AL/Dubia: Kardinal Burke antwortet Papst Franziskus (Update)

Kardinal Raymond Burke weißt die Aussage von Papst Franziskus klar zurück.

Vaticanhistory – Martin Marker

Die Aussage von Papst Franziskus, in einem Interview gegenüber „Reuters“ am 20. Juni, er habe von dem Dubia-Brief erst aus der Presse erfahren, weißt Kardinal Burke entschieden zurück.

Bereits am 20. Juni hatte sich Kardinal Walter Brandmüller in einem Kommentar bei OnePeterFive zu der Papstaussage geäußert:

„Die Dubia wurden zuerst veröffentlicht – ich glaube es waren zwei Monate -, nachdem der Papst ihre Aufnahme nicht einmal bestätigt hatte. Es ist sehr klar, dass wir direkt an den Papst und gleichzeitig an die Kongregation für den Glauben geschrieben haben. Was sollte hier noch unklar sein?“

Nun äußerte sich Kardinal Burke am 21. Juni bei „LifeSiteNews“ zu den Aussagen des Papstes:

„Der verstorbene Kardinal Carlo Caffarra hat persönlich am 19. September 2016 den Brief mit der Dubia an die päpstliche Residenz und gleichzeitig an die Kongregation für die Glaubenslehre übergeben.“

Burke fügte hinzu:

„Während der gesamten Zeit seit der Präsentation der Dubia gab es nie eine Frage darüber, dass diese dem Papst übergeben wurde.“ Zudem betonte Burke, „dass man erst dann an die Öffentlichkeit gehen musste, als es nach vielen Wochen keine Antwort gab.“

Kardinal Burke hält es auch für möglich, dass der Papst vielleicht die Frage des Reporters falsch verstanden hat.

Update am 22. Juni (12.10 Uhr):

Der Vatikanist Edward Pentin berichtet auf NCR, nach Rücksprache mit dem Vatikan-Korrespondent Philip Pullella von „Reuters“ , dass der Papst eindeutig auf eine Frage nach der Dubia und nicht auf eine separate Kardinalinitiative antwortete, wie etwa der Brief von 13 Kardinälen, die dem Papst vor Beginn der zweiten Familiensynode 2015 zugesandt wurden. Ferner sagte Pullella  dem NCR am 21. Juni, dass weitere Kommentare des Papstes zur Dubia bald veröffentlicht werden.

(vh – mm)

Details der Rom-Konferenz

Die US-Seite „Crux“ publizierte die Kerninhalte der Rom-Konferenz vom 07. April „Katholische Kirche, wohin gehst du?“.

„Crux“ bezieht sich auf die Vorträge des deutschen Kardinal Walter Brandmüller und des amerikanischen Kardinal Raymond Burke. Beide sind zwei der vier Dubia-Kardinäle, während zwei andere bereits verstorben sind, der deutsche Kardinal Joachim Meisner und der italienische Kardinal Carlo Caffarra.

Die Veranstaltung am Samstag wurde von einem italienischen Verein, der als „Freunde von Kardinal Caffarra“ bekannt geworden ist, organisiert. Im „Church Village“ Hotel, etwa zwei Meilen vom Vatikan entfernt, sprachen die Redner, laut „Crux“ zu einer Menschenmenge von mehreren Hundert Menschen.

Die folgenden Inhalte sind im „Crux“ Bericht zu finden:

Kardinal Brandmüller:

„Die Erfahrung der Geschichte lehrt uns, dass Wahrheit nicht unbedingt die Mehrheit, mit großen Zahlen ist. In der Geschichte des Volkes Gottes war es oft nicht die Mehrheit, sondern eine Minderheit, die den Glauben authentisch gelebt hat.“

Brandmüller deutete an, dass die Zeit für das Warten auf eine Antwort vorbei ist. Er zitierte den Fall der arianischen Häresie, einer Bewegung des vierten Jahrhunderts, die glaubte, Christus sei nicht vollständig göttlich, was einst von einer beträchtlichen Mehrheit von Christen bestätigt wurde. Ferner argumentiert Brandmüller, dass die Lehre von Amoris Laetitia nicht als authentische „Entwicklung der Lehre“ betrachtet werden könne, die sich auf die theologischen Schriften des englischen Konvertiten Kardinal John Henry Newman aus dem 19. Jahrhundert stütze.

„Der Sinn der Gläubigen kann nicht als Abstimmung oder Volksabstimmung verstanden werden, das ist unmöglich. Die Kirche ist keine demokratisch konstituierte Gesellschaft, sondern das Corpus Misticum („mystischer Körper“), zu dem die Gläubigen als Mitglieder dieses Körpers vereint sind.“

Brandmüller schlug vor, die Fragebögen, die vor zwei Jahren von Franziskus im Oktober 2014 und 2015 bei den Bischofssynoden verteilt wurden, seien keine legitimen Fälle des Sensus fidelium, weil sie von „einzelnen Gruppen“ „manipuliert“ wurden.

Stattdessen wies er auf 140.000 Katholiken in Polen hin, die eine Petition [„Polonia Semper Fidelis“, Anm. Red.] unterschrieben, in der die Bischöfe aufgefordert wurden, sie vor „deutschen Fehlern“ zu schützen, wie die Lehre in Amoris Laetitia, in der deutschsprachige Prälaten eine Schlüsselrolle spielen.

„Es war immer klar, dass der römische Papst das Gesetz nur zum Zweck der Wahrung seines Zwecks und niemals zur Untergrabung des Gesetzes aufgeben kann.“

„Wie die Geschichte zeigt, ist es möglich, dass ein römischer Papst, der seine Machtfülle ausübt, in Häresie fallen oder in seiner ersten Pflicht versagen kann, die Einheit des Glaubens und die Disziplin der Kirche zu bewahren.“

Kardinal Burke:

Burke bestand auf dem Recht, sich einem irrenden Papst zu widersetzen.

„Da der Papst keinem gerichtlichen Prozess unterworfen werden kann, muss die Situation auf der Grundlage des Naturrechts, der Evangelien und der kanonischen Tradition angegangen und behoben werden, und das ist ein zweistufiger Prozess.“

„Erstens korrigiert man den mutmaßlichen Irrtum oder die Aufgabe der Pflicht direkt an den Papst. Wenn er nicht antwortet, geht man zur öffentlichen Korrektur über.“

„Aus Pflichtgefühl kann der Papst ungehorsam sein. Es gibt eine Fülle von Literatur zu diesem Thema. Die Autorität des Papstes ist nicht magisch. Es kommt aus seinem Gehorsam dem Herrn gegenüber.“

„Es ist axiomatisch, dass jede Macht, die Christus seiner Kirche gibt, dazu dient, die Ziele zu verwirklichen, für die er sie gegründet hat, nicht um sie anzufechten. Es kann nur innerhalb dieser Bedingungen ausgeübt werden. Es ist keine Lizenz für willkürliche Regierungen.“

Burke sagte, dass einige Bischöfe auf der Synode argumentierten, dass die Macht des Papstes ihm erlauben würde, den Schritt zu machen, den er in Amoris Laetitia machte, aber er spottete über die Logik.

