitung der Kirche und Reform der Kurie zu beraten, dauert bis 8. Juni. Auf dem Programm stehen zwei wichtige Neuerungen: die Errichtung des Dikasteriums Familie, Laien und Leben und das Motu Proprio „Wie eine liebevolle Mutter“, das ein Verfahren festlegt, um Bischöfe ihres Amtes zu entheben, die Nachlässigkeit zeigen, vor allem in Bezug auf Missbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen.
Beide Maßnahmen sind ein Ergebnis der Versammlungen des Rates. Erstere ist Teil jener Kurienreform, die dazu führen soll, die Dikasterien zu verringern und eine neue „Pastor Bonus“ zu schreiben, welche aktuell jene apostolische Konstitution ist, die Arbeitsweise und Aufgaben der Abteilungen der römischen Kurie regelt. Die zweite ist eine Initiative, die von der Päpstlichen Kommission für den Schutz von Minderjährigen befürwortet wird, die vom Kardinalsrat selbst angeregt worden war.
Aber was bedeuten diese beiden Neuerungen konkret?
Die Errichtung des Dikasteriums Familie, Laien und Leben bedeutet die Abschaffung zweier Dikasterien der römischen Kurie: Jene des Päpstlichen Rates für die Laien und jene des Päpstlichen Rates für die Familie. Die Tatsache, dass das Dikasterium weder als Kongregation, noch als Päpstlicher Rat strukturiert ist – das sind die beiden Formen der Dikasterien der Kurie bezeugt den Willen zu einer neuen Terminologie; die neuen Dikasterien, die ein umfangreicheres Maß an Entscheidungskraft besitzen, werden Sekretariate genannt: das Sekretariat für Kommunikation und das Sekretariat für Wirtschaft.
Keines der beiden ist in Pastor Bonus, der apostolischen Konstitution über die Kurie, aufgeführt; auch nicht das Dikasterium für Familie, Laien und Leben, das einfach die Artikel der Pastor Bonus über die beiden abzuschaffenden Dikasterien aufhebt.
Aus den Statuten des Dikasteriums kann man einige Charakteristiken der Reform ableiten. Erstens: es wird nichts über den Präfekten des Dikasteriums, der es leiten soll, gesagt (sollte es ein Kardinal sein, wie alle Präfekten laut Pastor Bonus? Oder ein Erzbischof, wie es bei den Präsidenten der Päpstlichen Räte der Fall sein kann?). Unter Nummer 2 wird genauer angegeben, dass es „ein Laie sein kann“. Und es wird hervorgehoben, dass die Verantwortlichen der drei Untersekretariate Laien, Familie und Leben, Laien sein müssen. Nicht nur das: Auch die Mitglieder können Laien sein, nicht nur die Berater.
Die Reform von Papst Franziskus geht also in die Richtung, Laien innerhalb der vatikanischen Dikasterien mit einzubeziehen, auch in Ämtern, die traditionell für Priester bestimmt waren.
Die Tatsache, dass nichts über den Charakter des Präfekten gesagt wird, lässt daran denken, dass man einen gänzlich neuen Text erwarten kann. Daher ist keines der neuen Dikasterien von Papst Franziskus in Pastor Bonus eingefügt, so wie der Kardinalsrat nur ein beratendes und kein entscheidendes Organ bleibt.
Jetzt wartet man auf die Gründung des Dikasteriums Gerechtigkeit, Frieden und Migration, das die Päpstlichen Räte für Gerechtigkeit und Frieden und Seelsorge für Migranten und Menschen unterwegs vereint; vielleicht auch den Päpstlichen Rat Cor Unum, wenn man für diesen nicht ein neues Dikasterium zur Nächstenliebe einrichten will. Aber das wird alles noch zu sehen sein.
In den letzten Versammlungen haben die Kardinäle die Karten geordnet und neue Möglichkeiten geprüft. Nichts ist wirklich entschieden. Man denke nur daran, dass die beiden die Namen der neuen Über-Dikasterien im Lauf dieser Versammlungen des öfteren geändert wurden, und sogar deren Struktur (anfangs sprach man von fünf Sekretariaten, jetzt von drei Untersekretariaten).
