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Spaltung (g Schisma) der abendl. (lat.) Kirche im Papsttum 1378-1417, als gleichzeitig zwei bzw. drei Päpste die höchste kirchl. Gewalt beanspruchten, auch Großes Abendländisches Schisma genannt; nicht zu verwechseln mit der Spaltung der abendländischen Kirche (Glaubensspaltung) in der Reformation. gObödienz (1) Im Abendländischen Schisma standen sich folgende Päpste bzw. Gegenpäpste gegenüber:
Erst mit dem Konzil (1414-1418) bzw. gKonklave (1417) und der Wahl des gKardinaldiakon Oddo Colonna zu Papst Martin V. konnte das Abendländische Schisma beendet werden. Obgleich Benedikt XIII. (Petro de Luna) seine Absetzung vom 26.07.1417 bis zu seinem Tod am 29.11.1423 nie akzeptierte. (3) zum Register |
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im mittelalterl. Recht die Friedloserklärung eines aus der Rechts- und Friedensgemeinschaft ausgestoßenen, nunmehr “vogelfreien” Schwerverbrechers mit darus folgender Rechtlosigkeit und Einziehung seines Vermögens, wobei die volle Friedlosigkeit mit Verhängung der Aberacht erst eintrat, wenn sich der Geächtete nicht binnen Jahr und Tag nach dem Achturteil dem Gericht stellte. Die für das ganze Reich ausgesprochene Acht, die Reichsacht, konnte nur vom Kaiser oder seinen Gerichten verhängt werden. Die Lösung von der Acht war durch Absolution möglich. Seit dem frühen 13. Jh. folgte die weltl. Strafe der Acht auf den kirchl. gBann, wenn dieser länger als sechs Wochen andauerte; sie sollte zudem erst nach Lösung vom Bann wieder aufgehoben werden. (1) zum Register |
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(Lat.= Zuruf) Zustimmung, Beifallskundgebung zu Wahlen, Personen und Vorgängen. Eine lat. Sonderform bildeten seit dem 8. Jh. dabei die “Lobgesänge auf den König” (lat.=Laudes regiae): Huldigungsrufe an Christus, die mit Fürbittrufen für den christl. Herrscher verbunden sind, v. a. an den kirchl. Hochfesten sowie bei der Salbung und Krönung des Kaisers des gHeiligen Römischen Reiches. (1) zum Register |
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Der Akzess ist keine selbständige gWahlart in einem Konklave, sondern eine Form der Bestätigung des gScrutiniums. (3) zum Register |
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(Gr. anathem = Verfluchung) gBann und gExkommunkation gegen Häretiker in Glaubensfragen. (1) zum Register |
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(Lat. Camera Apostolica) Finanzverwaltung der gRöm. Kurie, an ihrer Spitze steht der gCamerlengo (der Hl Röm. Kirche). (1) zum Register |
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(Lat.= Sedes Apostolica oder Sancta Sedes= Heiliger Stuhl) urspr. für Bischofssitze, die auf die Apostel zurückgeführt werden, meist mit wirkl. oder legendar. Gräbern von Aposteln und Apostelschülern, in der lat. Kirche seit Ausgang der Antike fortschreitend dem röm. Stuhl Petri (lat.= Cathedra Petri) vorbehalten. (1) zum Register |
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Im mittelalterl. Recht der Ausschluß aus der Rechtsgemeinschaft, wobei dem vom König verhängten Bann (in seinen verschiedenen Ausformungen) bes. Bedeutung zukam; v. a. seit dem 13. Jh. war er oft gleichbedeutend mit der gAcht. Im kirchl. Bereich ging der aus dem AT bekannte Ausschluß eines Sünders aus der Gemeinschaft des Gottesvolkes in die christl. Bußpraxis und in das Kirchenrecht ein, hier als gAnathem gegen Häretiker, als gExkommunkation (großer Kirchenbann) oder als (vorübergehender) Ausschluß vom Empfang der Sakramente (kleiner Kirchenbann), wobei der Papst von beiden Formen der kirchl. Strafe lossprechen kann. In den Kirchen der Reformation wurde am Begriff “Bann” festgehaltern, in der röm.-kath. Kirche spricht man, auch nach geltendem Kirchenrecht, von Exkommunkation. Ein berühmtes Beispiel für einen Kirchenbann ist mit dem Gang König Heinrich IV. nach Canossa verbunden, den er tun musste, um vom dort weilenden Papst die Lösung vom Bann zu erbitten (Investiturstreit). (1) zum Register |
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Birett |
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(It.) Kämmerer an der gRöm. Kurie, näherhin der Kardinalpräfekt an der gApostolischen Kammer (Kardinalkämmerer), früher Amt in der Vermögens- und Finanzverwaltung des gApostolischen Stuhles, heute u. a. nach dessen Erledigung in der Vorbereitung des gKonklave tätig.(1) Es handelt sich um den Kardinal, der der gApostolischen Kammer vorsteht. Er wird bereits seit dem 15. Jh. unter den Mitgliedern des Hl. Kollegiums ausgewählt und vom Papst im gKonsistorium ernannt. Seine Befugnisse waren früher sehr ausgedehnt, erhalten jetzt aber nur bei der gSedisvakanz größere Bedeutung. Dann nämlich befindet sich die provisorische Verwaltungsmacht der Kirche in den Händen des Camerlengo. Seit der durch Johannes Paul II. mit der Konstitution “Universi Dominici Gregis” am 22. Februar 1996 erfolgten Neuregelung der Bestimmungen zur Sedisvakanz und zur Neuwahl des Papstes ist es Aufgabe des Camerlengo der Hl. Röm. Kirche, “die Güter des Apost. Stuhls zu schützen und zu verwalten, mit Hilfe von drei Kardinal-Assistenten, wobei in schwerwiegenden Fällen das Votum des gKardinalskollegiums eingeholt werden muss. In Übereinstimmung mit dieser Verordnung muss der Camerlengo, vom Tode des Papstes in Kenntnis gesetzt, “in Gegenwart des Päpstl. gZeremonienmeisters, der Geheimsekretäre und des Kanzleivorstehers der Apost. Kammer offiziell den Tod beurkunden und die Sterbeurkunde ausstellen, die dann im Vatikanischen Geheimarchiv aufbewahrt wird. Darüberhinaus