„Als ob diese Macht es dem Papst erlauben würde, eine Entscheidung in offenem Gegensatz zu Matthäus 19 zu treffen“, sagte er in Bezug auf das Verbot der Geschiedenen in den Evangelien, „und die ständige Lehre der Kirche in Treue zu diesen Worten.“

„Jede Handlung eines Papstes, vorausgesetzt, dass er ein Mensch ist, der häretisch oder sündig ist, ist an sich null.“

Ferner gibt „Crux“ über die Rede von Weihbischof Athanasius Schneider aus Kasachstan einen kurzen Hinweis. Schneider bezog sich auf einen angeblichen Eid, welchen Päpste bis hin zu Papst Paul VI. abgelegt haben sollen. Dieser Eid wird jedoch von den meisten Kirchenhistorikern bezweifelt und als Mythos betrachtet.

Im Rahmen der Konferenz wurde ein Videokommentar von Kardinal Caffara eingespielt, der sich wohl vorrangig mit der Enzyklika „Humanae Vitae“ (über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens) beschäftigte.

(vh – mm)

Konferenz-Programm: „Katholische Kirche, wohin gehst du?“

Marco Tosatti berichtet heute auf seinem Blog „Stilum Curiae“ über weitere Details zu einer seit einigen Wochen angekündigten Konferenz in der Heiligen Stadt.

Die Konferenz findet am 07. April im Konferenzzentrum „The Church Village“ in der Via Torre Rossa 94, in Rom statt und trägt eine unmissverständliche Überschrift samt provokantem Untertitel:

„Katholische Kirche, wohin gehst du? –

Nur ein blinder Mann kann leugnen, dass es in der Kirche große Verwirrung gibt“.

Der Untertitel ist ein Satz des verstorbenen Kardinal Carlo Caffarra, ehemals Erzbischof von Bologna und Dubia-Kardinal. Die Konferenz wird unter Beteiligung von:

  • Kardinal Brandmüller (Deutschland)
  • Kardinal Burke (USA)
  • Kardinal Zen Ze-Kiun (China)
  • Weihbischof Athanasius Schneider (Kasachstan)
  • und anderen Rednern stattfinden.

Sie findet in Gedenken an Kardinal Caffarra statt und soll mit der Lektüre einer Glaubenserklärung an das Lehramt der Katholischen Kirche enden. Dank Marco Tosatti ist nun auch das Programm der Konferenz bekannt:

Programm für den 07. April in Rom:

1. Gebet in der Kapelle: 14.30 Uhr

    Öffnungszeit: 15.00 Uhr

   Einführung und Moderation von Francesca Romana Poleggi

2. Kardinal Walter Kardinal Brandmüller: „Über die Beratung der Gläubigen in Sachen der Lehre“ von Newman (30 Minuten)

3. Kardinal Raymond Leo Burke: „Die Grenzen der päpstlichen Autorität in der Lehre der Kirche“ (30 Minuten)

4. Msgr. Athanasius Schneider: „Der Apostolische Stuhl von Rom als cathedra veritatis“ (20 Minuten)

5. Prof. Valerio Gigliotti: „Die Grenzen der „plenitudo potestati“ des Papstes in der Geschichte des Rechts und der Kirche“ (15 Minuten)

Pause

6. Kardinal Zen Ze-Kiun: „Die Kirche heute in China“ (10 min)

7. Marcello Pera: eine kurze Intervention

8. Renzo Puccetti: „Von Caffarra nach Paglia: Die Revolution in der Bioethik“ (15 Minuten)

9. Kurzes Videointerview mit Kardinal Carlo Caffarra über „Humane vitae“

10. Lesedeklaration (10 min)

Das Programm spricht eine deutliche Sprache in Richtung Papst Franziskus und den Heiligen Stuhl. Die Referenten sprechen über die Glaubenslehre, Grenzen der päpstlichen Autorität und des päpstlichen Rechts, die Wahrheit des Apostolischen Stuhls, die chinesische Kirche und die Revolution der Bioethik. Ein Videointerview mit Kardinal Caffarra zur Enzyklika von Papst Paul VI. „Humane vitae“ von 1968 beschließt die Konferenz.

Nach dem umstrittenen Kapitel VIII. des Dokuments „Amoris Laetitia“ von Papst Franziskus aus dem Jahr 2016, einer nicht abreißenden Kritik und anhaltenden Verwirrung der Gläubigen in der Weltkirche, werden die Redner hier sicherlich klare Worte finden. (vh – mm)

Kardinal Burke spricht über die Dubia – ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung

VATIKANSTADT – Auf den Tag genau ein Jahr nach der Veröffentlichung der Dubia hat Kardinal Raymond Leo Burke einen „letzten Appell“ an Papst Franziskus gerichtet. Er bitte ihn, Schlüsselaspekte seiner moralischen Lehre zu klären, so der amerikanische Kardinal.

Die Situation „verschlechtert sich fortlaufend“, sagte Burke in einem Interview mit dem National Catholic Register (NCR). Er wende sich daher erneut

„an den Heiligen Vater und die ganze Kirche“, um zu unterstreichen „wie dringend es ist, dass, in der Ausübung des Amtes, dass er vom Herrn empfangen hat, der Papst seine Brüder im Glauben bestätigen sollte mit einer klaren Äußerung zur Lehre sowohl der christlichen Moral also auch der Bedeutung der sakramentalen Praxis der Kirche“.

Am 19. September 2016 unterzeichnete Kardinal Burke, zusammen mit Kardinal Walter Brandmüller und den seitdem verstorbenen Kardinälen Joachim Meisner und Carlo Caffara die Dubia an Papst Franziskus. Sie veröffentlichten diese am 14. November 2016, nachdem klar geworden war, dass der Papst darauf nicht antworten würde.

In der Kirche werden seit langer Zeit zur Klärung von Fragen der Glaubenslehre Dubia – wörtlich „Zweifel“ – gestellt. In diesem Fall drehen sich diese primär um das achte Kapitel der nachsynodalen Exhortation Amoris Laetitia. Die vier Kardinäle bitten unter anderem um Klärung der Frage, ob die bisherige Lehre der Kirche noch gültig ist, dass geschiedene und staatlich Wiederverheiratete, die mit ihrem neuen Partner in einer sexuellen Beziehung leben, nicht die Sakramente empfangen können.

Seit der Veröffentlichung von Amoris Laetitia haben verschiedene Bischofskonferenzen und einzelne Bischöfe dies unterschiedlich interpretiert: In einigen katholischen Diözesen ist es seitdem – unter Berufung auf Amoris Laetitia – möglich, unter bestimmten Umständen in solchen Fällen nun zur Kommunion zu gehen. In anderen ist dies weiterhin – unter Berufung auf die beständige Lehre der Kirche – nicht möglich.

„Das Anliegen war und ist, genau festzustellen, was der Papst als Nachfolger Petri lehren wollte“, sagte Kardinal Burke gegenüber dem NCR. Mit seinem Appell an Franziskus wolle er auch die beiden verstorbenen Unterzeichner der Dubia ehren. Die derzeitige Situation mache die Fragen des Bittschreibens „um so dringender“, so Burke im Interview.

