Als Kardinalskollegium wird die Gesamtheit aller lebenden Kardinäle der römisch-katholischen Kirche bezeichnet. Das Kardinalskollegium wird auch als der „Senat des Papstes“ bezeichnet, obwohl diese Formulierung kirchenrechtlich veraltert ist. Jedoch taucht dieser Begriff in offiziellen päpstlichen Schreiben und Urkunden sowie in der aktuellen Literatur immer noch auf. Ähnlich verhält es sich mit der Formulierung „Heiliges Kardinalskollegium“. Diese Bezeichnung ist eigentlich seit 1983 nicht mehr aktuell, wird aber selbst vom Vatikan vereinzelt noch heute benutzt.

Die Mitglieder des Kardinalskollegiums unterstützen den Papst einzeln oder als Gemeinschaft. So beruft der Papst Kardinäle als Leiter der Dikasterien der römischen Kurie und als Leiter der Bistümer der Weltkirche. Hierdurch stehen die Kardinäle dem Oberhirten der Kirche in beratender Funktion zur Seite.

Neben ihren einzelnen Funktionen innerhalb der römischen Kurie bzw. in der Weltkirche ist die wichtigste Aufgabe des Kardinalskollegiums die Papstwahl (Konklave). Diese besondere Aufgabe legt die Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ von Papst Johannes Paul II. fest. Das Kardinalskollegium leitet die Kirche während der Sedisvakanz des Heiligen Stuhls. Allerdings sind die Befugnisse hier auf die Erledigung von Verwaltungstätigkeiten, die Entscheidung dringender, nicht aufschiebbarer Angelegenheiten und die Vorbereitung des Konklaves zur Wahl eines neuen Papstes beschränkt. Dem Kardinalskollegium ist es untersagt, bestehende Gesetzte und Richtlinien, die einzig durch den Papst verändert werden dürfen, während der Sedisvakanz zu modifizieren. Mit Beginn der Sedisvakanz bis zum Einzug in das Konklave versammelt sich das Kardinalskollegium in der Regel täglich zu der sogenannten Generalkongregation, um die wichtigsten Angelegenheiten zu beraten. Während am Konklave selbst nur Kardinäle teilnehmen dürfen, die das 80. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Sedisvakanz noch nicht vollendet haben, dürfen an den Generalkongregationen auch die über 80-jährigen Kardinäle aktiv mitwirken.

Die Gesamtzahl des Kardinalskollegiums ist schwankend. Exakt definiert ist sie nirgends. Lediglich in der Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ von Papst Johannes Paul II. ist die Anzahl der Wahlberechtigten, also der unter 80 -jährigen Kardinäle auf 120 festgelegt. Diese Anzahl hatte Papst Johannes Paul II. selbst mehrfach überschritten.

Den Vorsitz des Kardinalskollegiums hat der sogenannte Kardinaldekan. Ihn vertritt der Kardinalsubdekan. Neben diesen Funktionen im Kardinalskollegium gibt es noch den Kardinalprotopriester, Kardinalprotodiakon und den Kardinalcamerlengo.

 

Das Kardinalskollegium hat derzeit folgende Anzahl von Kardinälen in den Kardinalsklassen:

 

 

 

Über die unteren Buttons gelangt man zu weiteren Informationen und historischen Listen zur jeweiligen Funktion im Kardinalskollegium.

 

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