muss der Camerlengo, Studio und Zimmer des Verstorbenen versiegeln und dafür sorgen, dass das mit der Betreuung des Papstes beauftragte Personal bis zur Beisetzung dort wohnen bleiben darf, bis dann die Wohnung versiegelt wird; die Nachricht vom Tode des Papstes seinem gGeneralvikar [Kardinalvikar] für das röm. Bistum mitteilen, der seinerseits das röm. Volk unterrichtet; dem Kardinalerzpriester von St. Peter eine entsprechende Mitteilung machen, vom Apost. Palast und, persönlich oder durch Delegierte, vom Lateranpalast und von den Villen in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für die ordungsgemäße Fortführung ihrer Funktionen Sorge tragen; nach Anhörung der jeweils Ranghöchsten der drei Kardinalsorden (gKardinalbischöfe, gKardinalpriester und gKardinaldiakone) die Formalitäten für die Beisetzung festlegen, falls der Papst nicht eigene Bestimmungen hinterlassen hat; schließlich in Übereintimmung mit dem Hl. Kollegium die Rechte des Apost. Stuhls schützen und für eine ordnungsgemäße Verwaltung Sorge tragen.(2) zum Register |
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Es ist der gKardinal, der der gKardinalskammer vorsteht, die mit der Finanzverwaltung der Güter und der Einkünfte des Kardinalskollegiums befaßt ist. Das Amt des Camerlengo del S. Collegio wurde von Leo X. 1515 eingeführt und von Paul III. (1534-49) bestätigt. Es ist nicht mit dem des gCamerlengo der Hl. Röm. Kirche zu verwechseln und wird im Jahresturnus von allen in Rom residierenden Kardinälen, angefangen vom ersten der gKardinalsbischöfe bis zum letzten der gKardinalsdiakone, ausgeübt. Die Ernennung erfolgt beim ersten gKonsistorium des Jahres. Übertragen wird das Amt nach der Tradition durch Übergabe einer Tasche aus mit Gold verbrämter violetter Seide, die der Papst dem neuen Amtsinhaber überreicht, nachdem dieser den Amtseid geleistet hat. In der Tasche befinden sich die Vorschriften für die Abhaltung eines Konsistoriums. Der Camerlengo des Hl. Kollegiums hat auch notarielle Funktionen. Er betreut beispielsweise die Acta consistorialia, in denen alle Entscheidungen des Konsistoriums niedergeschrieben werden.(2) zum Register |
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gKonklave zum Register |
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(Lat. eminentissimus= hervor-, herausragend, Abk. Em.) Anrede und Ehrentitel für die gKardinäle und den Großmeister der Johanniter, neben Illustris (= Fürsten des Heiligen Römischen Reiches) früher auch für die geistl. Fürsten. (1) zum Register |
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(Lat. episcopatus) das Amt und die Amtszeit des Bischofs, auch die Gesamtheit der Bischöfe oder eine Gruppe von Bischöfen, etwa eines Landes. (1) zum Register |
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(Lat.) Ausschluß aus der kirchl. Gemeinschaft, von den Sakramenten, kirchl. Ämtern und Ehrendiensten, kanonische Bez. für den (großen) Kirchenbann (gBann) und das gAnathem in bes. schweren Fällen (gegen Häretiker). Unterschieden wird zwischen dem (zeitweiligen) Ausschluß von den Sakramenten (excommunicatio minor) und dem völligen Ausschluß aus der kirchl Gemeinschaft (excommunicatio maior). Die Aufhebung der Exkommunkation erfolgt durch päpstl. Absolution. (1) zum Register |
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(Von lat. exellens, excellentia, excellentissimus= Erhabenheit, Herrlichkeit, Vortrefflichkeit, Abk. Excell.) seit spätröm. Zeit der nicht selten mit Eminenz verknüpfte Ehrentitel von Kaisern, Königen, Fürsten, Päpsten, gKardinälen und Bischöfen, seit dem 17. Jh. in vielen Ländern zudem der höchsten Beamten und der Generalität, in Deutschland bis 1918 u. a. auch des Reichskanzlers und der Staatssekretäre, heute nur noch den Botschaftern, Gesandten und kath. Bischöfen zustehend. (1) zum Register |
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So heißt die Versammlung aller Mitglieder des gHl. Kollegiums, die während der gSedisvakanz des gApostl. Stuhes zur Behandlung aller wichtigen Angelegenheiten gemäß Kap. II der Konstitution Paul VI.”Romano Pontifici eligendo” vom 01.10.1975 zusammenkommen. Solche Generalkongregationen, an denen alle nicht z. B. wegen Krankheit verhinderten Kardinäle teilnehmen müssen (den über 80jährigen steht es frei), können im Vatikan oder auch anderswo stattfinden, je nach dem Urteil der Kardinäle. Sie finden statt unter Vorsitz des gDekan des Hl. Kollegiums oder des Vizedekans, wenn dieser verhindert ist, oder des ältesten gKardinals nach der üblichen Rangordnung, falls einer von diesen oder beide nicht zum Konklave zugelassen sind, weil sie das 80. Lebensjahr überschritten haben. Diese Generalkongregationen bereiten den Einzug der Kardinäle ins gKonklave vor. Sie wird geleitet vom Dekan des Hl. Kollegiums, der sie nach der vorgegebenen Ordnung täglich einberuft. Hierbei wird alles festgelegt, was im Hinblick auf das kommende Konklave geschehen soll. Zunächst aber müssen die anwesenden Kardinäle einen Eid leisten: “Wir gKardinalbischöfe, gKardinalpriester und gKardinaldikone der Hl. Röm. Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution “Universi Dominici Gregis” Papst Johannes Paul II. enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhs die Geheimhaltung erfordert.” Unmittelbar darauf folgt er Eid sämtlicher Kardinäle nach der vorgeschriebenen Formel. Auch alle in späteren Generalkongregationen hinzukommenden Kardinäle müssen diesen Eid leisten. Bei den folgenden Generalkongregationen wird nach und nach all das festgelegt, was für den Beginn des Konklaves wichtig erscheint.