Was bisher geschah: Ein Überblick

Am 8. Oktober 2013, ein gutes halbes Jahr nach seiner Wahl, kündigte Papst Franziskus an, er werde im Oktober 2014 eine Außergewöhnliche Synode über Familie und Evangelisierung abhalten, gefolgt von einer Bischofssynode zum gleichen Thema im Oktober 2015.

Im September 2015, kurz vor der zweiten Synode, drückten 800.000 Individuen und Verbände aus 178 Nationen in einer Petition an den Papst ihre Sorge aus, dass nach der ersten Synode – deren Handhabung ins Kreuzfeuer scharfer Kritik gekommen war – „weitverbreitete Verwirrung“ herrsche.

Am 8. April 2016 veröffentlichte Franziskus als Abschlussdokument das fast 300 Seiten umfassende Lehrschreiben Amoris Laetitia.

Am 28. April 2016 warnte der renommierte Philosoph Robert Spaemann gegenüber CNA Deutsch, das Schreiben stelle möglicherweise einen Bruch mit der kirchlichen Lehrtradition dar. In einem zweiten Kommentar für CNA Deutsch präzisierte er seine Äußerungen dazu weiter.

Im Juli 2016 schrieben 45 katholische Gelehrte, Würdenträger und Geistliche einen Bittbrief an alle Kardinäle und Patriarchen der Kirche. Darin ersuchten sie die Kardinäle, Papst Franziskus aufzufordern, einige Passagen in Amoris Laetitia richtig zu stellen.

Am 19. September 2016 übermittelten vier Kardinäle – Joachim Meisner, Walter Brandmüller, Carlo Caffara und Raymond Burke – dem Papst einen Bittbrief, in dem sie um die Klärung von fünf „Dubia“ – also Zweifel – in der Form von Fragen baten.

Am 18. November warf Papst Franziskus in einem Interview mit „Avvenire“ (der Zeitung der italienischen Bischofskonferenz) Kritikern vor, Amoris Laetitia „nicht verstanden zu haben“. Das liege daran, dass diese Personen nach dem Schema „schwarz oder weiß“ dächten, „selbst wenn wir im Fluss des Lebens unterscheiden müssen“, so Franziskus.

Am 4. Dezember sagte der enge Papst-Vertraute und Jesuitenpater Antonio Spadaro in einem Interview mit „Crux„, dass die Fragen der Dubia eigentlich schon bei der Synode beantwortet worden seien. Absolution in der Beichte und Kommunion für geschiedene Wiederverheiratete sei nun, dank Amoris Laetitia, möglich.

Am 7. Dezember 2016 warnte der Freiburger Theologieprofessor Helmut Hoping in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, dass eine „Revision der katholischen Sexualmoral insgesamt“ auf dem Spiel stehe, nicht nur die Frage des Kommunionempfangs.

Am 14. Januar 2017 veröffentlichten die Bischöfe Maltas Leitlinien, die geschiedenen Wiederverheirateten ermöglichten, nach „ehrlicher Prüfung“ ihres Gewissens selber zu entscheiden, ob sie zur Kommunion gehen – auch wenn sie weiterhin nicht enthaltsam lebten. Die Änderung begründeten die Bischöfe mit Amoris Laetitia.

Am 1. Februar 2017 veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz Leitlinien zu Amoris Laetitia, die eine Kommunion für geschiedene Wiederverheiratete unter bestimmten Umständen einführten. Auch wenn es Einzelfälle seien, gebe es nun grundsätzlich die „Möglichkeit des Sakramentenempfangs in diesen Situationen“.

Dagegen erklärte am gleichen Tag der damalige Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Gerald Ludwig Müller, dass aus seiner Sicht Amoris Laetitia im Licht der gesamten Lehre der Kirche interpretiert werden müsse und diese nicht ändere, ja nicht ändern könne. Ihm „gefalle nicht“, wenn Bischöfe dies anders interpretierten, so der ehemalige Bischof von Regensburg.

Am 3. Februar 2017 veröffentlichte Bischof Vitus Huonder von Chur Leitlinien, in denen die Heiligkeit des Ehebandes betont und eine geduldige Begleitung und Eingliederung von Gläubigen unterstrichen wurde. Eine Kommunion oder Absolution für geschiedene Wiederverheiratete machten die Leitlinien jedoch abhängig von der Frage der Enthaltsamkeit der Betroffenen, so der Oberhirte aus der Schweiz.

Ebenfalls im Februar 2017 veröffentlichten die International Confraternities of Catholic Clergy, ein Zusammenschluss von über 1.000 Priestern aus den USA, Irland, Australien und anderen Ländern, ein Statement zu Amoris Laetitia. Darin plädierten sie für eine Klärung der offenen Fragen angesichts unterschiedlicher Auslegungen und „wachsender Unterschiede in der Praxis“.

Am 14. März 2017 wandte sich Regensburgs Bischof Rudolf Voderholzer mit einer „Handreichung für die Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen“ an Betroffene und Seelsorger seiner Diözese. Darin betont er, dass niemand ausgeschlossen werde und jeder Katholik die Messe besuchen solle. Wer jedoch als geschiedener Wiederverheirateter zur Kommunion zugelassen werden wolle, der müsse in seinem Bistum zumindest weiterhin enthaltsam „wie Bruder und Schwester“ leben.

Am 11. August 2017 veröffentlichten dutzende Katholiken eine Correctio Filialis des Papstes. Diese „Zurechtweisung wegen der Verbreitung von Häresien“ führte sieben Thesen an, die der Pontifex verbreite und „dadurch eine große und unmittelbare Gefahr für die Seelen“ verursache, so die Unterzeichner, darunter der ehemalige Chef der Vatikanbank, Ettore Gotti Tedeschi, der deutsche Schriftsteller Martin Mosebach und zahlreiche weitere.

Am 25. September 2017 erklärte dagegen der Leiter der Bischofskongregation und kanadische Kardinal Marc Ouellet, Amoris Laetitia führe aus seiner Sicht zwar ein, dass jetzt „in Ausnahmefällen“ Menschen zur Kommunion und Lossprechung in der Beichte zugelassen werden, die es bislang nicht sind. Aber dies stelle für ihn keinen Bruch mit der Lehre oder der Sakramentendisziplin dar, so der Würdenträger.

Ende September 2017 appellierten Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin und Kardinal Gerhard Ludwig Müller für einen Dialog zur Klärung der offenen Fragen um Amoris Laetitia.

Am 18. Oktober 2017 veröffentlichten Bischöfe, Priester, Theologen und andere einen „offenen Brief“ als „Initiative Pro Pope Francis“, in dem sie dem Papst danken und ihrer „vollen Unterstützung“ versichern.

Am 8. November 2017 kommentierte Erzbischof Charles Chaput von Philadelphia in einem Vortrag vor Priestern, die Kontroverse über Amoris Laetitia habe „viel Gutes vernebelt„. Wo Verwirrung über einen päpstlichen Text herrsche, müsse dieser aber auf eine Art interpretiert werden, die vereinbar sei mit der Lehre der vorangegangenen Päpste. (CNA Deutsch)

Vatikan: Welche Aufgaben hat Kardinal Burke bei Gericht?

