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Konklave vom 02.-20.06.1667 zur Wahl von Papst Clemens IX. |
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Alexander VII. |
u Sukzession u |
Clemens IX. |
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Fabio Chigi |
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Giulio Rospigliosi |
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Todestag: 22.05.1667 |
Wahlort: Rom,Vatikan |
Staatssekretär |
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Todesort: Rom |
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Sedisvakanz und Konklavedauer |
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Inhaltsverzeichnis: |
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1. Der Tod Papst Alexander VII.. Alexander wird als fromm, geistig wach aber kränklich beschrieben. Schon kurz nach seiner Wahl ließ er sich einen Sarg anfertigen und in sein Schlafgemach stellen. Am 09. April 1657 machte er seinen Neffen Flavio Chigi, schon im ersten Kardinalskonsistorium, zum Kardinal. Im selben Konsistorium ernannte er Giulio Rospigliosi zum Purpurträger. Beide Letztgenannten betraute er mit der Führung der Geschäfte.
Am 02. November 1655 konvertierte die Königin Christina von Schweden in der Hofkirche zu Innsbruck zum katholischen Glauben. Hier legte sie öffentlich das Glaubensbekenntnis ab, wodurch die europäischen Höfe offiziell von ihrer Konversion unterrichtet wurden. Im Februar des Vorjahres hatte sie dem Reichsrat ihren Verzicht auf den Thron zugunsten ihres Vetters, Karl Gustav von Zweibrücken-Kleeburg (König Karl X. Gustav) erklärt und die Abdikationsurkunde unterzeichnet. Selbige wurde am 16. Juni 1654 im Reichstag zu Uppsala verlesen. Der Papst selbst hatte erst im Mai 1655 von ihrer Konversion offiziell erfahren und bereitete ihr am 23. Dezember einen prachtvollen Empfang in der Ewigen Stadt.
2. Struktur des Kardinalskollegiums Mit dem Tod von Papst Alexander VII. am 22. Mai 1667 umfasste das Kardinalskollegium insgesamt 70 Kardinäle. Mit Beginn des Konklave am 02. Juni traten 61 Kardinäle zur Wahl eines neuen Kirchenoberhauptes im Vatikan ins Konklave ein. Die Kardinäle Pietro Sforza Pallavicino S.J. und Volumnio Bandinelli waren am 05. Juni verstorben und hatten die Wahl nicht mehr angetreten. Der Papstwahl ferngeblieben sind folgende vier Kardinäle:
Verspätet zum Konklave erschienene Eminenzen:
Die Teilnehmeranzahl während dem Konklave betrug somit 64 Kardinäle (siehe Konklaveteilnehmer oben). Die anwesenden Wahlmänner stammten aus folgenden Pontifikaten:
Die Dekretalien ”In nomine Domini” vom 13.04.1059 von Papst Nikolaus II. und “Licet de vitanda” aus dem Jahr 1179 von Papst Alexander III. und die Beschlüsse “Compilationes” des 4. Laterankonzils aus dem Jahr 1215. Das Dekret “Quia frequenter” von Papst Innozenz IV. vom 1. Konzil von Lyon am 28.08.1245. Die wohl entscheidendste Dekretalie nach der von Papst Nikolaus III. wurde die beim 2. Konzil von Lyon erlassene Wahlverordnung von Papst Gregor X. am 16.07.1274 “Ubi periculum” (“Wo Gefahr ist”). Viele Details dieser Wahlverordung von Papst Gregor X. findet man noch heute, nach über 720 Jahren in der Apostolischen Konstitution von Papst Johannes Paul II. “Universi Dominici Gregis“ vom 22.02.1996. Die Wahlverordung von Papst Gregor X. fand nur wenig Anklang. Bereits Papst Hadrian V. suspendierte sie mündlich und Papst Johannes XXI. hob sie mit der Konstitution “Licet” am 20.09.1276 auf, ohne jedoch für eine neue Wahlverordnung gesorgt zu haben. Erst 18 Jahre später, am 28.09.1294 setzt Papst Cölestin V. ( “Engelspapst” ) die gregorianische Wahlverordung “Ubi periculum” wieder in Kraft. Papst Clemens V. verfügte am Konzil von Vienne 1311 -1312 die Bulle “Ne Romani” , welche einige Zusätze zur gregorianischen Wahlverordnung brachte und im siebten Buch des kirchlichen Rechtsbuches “Clementinen” Aufnahme fand. Papst Clemens VI. milderte durch die Bulle “Licet in constitutione” vom 06.12.1351 die bisherige Konklaveordnung in einigen Punkten ab. Am 19.03.1378 erließ Papst Gregor XI. das Dekret “Periculis et detrimentis” (“In Gefahren und Missständen”). Fast 128 Jahre später, am 14.01.1506 erläßt Papst Julius II. das Dekret “Cum tam divino” . Obwohl selbst der Simonie verfallen, verbietet er