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(Lat. vicarius generalis) in der kath. Kirche der allgem. Vertreter des Bischofs, der ihn bestellt und abberuft. Das Amt des Generalvikars, der im Generalvikariat das Bischöfl. Ordinariat leitet, entstand seit dem 13./14. Jh. zus. mit dem des Offizials, nicht zuletzt auch als Gegengewicht zum Archidiakon. (1) Kardinalvikar (lat. vicariatus urbis) ist der Titel des Generalvikars des Bistums von Rom, d. h. des Papstes. Im Falle der gSedisvakanz, ist es seine Aufgabe durch Erlaß die Bevölkerung von Rom über den Tod des Papstes zu informieren. (3) zum Register |
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Er ist an der Apostolischen Pönitentiarie mit besonderen Absolutionsvollmachten ausgestattet und deren Leiter. Somit ist er zuständig für Fragen des Gewissensbereiches (auch die, welche außerhalb des Bußsakraments liegen) und ebenso für das Feld des Ablaßwesens (Nachlaß der zeitl. Strafen für jene Sünden, deren Schuld schon vergeben ist). Im Falle der gSedisvakanz verbleiben der Großpönitentiar wie auch der gCamerlengo der Hl. Röm. Kirche in ihren Ämtern. Alle anderen Leiter von Dikasterien der gRömischen Kurie treten mit dem Tod des Papstes von der Ausübung ihrer Ämter zurück (Kapl. III, Nr. 14 der Apostol. Konstitution “Universi Dominici Gregis”). (3) zum Register |
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(Lat.=Sacrum Romanum Imperium, Abk. S.R.I.) erstmals 1157 begegnende, seit 1254 offiz. Bezeichnung für den Herrschaftsbereich des abendländischen Römischen Kaisers und der in diesem Bereich verbundenen Reichsterritorien: seit 1033 im wesendl. die drei König- oder Teilreiche (lat. regna) Deutschland, Italien, Burgung. Die Hinzufügung des Beiwortes “sacrum” (heilig) zum Reichstitel erfolgte gleichsam als Reaktion auf dei “Entsakralisierung” des Kaisertums im Investiturstreit des 11./12. Jh.s, wodurch die Idee des sakralen Herrschertums nach außen hin sichtbar gemachrt werden sollte (und musste). Die Reichstitulatur wurde in der dt. Fassung seit Kaisr Karl IV. (1355-78), dann im 15./16. Jh. und gelegendl. im 18. Jh. mit einem Zusatz erweitert und lautete: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation.- Dieses Imperium war in der Nachfolge des Römsichen Reiches im Westen und in Konkurrenz zum Oströmischen, Byz. Reich des Ostens entstanden und wurde in der Kaiserkrönung des Frankenkönigs Karls des Großen durch Papst Leo III. (am Weihnachtsfest 800) erneuert. Nach dem Verfall des Fränkischen Reiches (eingeleitet mit dem Vertrag von Verdun im Jahr 843) wurde die Römische Kaiserwürde des Westens in der Salbung und Krönung des dt. Königs Otto I. des Großen durch Papst Johannes XII. (Lichtmeßtag 962) wiederhergestellt. Damit war der seither gültige, gewohnheitl. Rechtsanspruch des dt. Königs auf die Kaiserwürde begründet, deine Tradition, die 844 Jahre währte und erst ihr Ende fand, als der Habsburger Franz II. in Wien am 06. August 1806 die röm. Kaiserwürde niederlegte. Krönung und Weihe des dt. Königs zum Römischen Kaiser erfolgten trotz mancher Abweichungen, vor allem im Spätmittelalter, in Rom durch den Papst, zuletzt im Jahr 1452. 1530 wurde mit Karl V. in Bologna zum letzten Mal ein Kaiser vom Papst gekrönt. Die mit dem Reich von Anfang an aufs engste verbundene Reichskirche war mit ihren geistl. Reichsständen und Kurfürsten-Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier, ihren Fürstbischöfen und Reichsäbten integrierender Bestandteil des Reiches bis zum Zusammenbruch in der großen Säkularisation am Beginn des 19. Jh.s.(1) In der Literatur findet sich für das “Heilige Römische Reich” auch die Abk. H.R.R. Geografisch gesehen umfasste im Hochmittelalter das H.R.R. die Gebiete Deutschland, Tirol, Kärnten, Elsass, Lothringen und die Niederlande.(3) zum Register |
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(Lat.) die Eingliederung, Einordnung eines gKlerikers in ein bestimmtes Bistum nach Empfang der gWeihen oder nach Entlassung (Exkardination) aus seiner bisherigen Diözese. Der Begriff leitet sich her von dem urspr. an einer röm. Haupt- oder Bischofskirche dauernd wirkenden Kleriker (gKardinal) und wurde dann auf alle einem Bistum zugehörigen (inkardinierten) Geistlichen übertragen. (1) zum Register |
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(Frz.) aus der seit dem späten 15. Jh. getragenen kleinen, runden Kopfbedeckung (Kappe) der Männer im 16./17. Jh. entstandene Form des gPileolus. (1) zum Register |
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(Lat. cardo= Türangel, cardinalis= zur Türangel gehörig, im Angelpunkt, d. h. an wichtiger Stelle stehend, vorzüglich). 1. Urspr. der an einer Haupt- oder Bischofskirche in und außerhalb Roms, also an wichtiger Stelle, einem “Dreh- und Angelpunkt” wirkende, “inkardinierte” gKleriker (lat. clericus cardinalis; auch Inkardination. Daraus entwickelte sich die um 1100 abgeschlossene Gliederung der Gemeinschaft von Kardinälen, des Kardinalskollegiums (auch Hl. Kollegium genannt), in die drei Klassen: Kardinalbischöfe (lat. episcopi cardinales) der suburbikarischen Bistümer um Rom, der an den röm. Hauptkirchen tätigen Kardinalpriester (lat. presbyteri cardinales) und der Kardinal- und Pfalzdiakone (lat. diaconi cardinales), denen die Aufsicht über die Armen- und Krankenpflege in den verschiedenen Regionen Roms oblag. 2. Im 11. Jh. bes. seit Papst Leo IX. (1049-54) entwickelte sich das Kardinalskollegium - über die bisher v. a. liturg. Hilfsdienste hinaus - zu einer Körperschaft, die fortan dem Papst in der Regierung der Gesamtkirche zur Seite stand. Parallel dazu verlief die Ausbildung der gRömischen Kurie als Zentralbehörde der röm. Kirchenleitung. Der Ausbau beider Institutionen war um die Mitte des 12. Jh.s abgeschlossen. Seit Ende des 12. Jh.s werden auch nichtröm. Bischöfe in das bes. im 15./16. Jh. einflußreiche Kardinalskollegium aufgenommen; ihnen wird dabei eine röm. Titelkirche übertragen. 