Die Berufung von Kardinal Raymond L. Burke an die Apostolische Signatur hat die Frage aufgeworfen, worin die Arbeit der Mitglieder dieses höchsten Kirchengerichts besteht. Der US-amerikanische Kardinal, dem auch Kritiker hohe Kompetenz im Kirchenrecht bescheinigen, hatte bis 2014 als Präfekt der Signatur gewirkt, ehe Papst Franziskus ihn zum Kardinalpatron des Malteserordens bestimmte. Nun holte Franziskus den Kardinal zurück an das Gericht, allerdings nicht als Leiter, sondern als Mitglied. Burke gilt als traditionsverbunden. Zusammen mit drei weiteren Kardinälen hatte er dem Papst in einem Brief seine Zweifel – „dubia“ – über den von Franziskus eingeschlagenen Kurs in moraltheologischen Fragen unterbreitet; Franziskus hat dieses Schreiben der vier Kardinäle nicht beantwortet.

Die Apostolische Signatur steht an der Spitze der Gerichtsbarkeit in der katholischen Weltkirche. Die Mitglieder – etwa 18 an der Zahl – sind zugleich Richter. Franziskus ernannte zusammen mit Burke noch vier weitere neue Mitglieder des Gerichts.

Geleitet wird die Apostolische Signatur vom Präfekten, der jeweils ein Kardinal ist und das ganze Jahr über anwesend sein muss. Anders die Mitglieder: Sie sind Kardinäle oder Bischöfe aus der ganzen Weltkirche, die drei- bis viermal pro Jahr zu Richterkollegien am Sitz des Tribunals in Rom zusammenkommen und dabei gemeinsam Urteile fällen. Außerdem treffen sich alle Angehörigen der Signatur zur Vollversammlung, wenn Grundsatzfragen zur kirchlichen Rechtspflege auf Weltebene zu klären sind. Dies ist nicht oft der Fall: Die letzte Vollversammlung an der Signatur war im Februar 2011 und erörterte die Rolle des Ehebandverteidigers im Ehenichtigkeitsprozess.

Wie arbeiten die Richter der Signatur?

Die Richter der Signatur erhalten die Akten der einzelnen Fälle nach Hause zugestellt, wo sie sie studieren und sich ihre Meinung bilden. Das Urteil fällen die Richter gemeinsam im Kollegium, normalerweise zu fünft. Die verhandelten Streitsachen betreffen beispielsweise Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile oder endgültige Dekrete der Römischen Rota, des päpstlichen Berufungsgerichts für die gesamte Weltkirche. Darüber hinaus fungiert die Signatur als Verwaltungsgerichtshof, die Richter entscheiden also über Beschwerden gegen Verwaltungsakte im Bereich des Heiligen Stuhls.

Nicht befasst ist die Signatur mit Einzelverfahren zur Ehenichtigkeit. Die Frage nach dem Umgang mit Gläubigen, die nach gescheiterten, aber gültigen katholischen Ehen ein zweites Mal zivil heiraten, berührt einen sensiblen Punkt in der katholischen Kirche. Papst Franziskus hatte in seinem nachsynodalen Schreiben „Amoris Laetitia“ die Möglichkeit eröffnet, solche Menschen im Einzelfall nach einer gewissenhaften Prüfung wieder zum Empfang der Kommunion zuzulassen. Konservative Kräfte, unter ihnen Kardinal Burke, verwerfen eine solche Möglichkeit mit Verweis auf die Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, die Gültigkeit der Ehe zu prüfen.

Verfahren zur Ehenichtigkeit sind Aufgabe der Rota, nicht der Signatur

Wenn eine sakramental geschlossene katholische Ehe scheitert, haben die Partner ein Anrecht darauf, die Gültigkeit ihrer Ehe gerichtlich prüfen zu lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Ehe von Anfang an nicht gültig zustande kam, gilt sie als nichtig, das heißt, sie hat nach katholischer Auffassung vor Gott nie bestanden. In einem solchen Fall können der Mann und die Frau mit anderen Partnern eine neue kirchliche Ehe eingehen und sind in einer regulären Situation.

Anders verhält es sich mit katholischen Gläubigen, deren erste Ehe scheitert und zivil geschieden wird, kirchlich aber gültig ist. Eine zweite Heirat kann dann nur standesamtlich erfolgen und gilt nicht vor der Kirche. Dieser Gruppe von Gläubigen, den sogenannten „wiederverheirateten Geschiedenen“, galt ein beträchtlicher Teil der Arbeit bei den beiden Familien-Bischofssynoden. Die Ergebnisse dieser weltkirchlichen Beratungen flossen in das päpstliche Schreiben „Amoris Laetitia“ ein.

Ehenichtigkeitsprozesse beginnen am jeweils zuständigen diözesanen oder interdiözesanen Gericht. Gegen das dort gefällte Urteil können die Eheleute Berufung einlegen, und zwar am örtlichen Berufungsgericht oder an der Römischen Rota. Sollte das zweite Urteil nicht gleichlautend mit dem ersten sein, besteht noch die Möglichkeit der Berufung an der Römischen Rota, die dann in dritter Instanz entscheidet. (rv)

Papst Franziskus: Deutschlands Geburtenrate ist ein Grund für Priestermangel

MÜNCHEN – Lösungen für den Mangel an Berufungen, der Malteserorden und das Verhältnis mit Kardinal Raymond Burke, der Umgang mit dem Teufel und persönliche Glaubenszweifel: Eine Vielzahl von Themen haben Papst Franziskus und der Chefredakteur der „Zeit“ im ersten Interview des Heiligen Vaters mit einer deutschen Zeitung angesprochen.

Schlagzeilen bei deutschen Medien machte bereits vor der Veröffentlichung des Interviews die Aussage, der Papst wolle über Viri Probati nachdenken. Einzelne Journalisten schoben dabei Franziskus erneut Aussagen unter, die er so gar nicht machte.

Lösung durch Gebet

Tatsächlich sagt Franziskus folgendes auf die Frage von „Zeit“-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo, was denn mit den Viri Probati sei, „die zwar verheiratet sind, aber aufgrund ihres nach katholischen Maßstäben vorbildlich geführten Lebens zu Diakonen geweiht werden können“:

„Wir müssen darüber nachdenken, ob Viri Probati eine Möglichkeit sind. Dann müssen wir auch bestimmen, welche Aufgaben sie übernehmen können, zum Beispiel in weit entlegenen Gemeinden.“

Weiter betont Franziskus: Die Einführung eines „freiwilligen Zölibats“ sei nicht die Lösung für den Mangel an Berufungen. Das sei erst einmal durch Gebet zu lösen, und dann die richtige Arbeit mit jungen Menschen.

„Deutschlands Geburtenrate ist ein Problem“

Als weiteren Grund speziell für den Priestermangel in Deutschland nennt der Papst die niedrige Geburtenrate im Land. Denn, so stellt Franziskus trocken fest: „wo es keine jungen Männer gibt, gibt es auch keine Priester“.

