Der Heilige Stuhl hat die Regelungen zur Feier der Messe nach der alten Form des römischen Ritus präzisiert. 2007 hatte Papst Benedikt XVI. in seinem Apostolischen Schreiben (Motu Proprio) Summorum Pontificum die Leitlinien festgelegt, nach denen der Gebrauch der alten Form des Ritus erlaubt sein soll. In einer an diesem Freitag vom Vatikan veröffentlichten Instruktion („instructio") erläutert die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei den Umgang mit der „Alten Messe" und klärt einige im Motu Proprio des Papstes offen gebliebene Punkte.Laut dem Dokument ist die Zahl der Gläubigen, die tridentinische Messen wünschen, seit der allgemeinen Wiederzulassung durch Papst Benedikt gestiegen. Die römische Liturgie in ihrer früheren Form sei ein „wertvoller Schatz", der bewahrt und allen Gläubigen angeboten werden solle. Formal ist der
Text eine so genannte Instruktion. Nach dem Kirchenrecht (Kanon 34) handelt es sich dabei nicht um das Schaffen neuen Rechtes, sondern um dessen Erklärung und Bestimmung der Vorgehensweise. Im eigentlichen Sinne ändert sich also nichts, es werden lediglich Ausführungsbestimmungen und Klärungen vorgelegt.
An die Bischöfe
Der Text appelliert an die Bischöfe, sich die Absicht des Papstes zu Eigen zu machen und großzügig zu sein, wenn es um die Ermöglichung der Feier dieser Art von Messe geht. Man kann darin vielleicht eine vorsichtige Ermahnung derjenigen Bischöfe sehen, die bei der Umsetzung ängstlich oder kleinherzig waren. Einzelne Bischofskonferenzen, zum Beispiel die deutsche, haben in ihren Richtlinien zum Umgang mit der alten Form des Ritus alles schon weitgehend umgesetzt.
An die Pfarrer
Sehr deutlich sagt die Instruktion, dass jeder für eine Kirche (Pfarrei oder auch nicht) Verantwortliche das Feiern der Messe in der alten Form des Ritus zulassen muss. Die Formulierung hier ist deutlicher als im Motu Proprio. Kirchenrechtlich ergab sich das auch schon aus dem Schreiben des Papstes, denn jeder Priester darf die Messe in der außerordentlichen Form zelebrieren und darf in jeder Kirche zelebrieren. Auch das ist also keine neue Bestimmung, sondern eine Klärung. Die Feier der „alten Messe" steht aber unter der Rücksicht auf die „Erfordernisse der Gottesdienstordnung", das heißt, die außerordentliche Form erhält keinen Vorzug.
An die Gläubigen
Die Instruktion stellt noch einmal klar, was genau unter einer „stabilen Gruppe" zu verstehen ist, der die Messe in der außerordentlichen Form des Ritus zu gewähren ist. Sie muss nicht aus einer Pfarrei kommen, es kann sich also um eine Laufgemeinde handeln. Es wird aber vorausgesetzt, dass diese Gruppe den ordentlichen Ritus der Messe ebenfalls als gültig anerkennt. Unterstützt die Gruppe Bewegungen, die nur die außerordentliche Form für gültig erachten, so disqualifiziert sie das.
An die Priester
Die Instruktion bestimmt noch einmal, wer als „geeignet" anzusehen ist, diese Form des Ritus als Priester zu feiern. Die Priester dürfen nicht „vom Kirchenrecht daran gehindert sein", müssen also erlaubt geweiht sein. Das schließt die durch unerlaubte Weihen zu Priestern Gewordenen etwa der Piusbruderschaft aus. Was den Ablauf des Ritus und die lateinische Sprache angeht, müssen die Priester fähig sein. Um dazu auszubilden, soll in Seminarien die Möglichkeit geschaffen werden, diese Fähigkeiten zu erlernen.
Niedere Weihen?
Absatz 31 der Instruktion spricht von den so genannten Niederen Weihen. Dabei handelt es sich um das Subdiakonat und andere Stufen, die vor der Liturgiereform existierten, die aber im Kirchenrecht seit 1983 nicht mehr vorgesehen sind. Die Instruktion bestätigt nun, dass die Gemeinschaften, die sich der außerordentlichen Form verpflichtet wissen, die Weiheliturgien der Form vor der Reform nutzen dürfen. Zugleich wird aber festgestellt, dass ausschließlich die Weihe zum Diakon jemanden in den Stand des Klerikers hebt.
Ostern
Eine Klarstellung gibt es bezüglich des Oster-Triduums, also Gründonnerstagabend bis Ostersonntag. Bisher war Summorum Pontificum so gedeutet worden, dass während dieser österlichen Tage die Messe nicht in der außerordentlichen Form des Ritus gefeiert werden darf. Die Instruktion präzisiert nun, dass dem nicht so ist. Lediglich die Einzelzelebration – also die Messfeier nur durch den Priester ohne Gemeinde – ist an diesen Tagen nicht erlaubt, und dies gilt für die außerordentliche wie für die ordentliche Form des Ritus. (rv)
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