3. Nach geltendem kath. Kirchenrecht stellt dass Kardinalskollegium mit dem gKardinaldekan (lat. decanus cardinalis, zugleich Bischof von Ostia) an der Spitze den Senat des Papstes dar, den die Kardinäle als nächsthöchste Würdenträger der kath. Kirche wählen und von dem sie ihrerseits ernannt (kreiert) werden. Das alleinige Recht der gPapstwahl war seit dem auf der bedeutenen Lateran-Synode im Frühjahr 1059 verabschiedeten Papstwahldekret Papst Nikolaus II. den Kardinälen allmähl. zugewachsen, endgültig 1179 (seit 1971 verlieren die Kardinäle mit Vollendung des 80. Lebensjahrs ihr aktives Papstwahlrecht). Sie sind als Kardinalpräfekten Leiter der Behörden der Röm. Kurie, der in der Kath. Reform 1588 geschaffenen Kardinals- oder Kurienkongregationen, deren hauptamtl. tätigen Kardinäle Kurienkardinäle gennat werden. Die Vollversammlung der Kardinäle wird (Kardinals-) gKonsistorium genannt; der Kardinalkämmerer (gCamerlengo) führt nach Erledigung des gApostolischen Stuhles, in der Zeit der gSedisvakanz, die wichtigsten Geschäfte und wirkt an der Vorbereitung des gKonklave entscheidend mit. 3. Kardinalsamt (Kardinalat) und Kardinalskollegium durchliefen im Verlauf ihrer Geschichte verschiedene Veränderungen, deren letzte im Umkreis des Vaticanum II. erfolgten. Insges. wurde die unter Papst Sixtus V. 1586-87 festgelegte Zahl von 70 Kardinälen (6 Bischöfe, 50 Priester, 14 Diakone) überschritten (erstmals unter Papst Johannes XXIII. 1958), alle Kardinäle sind jetzt auch geweihte Bischöfe und gehören somit zum Bischofskollegium. Innerhalb der dreistufigen Gliederung des Kardinalskollegiums, die ledigl. einen internen Rang darstellt, wurde die bischöfl. Klasse durch die Aufnahme der gPatriarchen der unierten Ostkirchen erweitert. 4. Seit 1630 führen die Kardinäle den Titel gEminenz; sie haben bes. Privilegien inne und eine eigene Tracht; neben den bischöfl. Insignien (liturgische Gewänder) das gKardinalspurpur ihrer Kleidung und den gKardinalshut. (1) zum Register |
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(Lat. decanus cardinalis) Er steht an der Spitze des gHl. Kollegiums, ohne jedoch irgendeine Jurisdiktionsgewalt über die anderen Krdinäle zu haben. Einzig und alleine ist er primus inter pares (Erster uner Gleichen). Sein Amt geht zurück auf das 12. Jh. und wurde jeweils von dem Kardinal aus dem Ordo der Kardinalbischöfe ausgewählt, der der Dienstälteste war. Zur Zeit gelten jedoch die Unterscheidung der Anzianität und andere Unterscheidungen nicht mehr. Der Kardinaldekan wird aus den Kardinalbischöfen mit einer suburbikarischen Diözese gewählt, wie es die Disposition Paul VI. imgMotu Proprio “Sacro Cardinalium consilio” vom 24.02.1965 vorsieht. Diese Regelung schließ sich an diejenige des neuen Codex an (can. 352). Wenn also die Funktion des Kardinaldekans vakant ist, kommen die Kardinalbischöfe bzw. die Titelträger einer suburbikarischen Diözese unter Vorsitz des Subdekan zusammen, um ihrer Gruppe einen neuen Dekan des Hl. Kollegiums zu wählen. Diese Wahl muss vom Papst bestätigt werden. Mit der gleichen Wahl wird der Subdekan gestimmt, der somit nicht automatisch auf das Amt des Dekan bei seiner Vakanz nachrückt. Der Kardinaldekan ist verpflichtet, in Rom zu wohnen. Er präsentiert und repräsentiert das Heilige Kollegium, wobei ihm besonders bei der gSedisvakanz spezielle Aufgaben obliegen, z. B. die Konvokation der Kardinäle zum gKonklave, die Leitung des Vorgangs der Papstwahl, die Frage an den neugewählten Papst, ob er sein Amt annehmen will oder nicht, sowie dessen Bischofsweihe im Falle der Notwendigkeit. Wenn der Dekan des Hl. Kollegiums jedoch am Konklave nicht teilnhemen kann, weil er über 80 Jahre alt ist, werden seine Funktionen im Konklave vom Subdekan oder im Falle auch seiner Abwesenheit von einem andern Kardinal gemäß der allgemeinen Rangfolge (can. 355, §1) ausgeübt. (2) zum Register |
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Kopfbedeckung des gKardinals als Zeichen seiner Würde (auch Roter Hut genannt), ein flachrunder, breitkrempiger roter Hut mit 15 Knoten und Quasten an seitl. herabhängenden Schnüren; heute nur noch sehr selten getragen, nachdem die seit 1245 übliche Überreichung des Kardinalshutes 1969 durch die Aufsetzung eines gPileolus und eines rotfarbigen gBiretts ersetzt wurde. Als Attribut begegnet er stets in der bildl. Darstellung des Hl. Kirchenvaters Hieronymus. (1) zum Register |
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Es handelt sich um das Organ, das der Finanzverwaltung der Güter des Heiligen Kollegiums der Kardinäle vorsteht. Seine Ursprünge gehen auf das 13. Jh. zurück, das die in einem Kollegium zusammengefassten gKardinäle gebannen, Renditen und Güter zu erhalten. Vorsitzender der Kardinalskammer ist der gCamerlengo (Kämmerer) des Hl. Kollegiums, nicht zu verwechseln mit dem gCamerlengo der Hl. Röm. Kirche. Die Kardinalskammer (Camera Collegii Cardinalium) besteht aus einem Sekretär, der immer auch der Sekretär der Bischofskongregation ist und einigen anderen Amtsinhabern.(2) zum Register |
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Kardinalspurpur |
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Der Begriff Kardinalstradition besagt, dass ein Amt innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche in seiner Historik ständig oder zumindest häufiger mit einem Kirchenmann im Rang eines gKardinals besetzt war beziehungsweise ist. Für die Ernennung eines Kardinals gibt es keine vorgegebenen Normen, außer vielleicht dem Hinweis im „Codex Iuris Canonici (CIC)“: Can. 351-§1: „Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist, muss die Bischofsweihe empfangen.“ Can. 351-§2: „Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündigung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.“(3) zum Register |
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(Lat. clericus) seit dem 3./4. Jh. Bez. für einen dem gKlerus angehörigen Geistlichen, häufig auch für den Gehilfen des Priesters. Das Wort begegnet im frühen und hohen Mittelalter auch für einen des Lesens und Schreibens kundigen Sekretär oder Kanzleibeamten. (1) zum Register |
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(Gr. kleros= Los, erloster Anteil, zugeweisenes Landlos, lat. clerus, ordo/status clericalis) in der kath. Kirche der im Unterschied zu den Laien für die Übernahme der Weihe- und Leitungsgewalt berufene und bestimmte Personenstand, nach gWeihegraden als niederer und höherer Klerus. Die Aufnahme in den Klerikerstand erfolgte bis zum Vaticanum II (1962-1965) durch die den Weihen vorausgehende Erteilung der gTonsur; die Entlassung (nicht jedoch der Verlust des Weihecharakters) aus dem Klerus und die Rückführung in den Laienstand erfolgte durch Laisierung. (1) zum Register |