Dies sei ein ernstes Problem, das in der nächsten Synode über junge Menschen angepackt werden müsse.

Mit Blick auf Kritik an seinem Pontifikat betont Franziskus, dass er „seinen Frieden nicht verloren“ habe. Im Gegenteil: Über die Plakat-Aktion in Rom etwa, die ihn als grimmigen Pontifex zeigt und nach seiner Barmherzigkeit fragt, habe er lachen können. Tatsächlich bete er jeden Tag „für einen Sinn für Humor“.

Natürlich habe er aber auch schon viele Male „Basta!“ gesagt.

„Ich empfinde Kardinal Burke nicht als Widersacher“

Auf die Frage, ob er auch schon mal Kardinal Burke „Basta“ gesagt habe, antwortet Papst Franziskus: „Ich empfinde Kardinal Burke nicht als Widersacher“.

Auch mit Blick auf die Machtkämpfe mit dem Malteserorden, betont der Papst: „Das Problem beim Malteserorden war eher, dass Kardinal Burke mit der Sache nicht umgehen konnte, weil er nicht mehr allein agierte. Ich habe ihm den Titel des Patronus nicht aberkannt“.

Burke sei weiter Patronus – doch gehe es darum, beim Orden „ein wenig aufzuräumen“. Deshalb habe er einen Delegaten dorthin geschickt.

Auf Fragen nach seinem persönlichen Glaubensleben erklärt der Papst – wie viele Würdenträger und auch große Heilige, dass er auch Zweifel und Zeiten der „Leere“ kenne, aber das Geschenk des Glaubens dankbar empfange und jeden Tag neu lebe.

Der Teufel ist nicht nur eine Metapher

Was das wirklich Böse betrifft, betont der Papst, dass der Teufel nicht einfach eine Metapher ist, wie manche Theologen spekulieren. „Dem Glauben nach ist der Teufel ein Engel. Ein gefallener Engel. Und daran glaube ich“. Auf die Frage: „Das glauben Sie wirklich?“, bestätigt Franziskus: „Ja, das ist mein Glaube“.

Viele Versuchungen, mit denen er zu kämpfen habe, so Franziskus, seien nicht dem Teufel, sondern persönlichen Schwächen geschuldet. Aber bei vielen anderen habe Satan „sehr wohl die Finger im Spiel“.

Deutschlandbesuch unwahrscheinlich

Abschließend erklärt der Papst, dass ein Besuch Deutschlands in diesem Jahr unwahrscheinlich sei – trotz Einladungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel und anderen: „Der Terminkalender ist dieses Jahr sehr voll“. (CNA Deutsch)

Kardinal Burke: Zeitplan für Papst-Zurechtweisung

  Bericht bei Radio Vatikan der US-amerikanischen Website „LifeSiteNews“:

„Kardinal Raymond Leo Burke will eine formale Zurechtweisung von Papst Franziskus. Burke hatte gemeinsam mit drei weiteren Kardinäle, darunter die deutschen Joachim Kardinal Meisner und Walter Kardinal Brandmüller, dem Papst einen Brief geschrieben und diesen dann veröffentlicht. In einem Interview mit einer US-amerikanischen Webseite bekräftigte der Kardinal seine Kritik an der Tatsache, dass Franziskus auf den Brief nicht geantwortet habe.

Dem Portal LifeSiteNews deutete er weiterhin einen konkreten Zeitplan für eine formale Zurechtweisung – eine so genannge Correctio Fraterna, Brüderliche Zurechtweisung – des Papstes an. Diese „wäre direkt“, so Burke, aber nicht wie der Brief als Fragen formuliert, sondern würde „die verwirrenden Aussagen von Amoris Laetitia mit dem konfrontieren, was immer Lehre und Praxis der Kirche war, und dadurch Amoris Laetitia korrigieren.“ Da das Weihnachtsfest bevor stünde, wäre die Zeit nach Epiphanie wohl der richtige Zeitpunkt dafür.

Die Webseite schreibt weiter, dass solche Zurechtweisungen zwar selten seien, aber nicht neu, und zitiert dann einen Fall aus dem 14. Jahrhundert.“ (Original LifeSiteNews bei rv)

Originalbericht bei >> LifeSiteNews

Petition bei LifeSiteNews zu „Amoris Laetitia“ >> Zur Petition

„Ungelöste Knoten“ in Amoris Laetitia: Vier Kardinäle appellieren an Papst Franziskus

cna_maria_knotenloeserinVATIKAN – Wegen der „Verunsicherung vieler Gläubiger“, ausgelöst durch das nachsynodale Schreiben Amoris Laetitia, haben sich vier Kardinäle „aus tiefer pastoraler Sorge“ an Papst Franziskus gewandt.

Sie bitten den Papst um die Klärung von fünf „Dubia“ – also Zweifel – in der Form von Fragen zu der am 8. April 2016 vorgelegten Exhortation, die den Untertitel „Über die Liebe in der Familie“ trägt.

Das Schreiben an den Papst wurde von Kardinal Walter Brandmüller, Kardinal Joachim Meisner, Kardinal Carlo Caffara und Kardinal Raymond Leo Burke verfasst und offenbar Mitte September verschickt; eine Abschrift ging zur Kenntnis an den Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Gerhard Ludwig Müller. Die Autoren schreiben:

Der Heilige Vater hat entschieden, nicht zu antworten. Wir haben diese seine souveräne Entscheidung als eine Einladung aufgefasst, das Nachdenken und die Diskussion fortzusetzen, friedlich und voller Respekt. Und daher informieren wir das ganze Volk Gottes von unserer Initiative und stellen sämtliche Dokumente zur Verfügung.

Die Kardinäle betonen, ihr Brief sei ein „Akt der Liebe: Wir wollen den Papst dabei unterstützen, Spaltungen und Entgegensetzungen vorzubeugen, indem wir ihn bitten, jede Mehrdeutigkeit zu zerstreuen“. Es sei zudem ein „Akt der Gerechtigkeit: Durch unsere Initiative bekennen wir, dass der Petrusdienst der Dienst der Einheit ist und dass Petrus – dem Papst – der Dienst zukommt, im Glauben zu stärken“.

Wir wollen hoffen, dass niemand dies nach dem Schema „Fortschrittliche – Konservative“ interpretiert: Damit würde man vollständig fehlgehen. Wir sind tief besorgt um das wahre Wohl der Seelen, das höchste Gesetz der Kirche, und nicht darum, in der Kirche eine gewisse Art von Politik zu fördern.

Wir wollen hoffen, dass niemand uns – zu Unrecht – als Gegner des Heiligen Vaters und als Menschen beurteilt, denen es an Barmherzigkeit fehlt. Das, was wir getan haben und jetzt tun, entspringt aus der tiefen kollegialen Verbundenheit mit dem Papst und aus der leidenschaftlichen Sorge für das Wohl der Gläubigen.

Mit Blick auf das achte Kapitel der Exhortation schreiben die Kardinäle, dass es „auch innerhalb des Bischofskollegiums einander widersprechende Interpretationen“ gebe.