Es handelt sich letztlich um organisatorische Verlagerungen, die die Mission der römischen Kurie nicht verändern, welche ein Organismus ist, der dem Papst in der Leitung der Kirche helfen soll.
Komplizierter erscheint die Frage des Motu Proprio „Wie eine liebevolle Mutter“:
Vor einem Jahr, am Ende der Versammlung des Kardinalsrates, wurde sogar vorgeschlagen, ein Gericht einzusetzen zur Bestrafung nachlässiger Bischöfe. Ein schwer umzusetzender Vorschlag, auch weil man nicht verstand, auf welche Art und Weise dieses Gericht die Kongregation für die Glaubenslehre unterstützen hätte sollen.
Nun wird schlicht und einfach eine Art Klärung der Prozeduren festgelegt, die vor allem von ehemaligen Opfern befürwortet wird, die mit der Päpstlichen Kommission für den Schutz von Minderjährigen zusammenarbeiten.
Auf welche Weise sich die Dinge ändern werden, wird noch zu sehen sein. Der Fall der Amtsenthebung von Bischöfen ist im Kanon 193 des Kirchenrechtes geregelt, in dem hervorgehoben wird, dass jemand eines Amtes, „das auf unbestimmte Zeit übertragen ist“ oder „das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist“ nur „aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise“ enthoben werden kann.
Laut der Anmerkung von Pater Lombardi handelt es sich um eine Verfahrensweise, nicht um ein Strafverfahren, da es keine Straftat betrifft.
Pater Lombardi erklärt auch, dass diese schwerwiegenden Gründe auch die Nachlässigkeit eines Bischofs in der Ausübung seines Amtes beinhalten, denn die Nachlässigkeit kann anderen schweren Schaden zufügen. Das Motu Proprio verlangt, dass diese Nachlässigkeit objektiv bewiesen werden muss. Aber es hebt hervor, dass die Amtsenthebung auch „ohne schwere moralische Schuld“ von Seiten des Bischofs oder Eparchen geschehen kann, und in den Fälle von Missbrauch Minderjähriger „reicht es aus, dass die Nachlässigkeit schwer ist“ und nicht mehr „sehr schwer“. Das ist keine unnötige Unterscheidung: die Schwere und den Ernst der Fälle zu definieren, ist ein unabdingbares Kriterium, um wirklich Gerechtigkeit walten zulassen.
Einige Punkte bleiben offen: Ob es ein Gericht geben wird, das diese Fälle von Nachlässigkeit beurteilt, ob diese Nachlässigkeit auch auf andere Fälle, die nicht Missbrauch betreffen, angewendet werden wird und ob diese Kasuistik nicht schon vom Kanon 1389 abgedeckt wird, in dem es unter Paragraph 2 heißt: „Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.“ Eine Strafe, die die Amtsenthebung mit einschließt. Denn es existiert auch Paragraph 2 des Kanon 401 – jenes Kanon, der die Absetzung von Bischöfen wegen schwerwiegender Gründe festlegt und der viele Male angewendet wurde, um Bischöfe zu entheben, die in Missbrauchsfällen falsch agiert haben.
Handelt es sich also einfach nur um eine Wiederholung dessen, was das Kirchenrecht bereits festlegt? Und wie ändert sich das Verhältnis zwischen Papst und Bischöfen? Wird es ähnlich dem zwischen einem Chefs und seinen Untergebenen, in dem der Vatikan die Bischöfe auch entheben kann, weil sie in einigen besonderen Fällen einfach nicht gehandelt haben?
Es wird noch zu verstehen sein, wie diese Neuerung angewandt werden wird. Sicher ist es aber eine Entscheidung, die Kardinal Sean O´Malley, Erzbischof von Boston und Präsident der Päpstlichen Kommission für den Schutz der Minderjährigen, begrüßt. In einer Erklärung, die am Abend des 4. Juni veröffentlicht wurde, hat der Kardinal gesagt, das Motu Proprio sei „eindeutig ein wichtiger Schritt nach vorne. Sein Zweck sei es, klare und transparente Mittel festzulegen, damit eine größere Übernahme von Verantwortung gesichert werde, mit der wir, die Vorsteher der Kirche, die Fälle von Missbrauch an Minderjährigen und verletzbaren Erwachsenen behandeln.“ (CNA Deutsch)
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