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Die Kompromisswahl besteht darin, dass sich die Kardinäle einstimmig einigen, mehreren von ihnen die Befugniss zu übertragen, den Papst zu bestimmen (Wahl- oder Vertrauensmänner). Vorab haben die Kardinäle die Bedingungen für dieses Verfahren festzulegen. Ist dieses nicht geschehen, so entscheidet die Mehrheit der Kompromissare. Papst Gregor XV. (1621-23) schrieb für den Kompromiss vor:
Folgende Kompromisswahlen haben im 13. Jh. stattgefunden: Seit der Apostol. Konstitution “Universi Dominici Gregis” vom 22.02.1996 von Papst Johannes Paul II. ist nur noch die geheime Wahl , das Scrutinium, gültig und der Kommpromiss (per Compromissum) abgeschaft. (3) zum Register |
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Die Einschätzungen der Historiker, welche Wahl als erstes Konklave in der Kirchengeschichte zu betrachten ist, geht auseinander. Mehrheitlich wird das Konklave vom 16.-18.07.1216 zur Wahl von Papst Honorius III. (1216-27) als tatsächlich erstes Konklave gewertet. (3) zum Register |
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So wurden die zwei Sekretäre oder Diener genannt, gKleriker oder Laien, die gewöhnlich einem gKardinal im gKonklave zustanden. Gewährt hatte sie schon Gregor X., der das Konklave im heutigen Sinn des Wortes einführte und seinen Ablauf durch die Konstitution “Ubi periculum” vom 07.07.1274 regelte. Die Erlaubnis für die Kardinäle wurde 1351 durch Clemens VI. und 1562 durch Pius IV. bestätigt. Letzterer erließ dazu einige Normen, die schwer kranken oder invaliden Kardinälen sogar drei Konklavisten gestatteten. Bestätigt durch Pius X. 1904 und Pius XII. 1945 mussten die Konklavisten Personen mit besten Sitten, seriös und dem Hl. Stuhl aufrichtig ergeben sein und wurden nur nach einer sorgfältigen Prüfung durch eine eigene Kommission zugelassen. Sie wurden ferner vor der Abschließung des Konklave einzeln auf genaueste in der Kapelle untersucht, um sicherzustellen, dass sich unter ihnen kein Eindringling befand. Konklavisten konnten weder Prälaten noch Ordensleute sein, noch Verwandte ersten oder zweiten Grades der Kardinäle. Sie mussten einen Eid ablegen, der sie zum absoluten Stillschweigen über alles verpflichtete, was direkt oder indirekt die Wahl des Papstes betraf. Der Eid galt unter Strafe der gExkommunikation, die ausschließlich der Papst vollzog, bis Johannes XXIII. sie milderte und nur dem Hl. Stuhl reservierte. Wenn Konklavisten bei erwiesener schwerer Krankheit das Konkalve verlassen mussten, konnten sie keineswegs wieder zurückkehren, während die Konklavisten eines während des Konklave verstorbenen Kardinals sich unmittelbar entfernen mussten, da es ihen verboten war, im gleichen Konklave sich von einem anderen Kardinal übernehmen zu lassen. In der Vergangenheit hatten die Konklavisten sehr weitgehende Vollmachten und Privilegien, die jeder neue Papst als einen seiner ersten Akte bekanntgab. Doch wurden sie immer mehr eingeschränkt, bis ihnen nur das Privileg des privaten Oratoriums blieb, wie nach dem Konklave für Pius XII. verfügt wurde. Es bleibt aber dem Papst überlassen, die Privilegien im einzelnen festzusetzen. Nach den Bestimmungen zum Konklave von Paul VI. 1975 mit der Konstitution “Romano Pontifici eligendo vom 01.10. ist es den Kardinälen nicht mehr erlaubt, Konklavisten oder persönliche Diener mitzubringen, weder Kleriker noch Laien. Sie können in Zukunft nur noch ausnahmsweise “aus schwerwiegenden Gesundheitsgründen” genehmigt werden, Dazu muss eine eigene Bitte mit den Gründen an den gKardinal-Camerlengo gerichtet werden, der die Bitte einer besonderen Kardinalskommission vorlegt, die den Fall entscheidet und im positiven Fall die vorgeschlagenen Personen sorgfältig prüft. (2) zum Register |
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Mit Beginn der Papstwahl in Form eines Konklave fanden diese an unterschiedlichen Orten in drei Ländern (Deutschland, Frankreich und Italien) statt. In der folgenden Tabelle sind diese Wahlorte dokumentiert, jedoch ohne die Wahlorte der Gegenpäpste, beginnend mit der Wahl von Papst Honorius III. (1216) bis zur Wahl von Papst Franziskus (2013). (3)
Land: Wahlort: Anzahl der Konklave: Deutschland (1) Konstanz 1 Frankreich (6) Avignon 5 Lyon 1 Italien (82) Anagni 1 Arezzo 1 Neapel 2 Perugia 5 Rom, S. Maria sopra Minerva 2 Rom, Quirinal 4 Rom, Savellipalast 1 Rom, Septizonium 2 Rom, Lateran - Vatikan 59 Venedig 1 Viterbo 4 Gesamtanzahl der Konklave (1216-2013): 89 |
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(Lat.= Versammlung, Sitzung, von consistere= sich aufhalten). 1. In der kath.Kirche die Vollersammlung der gKardinäle unter Vorsitz des Papstes. Seit der Reform der gRömischen Kurie unter Papst Sixtus V. (1588), bei der die Kardinalskongregationen eingerichtet wurden, verlor das Konsistorium an Bedeutung, und bildet heute meist nur noch den feierl. Rahmen für verschiedene Anlässe (z. B. bei Kardinalsernennungen). 2. Bez. für das Offizialat (Offizial), seltener für das Domkapitel, in Österreich auch für das Ordinariat. 3. In einzelnen ev. Landeskirchen die erstmals 1539 in Wittenberg eingerichtete, kollegial verfaßte zentrale Verwaltungsbehörde (gewöhnl. auch zur Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments), ein dem Landeskirchenamt entsprechendes Kollegium von Theologen und Juristen unter dem Vorsitz des Bischofs oder Konsistorialpräsidenten bzw. dem Oberkirchenrat. )1) zum Register |
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Spaltung (gSchisma) der Christenheit in die gr.-byz. oder gr. orth. geprägte Ostkirche und die lat. geprägte Westkirche, nach langer Entfremdung ausgedrückt in der wechselseitigen gExkommunikation zwischen Rom und Konstantinopel im Jahr 1054, den Zeitgenossen in der Tragweite nicht bewußt. (1) zum Register |
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(Lat.= aus eigenem Antrieb) päpstl. Erlaß aus Initiative des Papstes. (1) zum Register |