Sie hätten daher Papst Franziskus mit der Bitte geschrieben, die „Zweifel aufzulösen, welche die Ursache von Verunsicherung und Verwirrung sind“.

Daher auch die gewählte Form der Dubia, erklären die Autoren. Die fünf Fragen seien so formuliert, dass sie als Antwort „Ja“ oder „Nein“ erforderten, „ohne theologische Argumentation“. Sie werden wie folgt dargelegt:

1. Es stellt sich die Frage, ob es aufgrund dessen, was in „Amoris laetitia“ Nr. 300–305 gesagt ist, nunmehr möglich geworden ist, einer Person im Bußsakrament die Absolution zu erteilen und sie also zur heiligen Eucharistie zuzulassen, die, obwohl sie durch ein gültiges Eheband gebunden ist, „more uxorio“ mit einer anderen Person zusammenlebt – und zwar auch wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in „Familiaris consortio“ (Nr. 84) festgelegt sind und dann in „Reconciliatio et paenitentia“ (Nr. 34) und „Sacramentum caritatis“ (Nr. 29) bekräftigt werden. Kann der Ausdruck „in gewissen Fällen“ der Anmerkung 351 (zu Nr. 305) des Apostolischen Schreibens „Amoris laetitia“ auf Geschiedene in einer neuen Verbindung angewandt werden, die weiterhin „more uxorio“ zusammenleben?

2. Ist nach dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Amoris laetitia“ (vgl. Nr. 304) die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 79) des heiligen Johannes Paul II. über die Existenz absoluter moralischer Normen, die ohne Ausnahme gelten und in sich schlechte Handlungen verbieten, noch gültig?

3. Ist es nach „Amoris laetitia“ Nr. 301 noch möglich, zu sagen, dass eine Person, die habituell im Widerspruch zu einem Gebot des Gesetzes Gottes lebt – wie beispielsweise dem, das den Ehebruch verbietet (vgl. Mt 19,3–9) –, sich in einer objektiven Situation der habituellen schweren Sünde befindet (vgl. Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000)?

4. Soll man nach den Aussagen von „Amoris laetitia“ (Nr. 302) über die „Umstände, welche die moralische Verantwortlichkeit vermindern“, die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 81) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, nach der „die Umstände oder die Absichten niemals einen bereits in sich durch sein Objekt unsittlichen Akt in einen ‚subjektiv‘ sittlichen oder als Wahl vertretbaren Akt verwandeln“ können?

5. Soll man nach „Amoris laetitia“ (Nr. 303) die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 56) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, die eine kreative Interpretation der Rolle des Gewissens ausschließt und bekräftigt, dass das Gewissen niemals dazu autorisiert ist, Ausnahmen von den absoluten moralischen Normen zu legitimieren, welche Handlungen, die durch ihr Objekt in sich schlecht sind, verbieten?

Das Schreiben der vier Kardinäle erörtert diese Fragen in einem weiteren Abschnitt ihres Briefs.

Zweifel Nr. 1:

Es stellt sich die Frage, ob es aufgrund dessen, was in „Amoris laetitia“ Nr. 300–305 gesagt ist, nunmehr möglich geworden ist, einer Person im Bußsakrament die Absolution zu erteilen und sie also zur heiligen Eucharistie zuzulassen, die, obwohl sie durch ein gültiges Eheband gebunden ist, „more uxorio“ mit einer anderen Person zusammenlebt – und zwar auch wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in „Familiaris consortio“ Nr. 84 festgelegt sind und dann in „Reconciliatio et paenitentia“ Nr. 34 und „Sacramentum caritatis“ Nr. 29 bekräftigt werden. Kann der Ausdruck „in gewissen Fällen“ der Anmerkung 351 (zu Nr. 305) des Apostolischen Schreibens „Amoris laetitia“ auf Geschiedene in einer neuen Verbindung angewandt werden, die weiterhin „more uxorio“ zusammenleben?

Die erste Frage nimmt besonders Bezug auf „Amoris laetitia“ Nr. 305 und auf die Fußnote 351. Die Anmerkung 351 erwähnt, wenn sie speziell von den Sakramenten der Buße und der Kommunion spricht, die zivil wiederverheirateten Geschiedenen nicht, und auch der Haupttext tut dies nicht.

Der Abschnitt 84 des Apostolischen Schreibens „Familiaris consortio“ von Papst Johannes Paul II. hat bereits die Möglichkeit ins Auge gefasst, zivil wiederverheiratete Geschiedene zu den Sakramenten zuzulassen. Er nennt drei Bedingungen:

– Die betreffenden Personen können sich nicht trennen, ohne ein neues Unrecht zu begehen (beispielsweise könnten sie für die Erziehung ihrer Kinder Verantwortung tragen).

– Sie übernehmen die Verpflichtung, gemäß der Wahrheit ihrer Situation zu leben, indem sie aufhören, zusammenzuleben, als ob sie Mann und Frau wären („more uxorio“), und sich der Akte enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind.

– Sie vermeiden es, Anstoß zu geben (das heißt, sie vermeiden das In-Erscheinung-Treten der Sünde, um die Gefahr zu vermeiden, dass sie andere zum Sündigen hinführen).

Die von „Familiaris consortio“ (Nr. 84) und von den darauf folgenden Dokumenten genannten Bedingungen werden unmittelbar vernünftig erscheinen, sobald man sich daran erinnert, dass die eheliche Verbindung nicht allein auf gegenseitiger Zuneigung beruht und dass die sexuellen Akte nicht lediglich eine Aktivität unter den anderen sind, die das Paar vollzieht.

Die sexuellen Beziehungen sind für die eheliche Liebe da. Sie sind etwas so Wichtiges, so Gutes und so Wertvolles, dass sie einen besonderen Kontext erfordern: den Kontext der ehelichen Liebe. Daher müssen nicht nur die Geschiedenen sich enthalten, die in einer neuen Verbindung leben, sondern auch all diejenigen, die nicht verheiratet sind. Für die Kirche hat das sechste Gebot – „Du sollst nicht ehebrechen“ – immer jede Ausübung der menschlichen Sexualität mit umfasst, die keine eheliche ist, das heißt jede Art von sexuellen Akten außer denjenigen, die mit dem eigenen rechtmäßigen Ehegatten vollzogen werden.

Es scheint, dass die Kirche, wenn sie diejenigen Gläubigen zur Kommunion zulassen würde, die sich von ihrem rechtmäßigen Ehegatten getrennt haben oder sich von ihm haben scheiden lassen und die eine neue Verbindung eingegangen sind, in der die so leben, als ob sie Mann und Frau wären, durch diese Praxis der Zulassung einen der folgenden Sätze lehren würde im Hinblick auf die Ehe, die menschliche Sexualität und das Wesen der Sakramente:

– Eine Scheidung löst das Eheband nicht auf, und die Partner der neuen Verbindung sind nicht verheiratet. Trotzdem können Personen, die nicht verheiratet sind, unter bestimmten Bedingungen in legitimer Weise Akte sexueller Intimität vollziehen.

