MÜNCHEN – Muss ich katholisch sein, um für die katholische Kirche zu arbeiten? Was für die einen selbstverständlich ist, gilt in Deutschland schon seit einiger Zeit ohnehin nicht mehr unbedingt. Manche sehen selbst das als Diskriminierung.
Ein Grundsatzurteil hat nun am heutigen Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt: Die Kirche darf von ihren Mitarbeitern nun nicht mehr voraussetzen, dass diese auch ihrer Religion angehören.
Auslöser war die Klage einer Berliner Sozialpädagogin. Sie ist nach eigenen Angaben keine der evangelischen Glaubensgemeinschaft angehörige Christin, wollte aber trotzdem für diese Kirche arbeiten, genauer, für eine Einrichtung der Diakonie: Sie bewarb sich für eine Stelle, für welche die „Religionszugehörigkeit“ als Bedingung angeführt war. Nachdem sie daher kein Bewerbungsgespräch erhielt, zog die Dame vor Gericht.
Prüfung „im Einzelfall“
Mit seinem heutigen Urteil hat das EuGH entschieden, dass die Kirche grundsätzlich nicht mehr fordern dürfe, dass seine Mitarbeiter auch Christen sind – die Rede ist von „Konfessionszugehörigkeit“ – sondern dies von Stelle zu Stelle, von Job zu Job zu prüfen sei.
Medienberichten zufolge hat die Klägerin das Urteil begrüßt, weil nun die Kirchen vor Gericht nachweisen müssten, „wann eine Verkündigungsnähe“ vorliege.
Was ein schwerer Schlag für die Kirche sein dürfte in den Augen vieler Beobachter, wird von offizieller Stelle seitens der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) begrüßt.
Denn das EuGH betont auch, dass die Religionszugehörigkeit für eine berufliche Tätigkeit bei der Kirche „notwendig“, „objektiv“ geboten und verhältnismäßig sein muss. Und auch wenn Gerichte „im Einzelfall“ prüfen dürfen, so das Urteil weiter: Sie dürfen nicht über das „zugrundeliegende Ethos als solches“ befinden, welches die Basis einer beruflichen Anforderung ist.
Der DBK-Sekretär Pater Hans Langendörfer SJ sagte in einer Pressemitteilung, die Bischofskonferenz begrüße insbesondere „die Klarstellung des Gerichtshofs, dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden. Die Kirche legt ihr Selbstverständnis fest, diese Festlegung kann nicht dem Staat oder einem staatlichen Gericht überlassen werden.“
Die katholische Kirche in Deutschland habe in der Vergangenheit in ihren eigenen Regelungen deutlich gemacht, so der DBK-Sekretär weiter, „ob und insbesondere für welche Tätigkeiten sie die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten zur Bedingung der Beschäftigung macht“.
Somit habe die Kirche auch bislang gewährleistet, nicht „unverhältnismäßige Anforderungen“ an die Mitarbeit im kirchlichen Dienst zu stellen. Den staatlichen Gerichten obliege es nun, im Einzelfall die Einhaltung dieser Maßstäbe zu überprüfen.
Ob es eine „unverhältnismäßige Anforderung“ ist, dass in der Kirche Menschen arbeiten, die auch das glauben und vertreten, was der ganze Grund für die Existenz der Kirche ist: Darüber sind sich nicht alle Beobachter einig. (CNA Deutsch)
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