Der scheidende Papst hat an diesem Montag ein „Motu Proprio“ veröffentlicht, in dem er die Regeln für die kommende Papstwahl präzisiert. Das neue Motu Proprio solle „den bestmöglichen Ablauf“ einer Papstwahl und „eine sicherere Interpretation und Durchführung einiger Vorschriften“ garantieren, schreibt Benedikt XVI. einleitend in seinem apostolischen Schreiben. Es ersetzte einige Normen der für das Konklave ansonsten gültigen Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ von Papst Johannes Paul II. Das Motu Proprio datiert auf den 22. Februar und erinnert damit an die Promulgation von „Universi Dominici Gregis“ am 22. Februar 1996 durch Benedikts Vorgänger. Der vatikanische Vize-Camerlengo Bischof Pier Luigi Celata erläuterte das Motu Proprio an diesem Montag vor der Presse. Wir fassen die wichtigsten Änderungen hier zusammen.
Benedikt überlässt den Kardinälen, den Beginn des Konklaves vorzuziehen. Nach Beginn der Sedisvakanz soll 15 Tage auf die noch nicht angereisten, wahlberechtigten Kardinäle gewartet werden, heißt es in Artikel 37 der Apostolischen Konstitution. Benedikt XVI. fügt den Satz ein: „Ich überlasse aber dem Kardinalskollegium die Möglichkeit, den Beginn des Konklaves vorzuziehen, wenn die Anwesenheit aller wählenden Kardinäle festgestellt wird.“ Entsprechend könnten die Kardinäle das Konklave „für einige Tage“ nach hinten verlegen, so der Papst, „wenn es schwerwiegende Gründe gibt“, schreibt dann wieder die Konstitution Johannes Pauls II. vor. In dem Fall. dass 20 Tage nach Sedisvakanzbeginn immer noch nicht alle wahlberechtigten Kardinäle eingetroffen seien, müsse mit der Wahl begonnen werden, heißt es dort weiter.
Eine weitere Änderung betrifft die seit 2007 für die Papstwahl notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen. Benedikt XVI. vereinfacht im aktuellen Motu Proprio die Regel, indem er festlegt: „Mindestens“ eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Wähler-Kardinäle ist für die Bestimmung des neuen Papstes notwendig. Damit fallen die in der Version von 2007 genannten Rechenspiele im Fall einer „nicht glatten“ Zwei-Drittel-Mehrheit weg.
Für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht um das Konklave legt der Papst für alle Vatikanmitarbeiter die von selbst eintretende Exkommunikation – die Exkommunikation als Tatstrafe, lateinisch „latae sententiae“ – fest. Bislang war in den Normen nur von „schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes“ die Rede.
Die Verschwiegenheit betrifft auch einen Zusatz zu Artikel 43 der gültigen Apostolischen Konstitution, in der festgelegt ist, dass die „wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom ,Domus Sanctae Marthae’ zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können“. Die soll fortan laut Benedikt „auch unter Mithilfe“ von Beauftragten der Apostolischen Kammer garantiert sein.
Wann Kardinäle entscheiden, ist noch unklar
Die Entscheidung über den Beginn der Papstwahl muss von den wahlberechtigten Kardinälen in einer ihrer ersten Generalkongregation gefällt werden. Der Termin werde sicher noch nicht in der ersten Sitzung festgelegt, sagte Vatikansprecher Federico Lombardi auf der Pressekonferenz. Die Entscheidung dürfte in den ersten Märztagen fallen, so Lombardi; nicht am 1. März, aber vielleicht aber womöglich am 2. bis 4. Erneut stellte Lombardi klar, dass kein Kardinal von der Wahl ausgeschlossen werden könne.
Nach Beginn der Sedisvakanz, die mit dem Amtsverzicht von Benedikt XVI. am Donnerstagabend um 20.00 Uhr eintritt, müssen die Kardinäle zu täglichen Versammlungen zusammenkommen – ab wann und an welchem Ort sei bislang noch nicht entschieden, führte Lombardi aus. Bislang habe Kardinaldekan Angelo Sodano, der diese Einladungen auszusprechen habe, noch keine Ankündigung gemacht. (rv)