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(Lat.= Gehorsam). 1. Im kath. Kirchenrecht und in der Kirchengeschichte die Pflicht des Klerikers bzw. Ordensmitgliedes zu Gehorsam gegen den geistl. Oberen (Papst, Bischof, Odensoberer u.a.), übernommen im Obödienzversprechen, auch Gehorsamsgelübte von Ordensangehörigen. 2. Im gAbendländischen Schisma (1378-1417) Bez. für die Anhängerschaft eines Papstes.(1) Im gKonklave 1417 zur Wahl von Papst Martin V. (1417-31) waren die Obödienzen deutlich auszumachen. Dieses Konklave war in der Zusammensetzung seiner Wählerschaft einzigartig in der Konklavegeschichte. (3) zum Register |
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(Lat.) 1. In der kath. Kirche die Weihe eines Klerikers durch einen rechtmäßig geweihten Bischof innerhalb des dreistufigen Weihesakramentes (lat. sacramentum ordinis): Diakon, Priester, Bischof (gWeihegrade). 2. In den ev. Kirchen wird der Unterschied von Klerikern und Laien abgelehnt, das allgem. Priestertum betont. Die Ordination in Rechte und Pflichten des Amtes (Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Schlüsselamt) geschieht im Gemeindegottesdienst durch einen von der Kirchenleitung beauftragten Amtsträger unter Assistenz zweier Ordinierter; heute ist auch die Ordination von Frauen in der ev. Kirche üblich. (1) zum Register |
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Spaltung (gSchisma) in der Besetzung des röm. Bischofsstuhles, geschichtl. vom 3. bis zum 15. Jh. öfters erfolgt, verursacht durch strittige Wahlen (Einmischung durch weltl. und klerikale Einflüsse auf die gPapstwahl, bes. im 11./12. Jh. (Investiturstreit, Gregorianische Reform; Streit mit den Staufern), im Großen gAbendländischen Schisma 1378-1417 (zwei, seit 1409 drei Papstreihen), zuletzt auf dem Konzil von Basel (Gegenpapst Felix V. 1439-49). (1) zum Register |
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Urspr. die Wahl des röm. Bischofs durch “Klerus und Volk von Rom”, wurde seit dem 4. Jh. der Einfluß der röm. Kaiser wirksam, im 5.-10. Jh. in erhebl. Maß der röm.-mittelitalischen Aristokratie, im 9.-11. Jh. der fränk. und dt. Könige und Kaiser. Seit dem Papstwahldekret von 1059 war die Wahl des Papstes fortschreitend, dann ausschließl. den gKardinälen vorbehalten, seit dem 13. Jh. im gKonklave mit Zweidrittelmehrheit der Wähler. Kleine Änderungen der im Kirchenrecht festgelegten Papstwahl gab es bis zur Gegenwart. Wählbar ist grundsätzl. jeder männl. kath. Christ. (1) Die Bestimmungen zur Papstwahl seit dem Jahr 1059 finden Sie unter “Konklavewahlordnung”. (3) zum Register |
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(Gr.-lat.= Erzvater). 1. Die Erzväter Israels (Abraham, Isaak und Jakob, David). 2. Amts- und Ehrentitel der kath. und orth. Kirche; er war in der Alten Kirche verbunden mit den fünf vornehmsten Patriarchalsitzen der Christenheit (Rom, Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien, Jerusalem). 3. In der kath. Kirche Titel des Papstes (Patriarch des Abendlandes) und kath. unierter Oberhäupter. 4. In der Geschichte auch Ehrentitel der Bischöfe von Aquileja-Grado, Goa (Patriarch von Ostindien), Lissabon, Venedig und Madrid (Patriarch von Westindien).(1) zum Register |
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Gebiet der Jurisdiktion eines Patriarchen, in der Alten Kirche der gPatriarchen von Rom, Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien, Jerusalem, bes. festgelegt durch den Kaiser Justinian I. (527-65); die Grenzen waren dabei oft umstritten. (1) zum Register |
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Pileolus (hier des Päpstes) |
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Sie liegt vor, wenn alle Kardinäle, gleichsam vom Heiligen Geist getrieben, einstimmig und laut einen Papst proklamieren.
Die Quasi-Inspiration ist im grunde eine Akklamation mit Einstimmigkeit. Seit der Apostol. Konstitution “Universi Dominici Gregis” vom 22.02.1996 von Papst Johannes Paul II. ist nur noch die geheime Wahl , das Scrutinium, gültig und die Quasi Inspiration abgeschaft. (3) zum Register |
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(Lat. Curia Romana) die päpstl. Zentralbehörden (auch der Päpstl. Hof) in Rom, im Zeitalter des “Reformpapsttums” seit 1050, bes. seit der Gregorianischen Reform bis etwa 1150 ausgebaut und bis zur Gegenwart öfters reformiert und neuorganisiert, so von Sixtus V. (1586-90), Pius X. (1903-14) und Paul VI. (1963-1978). (1) Die Römische Kurie gliedert sich heute in verschiedene “Dikasterien”. Die wichtigsten im Jahr 2010 sind 9 Kongregationen und 12 Päpstliche Räte sowie das Staatssekretariat. (3) zum Register |
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(Gr.) in der kath. und den orth. Kirchen die Spaltung in der Hierarchie ohne Verletzung der Glaubenslehre in wesentlichen Punkten. Anhänger der Spaltung sind Schismatiker, im Unterschied zu Häretikern und Apostaten. gAbendländisches Schisma, gMorgenländisches Schisma, gPapstschismen. (1) zum Register |
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Das Scrutinium zerfällt in drei Teile:
a) Das antescrutinium hat fünf Akte. Die Zeremoniare besorgen die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln (bolletini), welche auf zwei silbernen Tellern (bacili) auf dem Tische in der Mitte der Wahlkapelle liegen. Sie müssen gedruckt oder wenigstens alle von derselben Hand geschrieben sein. Ihre Form ist genau vorgeschrieben. Das Zeremonial gibt ein Muster von ca. 20 cm Länge und 15 cm Breite vor. Durch vorgedruckte Linien zerfällt die Vorderseite in fünt Teile. Auf dem obersten (5,5 cm lang) stehen die Worte “Ego Card. “, auf dem dritten (4,5 cm lang): “Eligo in Summum Pontificem R. D. meum Card. ...”, auf dem zweiten und vierten (ca. 2,5 cm) finden sich Kreise, auf welche das Siegel kommt, der Fünfte ist leer. Auf der Rückseite sind auf dem ersten(Anm. VH) und fünften(An,. VH) Teile allerlei Schnörksel (fregi) angebracht, damit das Papier undurchsichtig wird; innerhalb derselben steht oben das Wort “Nomen.”, unten “Signa.” Den Anfang des Wahlganges bildet die “extractio scrutatorum et deputatoum pro votis infirmorum”. Aus einem Beutel oder Gefäß, in