jegliche simonistische Papstwahl für die Zukunft und verhängt die schwersten kirchlichen Strafen. Aufgrund massiver Einmischungen durch weltliche Fürsten in die Wahl von Papst Paul IV. erläßt dieser am 16.12.1558 die Bulle “Cum secundum” und stellt Unterverhandlungen vor dem Tod des Papstes unter schwere Kirchenstrafen. Papst Pius IV. erläßt am 09.10.1562 mit der Bulle “In eligendis” neue Richtlinien zum Konklave, welche sich hauptsächlich gegen die Missstände der letzten Zeit richteten. Mit der Bulle “Postquam verus” vom 03.12.1586 änderte Papst Sixtus V. die Zahl des Kardinalskollegiums. Gemäß dem Vorbild der 70 Ältesten des Moses (Numeri 11,16) setzte er die Zahl der Kardinäle auf 70 fest (6 Kardinalbischöfe, 50 Kardinalpriester und 14 Kardinaldiakone). Am 15.11.1621 erläßt Papst Gregor XV. eine Neuordnung der Papstwahl mit der Bulle “Aeterni patris filius”. Er hält an bewährten Normen fest und ändert die Formen des Eintritts in das Konklave und vervollständigt das Zeremoniell. Außerdem gibt es Veränderungen im Ablauf der Inthronisation. Knapp vier Monate später, verschärft Papst Gregor XV. mit dem Wahldekret “Decet Romanum pontificem” das Verbot, für sich selbst zu stimmen. Am 28.01.1625 bestätigt Papst Urban VIII. die Wahldekrete seines Vorgängers Papst Gregor XV. durch die Bulle “Ad Romani Pontificis providentiam”. >zurück Zwischen dem Tod von Papst Alexander VII. und dem Beginn des Konklave waren 11 Tage vergangen, somit hatte man die Vorgabe der Wahlordnung „Ubi periculum“ aus dem Jahr 1274 beachtet und eingehalten. Nach 10 Tagen Exequien begaben sich 61 Kardinäle am 02. Juni in das 41. Konklave in Rom. Bereits in der ersten stattfindenden Generalkongregation hatte man die Frage aufgeworfen, ob man nicht statt des Vatikans den Quirinal als Konklaveort, wegen seiner gesünderen Lage wählen sollte. In geheimer Abstimmung fiel die Entscheidung auf den Vatikan. In den letzten Tagen seines Lebens sandte der Jesuit Pietro Kardinal Sforza Pallavicino eine Ermahnung an die Kardinäle, Vorsorge zu treffen, dass der künftige Papst frei von ungehörigem Nepotismus bleibe. Pallavicino und Bandinelli sind beide am 05. Juni verstorben und waren nicht mehr Teilnehmer der Papstwahl im Vatikan. Zu den aussichtsreichsten Kandidaten im Kardinalskollegium zählten die Eminenzen Borromeo, Ottoboni, Imperiali, Altieri, Azzolino und Rospigliosi. Das Kollegium hatte sich in vier Parteien geteilt:
Die Gesamtzahl der Konklaveteilnehmer erhöhte sich am 06. Juni um Kardinal Albergati-Ludovisi und am 10. Juni um die Kardinäle Donghi und Santacroce. Bereits in den ersten Verhandlungen zeigte sich, dass letztlich drei Kandidaten (Farnese, D´Elce und Rospigliosi) ernsthaft in Betracht kamen. Kardinal Farnese wurde von dem Squadrone volante abgelehnt und D´Elce, der Kardinal Chigi favorisierte, kam durch den Übereifer eines Konklavisten nicht zum Zug. So blieb nur Rospigliosi. Alle drei Kandidaten gehörten übrigens zur stärksten Partei Alexander VII. Kardinal Rospigliosis Stimmen verteilten sich in den folgenden Tagen wie folgt:
Am Morgen des 20. Juni erhielt Rospigliosi keine einzige Stimme mehr. Am Abend wendete sich das Blatt jedoch entscheidend und er erhielt von den anwesenden 64 Kardinälen 61 Stimmen. Die entscheidenden Verhandlungen an diesem Tag führte Kardinal Azzolino der zur Squadrone volante gehörte. Giulio Kardinal Rospigliosi nannte sich fortan Clemens IX. Er entstammte ursprünglich einer lombardischen Familie, welche sich in Pistoia in der Toskana niedergelassen hatte. Giulio war am 28. Januar 1600 geboren und somit bei seiner Wahl zum Papst 67 Jahre alt. Er hatte in Rom und Pisa studiert und ein Doktorat in Philosophie und Theologie. Zwischen 1623 und 1625 hatte er Philosophie an der Pisaner Hochschule gelehrt. Am 24. Dezember 1636 wurde er Kanonikus in S. Maria Maggiore und am 04. Januar 1643 kanonischer Konsultor der Pönitentiarie. Am 14. Juli 1644 erhielt er den Titel Erzbischof von Tarsus und bekleidete das Amt des Nuntius in Spanien. Unter Papst Alexander VII. wurde er Kardinalstaatssekretär (1655-1667) und erwarb sich ein hohes Ansehen in diesem wichtigen Amt der Kurie. Mit seiner Krönung am 26. Juni 1667 endete eine Sedisvakanz von 36 Tagen. Stand: 15.05.2009 |
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