– Eine Scheidung löst das Eheband auf. Personen, die nicht verheiratet sind, können nicht in legitimer Weise sexuelle Akte vollziehen. Die Geschiedenen und Wiederverheirateten sind auf legitime Weise verheiratet, und ihre sexuellen Akte sind auf erlaubte Weise eheliche Akte.

– Eine Scheidung löst das Eheband nicht auf, und die Partner der neuen Verbindung sind nicht miteinander verheiratet. Personen, die nicht verheiratet sind, dürfen keine sexuellen Akte vollziehen. Daher leben die zivil wiederverheirateten Geschiedenen in einer Situation habitueller, öffentlicher, objektiver und schwerer Sünde. Wenn die Kirche Personen zur Eucharistie zulässt, bedeutet das jedoch nicht, dass sie auch ihren öffentlichen Lebenswandel gutheißt; der Gläubige kann auch im Bewusstsein schwerer Sünde zum eucharistischen Tisch hinzutreten. Um im Bußsakrament die Absolution zu empfangen, ist nicht immer der Vorsatz erforderlich, sein Leben zu ändern. Die Sakramente sind also vom Leben losgelöst: Die christlichen Riten und der Kult bewegen sich in einer anderen Sphäre als das christliche moralische Leben.

Zweifel Nr. 2:

Ist nach dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Amoris laetitia“ (vgl. Nr. 304) die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 79) des heiligen Johannes Paul II. über die Existenz absoluter moralischer Normen, die ohne Ausnahme gelten und in sich schlechte Handlungen verbieten, noch gültig?

Der zweite Zweifel betrifft die Existenz der sogenannten in sich schlechten Handlungen. Der Abschnitt 79 der Enzyklika „Veritatis splendor“ vertritt die Auffassung, dass es möglich sei „die bewusste Wahl einiger Verhaltensweisen bzw. konkreter Handlungen nach ihrer Spezies […] als sittlich schlecht zu bewerten, ohne die Absicht, mit der diese Wahl vollzogen wurde, oder ohne die Gesamtheit der vorhersehbaren Folgen jener Handlungen für alle betroffenen Personen zu berücksichtigen“.

Die Enzyklika lehrt also, dass es Handlungen gibt, die immer schlecht sind, die durch moralische Normen verboten sind, die ohne Ausnahme verpflichten („moralische Absoluta“). Diese moralischen Absoluta sind immer negativ, das heißt, sie sagen uns, was wir nicht tun dürfen: „Du sollst nicht töten“, „Du sollst nicht ehebrechen“. Lediglich negative Normen können ohne Ausnahme verpflichten.

Nach „Veritatis splendor“ ist im Falle in sich schlechter Handlungen keine Unterscheidung der Umstände oder der Intentionen notwendig. Das gilt auch dann, wenn ein Geheimagent aus der Frau des Terroristen, falls er mit ihr einen Ehebruch begehen würde, wertvolle Informationen herausholen könnte, um so das Vaterland zu retten. (Das klingt wie ein Beispiel aus einem James-Bond-Film, ist aber schon vom heiligen Thomas von Aquin in „De Malo“, q. 15, a. 1 erörtert worden.) Johannes Paul II. vertritt die Auffassung, dass die Absicht (hier „das Vaterland retten“) die Spezies der Handlung („Ehebruch begehen“) nicht verändere und dass es genüge, die Spezies der Handlung („Ehebruch“) zu kennen, um zu wissen, dass man sie nicht tun darf.

Zweifel Nr. 3:

Ist es nach „Amoris laetitia“ Nr. 301 noch möglich, zu sagen, dass eine Person, die habituell im Widerspruch zu einem Gebot des Gesetzes Gottes lebt – wie beispielsweise dem, das den Ehebruch verbietet (vgl. Mt 19,3–9) –, sich in einer objektiven Situation der habituellen schweren Sünde befindet (vgl. Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000)?

Im Abschnitt 301 erinnert „Amoris laetitia“ daran, dass die Kirche „im Besitz einer soliden Reflexion über die mildernden Bedingungen und Umstände“ ist. Und sie schließt: „Daher ist es nicht mehr möglich zu behaupten, dass alle, die in einer sogenannten ‚irregulären‘ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben.“

In der Erklärung vom 24. Juni 2000 wollte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte den Kanon 915 des Codex Iuris Canonici klären, der sagt: „Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden […] sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.“ Die Erklärung des Päpstlichen Rates sagt, dass dieser Kanon auch auf diejenigen Gläubigen anwendbar ist, die geschieden und zivil wiederverheiratet sind. Sie stellt klar, dass die „schwere Sünde“ objektiv verstanden werden muss, da ja derjenige, der die Kommunion austeilt, keine Möglichkeit hat, die subjektive Zurechenbarkeit der jeweiligen Personen zu beurteilen.

Für die Erklärung betrifft also die Frage der Zulassung zu den Sakramenten das Urteil über die objektive Lebenssituation der jeweiligen Person und nicht das Urteil, dass diese Person sich im Stand der Todsünde befinde. Sie könnte nämlich subjektiv nicht vollständig verantwortlich sein, oder auch gar nicht.

Auf derselben Linie liegt es, wenn der heilige Johannes Paul II. in seiner Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ (Nr. 37) daran erinnert, „dass das Urteil über den Gnadenstand nur dem Betroffenen zukommt, denn es handelt sich um ein Urteil des Gewissens“. Also hat die von „Amoris laetitia“ vorgetragene Unterscheidung zwischen der subjektiven Situation der Todsünde und der objektiven Situation der schweren Sünde ein solides Fundament in der Lehre der Kirche.

Johannes Paul II. besteht jedoch weiterhin auch darauf: „Aber in den Fällen, in denen ein äußeres Verhalten in schwerwiegender, offenkundiger und beständiger Weise der moralischen Norm widerspricht, kommt die Kirche nicht umhin, sich in ihrer pastoralen Sorge um die rechte Ordnung der Gemeinschaft und aus Achtung vor dem Sakrament in Pflicht nehmen zu lassen.“ Er bestätigt also erneut die Lehre des oben erwähnten Kanons 915.

Die Frage 3 der „Dubia“ möchte also klären, ob es auch nach „Amoris laetitia“ noch möglich ist, zu sagen, dass diejenigen Personen, die habituell im Widerspruch zum Gebot des Gesetzes Gottes leben, in einer objektiven Situation habitueller schwerer Sünde leben – auch wenn es aus gewissen Gründen nicht sicher ist, ob ihre habituelle Übertretung ihnen subjektiv zurechenbar ist.

Zweifel Nr. 4:

Soll man nach den Aussagen von „Amoris laetitia“ Nr. 302 über die „Umstände, welche die moralische Verantwortlichkeit vermindern“, die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 81) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, nach der „die Umstände oder die Absichten niemals einen bereits in sich durch sein Objekt sittenlosen Akt in einen ‚subjektiv‘ sittlichen oder als Wahl vertretbaren Akt verwandeln“ können?