dem sich für jeden Kardinal ein Zettel oder eine Kugel mit seinem Namen befindet, nimmt der jüngste Kardinaldiakon sechs; die frei ersten sind die Skrutatoren, die anderen dazu bestimmt, von etwa kranken Kardinälen die Stimmzettel aus den Zellen abzuholen (infermieri). Nach dem “XIV. Ordo Romanus” nahm man im 14. Jh. die Scrutatoren anscheinend gleichmäßig aus den drei Klassen der Kardinäle, im 15. und 16. Jh. fungierten einfach die ersten dieser Klasse als solche. Darauf füllen die Kardinäle die Zettel aus, entweder an den Tischen in der Mitte der Kapelle oder an den vor ihren Sitzen stehenden (scriptio schedularum). In den obersten Teil des Zettels schreibt der Wählende seinen Namen, in den dritten den Namen dessen, dem er seine Stimme gibt, in den fünften eine Zahl und einen von ihm selbst ausgesuchten Spruch, z. B. “18. Gloria in excelsis” Die so beschriebenen Zettel werden gefaltet (complicatio schedularum), wobei der erste Teil auf den zweiten, der fünft auf den vierten zu liegen kommt, so dass Name und Wahlspruch des Wählers verdeckt werden und nur der Name des Gewählten offen bleibt; das Ganze soll auf die Breite eines Daumens zusammengefaltet werden. Zur Besiegelung (obsignatio schedularum) wird vor dem Zusammenfalten das weiße Wachs auf die bezeichneten Stellen des zweiten und vierten Teiles gelegt, und auf die entsprechende Stelle der Rückseite drückt der Kardinal ein Siegel, dass aber nicht sein sonstiges sein darf. Das Zeremoniale schlägt vor drei Zahlen oder drei Buchstaben oder ein Bild... b) Das Scrutinium. Jeder Kardinal, zuerst der Dekan, trägt seinen Zettel mit erhobener Hand, so dass er von allen gesehen werden kann, zum Altar (delatio schedulae), neben dem die drei Scrutatoren stehen, und auf dem sich als Wahlurne ein großer Kelch mit Patene befindet. Er kniet nieder und leistet folgenden Eid: “Testor Christum Dominum, qui me judicaturus est, me eligere, quem secundum Deum judico eligi debere, et quod idem in accessu praestabo.” Dann legt er den Zettel auf die Patene und läßt ihn von derselben in den Kelch gleiten. Kann ein Kardinal nicht zum Altar gehen, so holt der dritte Scrutator den Zettel ab und trägt ihn sichtbar zum Altar. Von den im Konklave krank liegenden Kardinälen werden die Zettel in einer verschlossenen Kassette aus den Zellen geholt; der Schlüssel zu derselben bleibt auf dem Altar liegen. Die Infirmatien geben ihren eigenen Zettel unmittelbar nach dem Dekan ab und begeben sich sogleich zu den Kranken, dem sie zuerst den obigen Eid abnehmen. Haben alle ihre Zettel abgeben, so werden dieselben durch den ersten Scrutator durcheinander geschüttelt (permixtio schedularum) und dann durch den dritten in einem zweiten Kelch einzeln und laut eingezählt (numeratio schedularum) . Sollte die Zahl der Zettel und der anwesenden Kardinäle nich übereinstimmen, so sollen die Zettel sofort verbrannt werden und die Abstimmung soll von neuem beginnen. Zur publicatio scrutinii trägt der erste Scrutator den Kelch zu dem in der Mitte stehenden Tische, an dem alle drei Scrutatorne Platz nehmen. Der erste nimmt einen Zettel, liest still für sich den darauf geschriebenen Namen und reicht ihn dem zweiten, der dasselbe tut und ihn dem dritten gibt. Dieser list den Namen laut vor und zieht den Zettel auf einen seidenen Faden, indem er ihn bei dem Worte “Eligo” durchsticht (insertio schedulae in filum) Sind alle Zettel verlesen und aufgereiht, so wird der Faden zusammengebunden und das Packet in einen anderen Kelch oder wenigstens auf dem Tische beiseite gelgt (depositio schedularum). Ein Zettel mit mehreren Namen ist ungültig. Sind zwei Zettel so ineinander gefalten, dass sie als von einem herrührend erkannt werden, so gelten sie für einen, wenn sie denselben Namen tragen; sie sind ungültig, wenn sie zwei Namen enthalten. c) Das postscrutinium. Das Wahlprotokoll führen sämtliche anwesenden Wähler, indem sie auf einem ihnen gedruckt vorliegenden Verzeichnis der Kardinäle bei jedem Namen die betreffenden Stimmen vermerken. Die Scrutatoren stellen das Resultat zusammen (numeratio suffragiorum).l Findet sich, dass einer mehr als zwei Drittel der Stimmen hat, so ist er gewählt. Hat einer gerade zwei Drittel, so hat er Zahl und Spruch seines Zettels anzugeben; der entsprechende Zettel wird geöffnet, um zu sehen, ob er sich nicht selbst die Stimme gegeben hat. Wäre das der Fall, so wäre der Zettel ungültig und die Majorität nich vorhanden. Hat sich für einen die notwendige Mehrheit ergeben, so entnimt der jüngste Diakon dem oben erwähnten Beutel wieder drei Kugeln, um die Rekognitoren zu benennen, welche das Ganze zu revidieren haben (recognitio suffragiorum). Wird von niemandem die Zweidrittel-Majorität erreicht, so findet seit Gregor XV. (1621-23) stets, früher nur auf besonderen Beschluß der Kardinäle und vor Pius IV. (1559-65) auch nicht beim ersten Scrutinium, eine eigentümliche engere Wahl statt, der gAkzess. Man kann ihn als die gewöhnliche Fortsetzung des Scrutiniums bezeichnen. “Es ist gegenwärtig und nach der Erinnerung unerhört, dass jemand bloß durch Stimmzettel gewählt ist, für gewöhnlich vollendet der Akzess das ganze Werk”, bemerkt ein Berichterstatter über die Wahl von 1464. ... In der Papstwahl wird er zuerst erwähnt in der Dekretalie von 1179: Wenn jemand von weniger als zwei Drittel gewählt ist, so soll er, sofern nicht eine größere Eintracht erzielt wird, nicht als Papst angenommen werden. (4) zum Register |
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(Lat.= Freisein des Stuhles) die Zeit zwischen Erledigung und Wiederbesetzung eines höheren kirchl. Amtes (Papst, Bischof,Äbte). (1)
Wappen der Sdisvakanz |
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Sedisvakanzbriefmarken |
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Sedisvakanzmünzen/-medaillen |
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Sedisvakanzmünze 1939 |
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Neben der gGeneralkongregation wird eine Sonderkongregation der gKardinäle zur Vorbereitung der Papstwahl eingerichtet. Die Sonderkongregation besteht aus dem gCamerlengo der Hl. Röm. Kirche und drei weiteren Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Losentscheid aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Die Amtsdauer dieser drei Kardinäle, welche Assistenten haben, erstreckt sich über drei Tage, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere Kardinäle mit gleicher Amtsdauer. Die Sonderkongregation wird auch nach Beginn des Konklave weitergeführt, ihre Aufgabe ist es, die ordentlichen Angelegenheiten zu bearbeiten. Hierzu gehören nur Fragen von untergeordneter Bedeutung die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Sollten schwerwiegendere Fragen auftreten, die eine gründliche Prüfung erfordern, so sind diese Fragen der Generalkongregation zu unterbreiten. Sowohl in der Sonderkongrgation wie auch in der Generalkongregation dürfen Abstimmungen zu wichtigen Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen. Während der gSedisvakanz wird von den Kardinälen in beiden Kongregationen üblicherweise der schwarzfilettierte Talar, die rote Schärpe, die gKalotte, das Pektorale und der Ring getragen. Das Aufgabenspektrum der Sonderkongregation wie der Generalkongregation definiert sich in Kap. II der Apostol. Konstitution “Universi Dominici Gregis” von Papst Johannes Paul II. vom 22.02.1996. (3) zum Register |
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gWahlzettel beziehungsweise gScrutinium zum Register |
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(Lat. Successio Apostolica) die in der kath. Kirche und in den orth. Kirchen auf die Apostel zurückgeführte und im Weihesakrament ausgedrückte ununterbrochene Weitergabe der bischöfl. Gewalt, Kennzeichen für die Apostolizität der Kirche. (1) zum Register |
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(Lat.) das Scheren des Haupthaares zum Zeichen der Buße und Devotion. Folgende kirchl. Formen werden unterschieden: Paulustonsur (Totalschur), Petrustonsur (kreisförmige Scheiteltonsur), für Mönche eine großer, für Weltkleriker ein kleiner Kreis, Andreastonsur im Irischen Mönchstum (Schur des Vorderschädels von Ohr zu Ohr). In der kath. Kirche ist die Tonsur heute weitestgehend außer Übung. (1) zum Register |
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In der Geschichte des Konklave gab es vier Wahlarten: Seit der Apostol. Konstitution “Universi Dominici Gregis” vom 22.02.1996 von Papst Johannes Paul II. ist nur noch die geheime Wahl , das Scrutinium, gültig und alle anderen wurden abgeschaft. (3) zum Register |
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(Lat. capitulationes). 1. Allgem. Urkunden, in denen ein Wahlkandidat Versprechungen abgab und sich auf bestimmte Positionen eidlich festlegte. 2. Wahlkapitulationen der Bischöfe (gegenüber den Wahlberechtigten) Domkapiteln begegnen in der Reichskirche seit dem 13. Jh. in fast allen dt. Bistümern. Ursachen für ihre Erstellung waren: Bewahrung bischöfl. Güter, ständische Forderungen und Anspruch auf Mitregierung der Domkapitel; von manchen Fürstbischöfen heftig bekämpft, von Papst Innozenz XII. 1695 (“Ecclesiae catholicae”)verurteilt, waren sie dennoch bis zum Ende des alten Reiches in Gebrauch. 3. Wahlkapitulationen der Päpste gab es seit 1352, dann fast regelmäßig 1431-1730, obwohl sie von den Päpsten nach der Wahl jeweils aufgeboben und verurteilt wurden. Von Pius X. wurden sie 1904 streng verboten. (1) zum Register |
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Mit dem Konklave im Jahr 2005, zur Wahl von Joseph Kardinal Ratzinger zu Papst Benedikt XVI., wurde der über Jahrhunderte übliche Wahlzettel durch einen Neuen
ersetzt. Vorgestellt wurde er in der 9. Sitzung der Generalkongregation am 13.04.2005. Im Gegensatz zum alten Wahlzettel (gScrutinium)
braucht der Wähler nur noch den Namen des Gewählten einzutragen. (3)
Wahlzettel (neu) gültig seit dem Konklave 2005. |
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In der kath. Kirche, in den orth. Kirchen und den in der Apostolischen gSukzession stehenden Kirchen die zum Weihesakrament gehörenden drei Stufen: Diakonat, Presbyterat, gEpiskopat (Weihe zum Diakon, Priester, Bischof). Diese sakramentale Weihe (gOrdination) kann nur von einem ordentlich geweihten, in der Apostolischen Sukezzion (Weihenachfolge von den Aposteln her) stehender Bischof durch Gebet und Handauflegung gespendet werden. Bis zur klar sichtbaren Wiederherstellung dieser Dreigliederung durch das Vaticanum II (1962-1965) und ie folgende Liturgiereform wurde in der kath. Kirche (lat. Ritus) die breiter gefächerte Stufenfolge von Weihegraden erteilt, wie sie aus bes. Funktionen in der Alten Kirche erwachsen waren und der Reihe nch gespendet werden mussten: den Weihen vorgelagert war die Erteilung der gTonsur (keine Weihe, nur amtl. Aufnahme in den Klerikerstand). Niedere Weihen (lat. odines minores): Ostiariat, Lektorat, Akoluthat; Höhere Weihen (lat. ordines maiores): Subdiakonat (entstanden im 3. Jh. als Abzweigung vom Diakonat, seit Papst Innozenz III. (1198-1216) zu den Höheren Weihen gerechnet, weil mit der Übernahme der Verpflichtung zum Zölibat und Brevier-Gebet verbunden), Diakonat, Prebyterat. Die Bischofsweihe (Episkopat) ist Vollendung oder höchster Grad des Weihesakraments. Auch der röm. Papst ist der Weihe nach Bischof. (1) Wird im gKonklave ein neuer Papst gewählt, der noch nicht die Bischofsweihe erhalten hat, so wird diese sofort nach der Wahl nachgeholt. Eine Papstweihe existiert in der Röm. Kath. Kirche nicht. (3) zum Register |
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Der päpstliche Zeremonienmeister ist verantwortlich für die Durchführung aller liturgischen Feierlichkeiten des Papstes und gibt beim einem Konklave das “extra omnes” zum Verlassen aller unberechtigten Personen der Sixtinischen Kapelle. (3) zum Register |
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Über das Register (oben) gelangen Sie zum gesuchten Begriff. |
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Quellen: |
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(1) |
Heim, Manfred, Kleines Lexikon der Kirchengeschichte, München, 1998 |
(2) |
Del Re, Niccolò, Vatikan Lexikon, Augsburg, 1998 |
(3) |
Marker, Martin, Vatican-History, Weiherhammer, 2008 |
(4) |
Wurm, Hermann J., Die Papstwahl, Köln, 1902 |
Register zum Konklavelexikon:
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