Im Abschnitt 302 betont „Amoris laetitia“, dass „ein negatives Urteil über die objektive Situation kein Urteil über die Anrechenbarkeit oder die Schuldhaftigkeit der betreffenden Person“ beinhalte. Die „Dubia“ nehmen Bezug auf die Lehre, wie sie von Johannes Paul II. in „Veritatis splendor“ formuliert worden ist: Danach verwandeln Umstände oder gute Absichten niemals eine in sich schlechte Handlung in eine entschuldbare oder auch gute.

Die Frage lautet, ob „Amoris laetitia“ der Aussage zustimmt, dass keine Handlung, die das Gesetz Gottes übertritt (wie Ehebruch, Diebstahl, Meineid), jemals, auch unter Berücksichtigung der Umstände, welche die persönliche Verantwortung mildern, entschuldbar oder auch gut werden kann.

Sind diese Handlungen, welche die Tradition der Kirche als schwere Sünden und als in sich schlecht bezeichnet hat, weiterhin zerstörerisch und schädlich für jeden, der sie begeht, in welchem subjektiven Verantwortlichkeitsstatus er sich auch befinden mag?

Oder können diese Handlungen in Abhängigkeit vom subjektiven Status der Person und von den Umständen und von den Intentionen aufhören, schädlich zu sein, und lobenswert oder wenigstens entschuldbar werden?

Zweifel Nr. 5:

Soll man nach „Amoris laetitia“ Nr. 303 die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika „Veritatis Splendor“ (Nr. 56) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, die eine kreative Interpretation der Rolle des Gewissens ausschließt und bekräftigt, dass das Gewissen niemals dazu autorisiert ist, Ausnahmen von den absoluten moralischen Normen zu legitimieren, welche Handlungen, die durch ihr Objekt in sich schlecht sind, verbieten?

„Amoris laetitia“ sagt (in Nr. 303): Das „Gewissen kann nicht nur erkennen, dass eine Situation objektiv nicht den generellen Anforderungen des Evangeliums entspricht. Es kann auch aufrichtig und ehrlich das erkennen, was vorerst die großherzige Antwort ist, die man Gott geben kann […]“. Die „Dubia“ erbitten eine Klärung dieser Aussagen, da sie divergente Interpretationen zulassen.

Für diejenigen, welche die Idee eines kreativen Gewissens ins Spiel bringen, können die Vorschriften von Gottes Gesetz und die Norm des individuellen Gewissens in Spannung oder auch im Gegensatz zueinander stehen, wobei das letzte Wort immer dem Gewissen zukommen solle, das die letzte Entscheidung trifft im Hinblick auf gut und böse. „Veritatis splendor“ (Nr. 56) sagt: „Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die Zulässigkeit sogenannter ‚pastoraler‘ Lösungen zu begründen, die im Gegensatz zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine ‚kreative‘ Hermeneutik zu rechtfertigen, nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikulares negatives Gebot tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde.“

Nach dieser Sichtweise wird es für das Gewissen niemals genügen, zu wissen: „Dies ist Ehebruch“, „Dies ist Mord“, um zu wissen, dass es sich um etwas handelt, was nicht getan werden darf und soll.

Vielmehr solle man auch auf die Umstände und die Intentionen schauen, um zu wissen, ob diese Handlung nicht schlussendlich entschuldbar oder auch verpflichtend sein kann (vgl. Frage 4 der „Dubia“). Für diese Theorien könnte das Gewissen nämlich auf legitime Weise entscheiden, dass in einem bestimmten Fall der Wille Gottes für mich in einer Handlung besteht, mit der ich eines seiner Gebote übertrete. „Du sollst nicht ehebrechen“ würde gerade noch als eine allgemeine Norm angesehen. Hier und jetzt und angesichts meiner guten Absichten wäre Ehebruch zu begehen dasjenige, was Gott wirklich von mir verlangt. So gesehen wären Fälle von tugendhaftem Ehebruch, legalem Mord und verpflichtendem Meineid mindestens vorstellbar.

Das würde bedeuten, dass man das Gewissen auffassen würde als eine Instanz, autonom zu entscheiden hinsichtlich gut und böse, und das Gesetz Gottes als eine Last, die willkürlich auferlegt worden ist und die an einem gewissen Punkt zu unserem wahren Glück im Widerspruch stehen könnte.

Jedoch entscheidet das Gewissen nicht über gut und böse. Die Idee einer „Gewissensentscheidung“ ist irreführend. Der dem Gewissen eigene Akt ist das Urteilen und nicht das Entscheiden. Es sagt: „Das ist gut“, „Das ist schlecht“. Dieses Gutsein oder Schlechtsein hängt nicht von ihm ab. Es nimmt das Gutsein oder Schlechtsein einer Handlung hin und erkennt es an, und um das zu tun, das heißt um zu urteilen, braucht das Gewissen Kriterien; es ist vollständig abhängig von der Wahrheit.

Die Gebote Gottes sind eine willkommene Hilfe, die dem Gewissen geschenkt ist, damit es die Wahrheit erfassen und somit wahrheitsgemäß urteilen kann. Die Gebote Gottes bringen die Wahrheit zum Ausdruck über das Gute, über unser tiefstes Sein, und erschließen etwas Entscheidendes im Hinblick darauf, wie man gut leben kann.

Auch Papst Franziskus drückt sich in „Amoris laetitia“ (Nr. 295) in denselben Begriffen aus: „Denn das Gesetz ist auch ein Geschenk Gottes, das den Weg anzeigt, ein Geschenk für alle ohne Ausnahme […]“ (CNA Deutsch)

Neue Aufgaben für die Kardinäle Caffarra und Burke

CaffarraPapst Franziskus hat zwei neue Mitglieder der Kongregation für die Heiligsprechungen ernannt. Demnach werden in Zukunft der Erzbischof von Bologna, Kardinal Carlo Caffarra, sowie der Patron des Souveränen Malteser Ritterordens Kardinal Raymond Leo Burke über den Fortgang von Prozessen zur Selig- und Heiligsprechung mitbestimmen. Beide Kardinäle gelten als der Tradition verbunden. Der US-Amerikaner Burke leitete in früheren Jahren das Höchstgericht der katholischen Kirche, die Apostolische Signatur, ehe Franziskus ihn zum Patron des Malteserordens bestimmte. Sämtliche Kardinäle der Weltkirche haben je nach ihrer Kompetenz Aufgaben in den verschiedenen Kurienbehörden inne, die Ernennungen nimmt der Papst vor. (rv)

Papst trifft Kardinal Burke

Kardinal BurkePapst Franziskus hat den Souveränpatron des Malteserordens, Kardinal Raymond Leo Burke, im Vatikan getroffen. Das teilte der Pressesaal mit. Auch der Großmeister des Malteserordens, Frau´Matthew Festing, nahm an dem Treffen teil. Über Inhalt des Gesprächs teilte der Vatikan nichts mit. Der Malteserorden ist derzeit mit Hilfe für Migranten im Mittelmeer sowie in Südostasien beteiligt. In ihren jüngsten Mitteilungen machte der Malteserorden darauf aufmerksam, dass „Religionsgemeinschaft verstärkt für Migranten“ einstehen sollten. Der US-amerikanische Kurienkardinal Raymond Leo Burke war bis November 2014 Präfekt des obersten Gerichtshofs des Vatikans. (rv)