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Seppelt /Löffler Franz Xaver / K. |
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Die Papstwahl, Ihre Geschichte und Gebräuche |
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1. Der Tod Papst Innozenz III. Streitigkeiten veranlaßten Papst Innozenz III. im Jahr 1216 von Viterbo aus eine Reise zu unternehmen, um die rivalisierenden Städte Genua und Pisa zu beschwichtigen. Auf dieser Reise ereilte den
sechsundfünfzigjährigen Papst ein kräftiges Fieber, dass ihn am 16. Juli in Perugia den Tod brachte. Hier wurde er zuerst in der Kathedrale S. Lorenzo beigesetzt und später durch Papst Leo XIII. im Jahr 1890 in die Lateranbasilika überführt. In seinem fast 19 Jahre andauernden Pontifikat kreierte Papst Innozenz III. 42 Kardinäle in wahrscheinlich 7 Konsistorien. >zurück 2. Struktur des Kardinalskollegiums Zum Zeitpunkt des Todes von Papst Innozenz III. umfaßte das noch lebende Kardinalskollegium 32 Kardinäle. Unter ihnen sollten gleich zwei künftige Päpste sein. Nach Dr. Francis A. Burkle-Young waren 27 Kardinäle Teilnehmer (siehe Konklaveteilnehmer links) des Konklave in Perugia und lediglich 5 Kardinäle blieben der Papstwahl fern. Diese nicht teilnehmenden Kardinäle waren: Adelardo Cattaneo, Bischof von Verona und kreiert von Papst Lucius III. (1181-1185); Aldobrandino Gaetani, Diakon von S. Eustachio; Raoul de Neuville de Vienne, Bischof von Arras (Frankreich); Siegfried von Eppenstein, Erzbischof von Mainz und Mauro d´Amelia, Bischof von Amelia. Die vier Letztgenannten wurden im Pontifikat von Innozenz III. zu Kardinälen erhoben. Drei der 27 Wahlteilnehmer am Konklave waren keine Geschöpfe des verstorbenen Papstes. Kardinal Guido Papareschi und Kardinal Cinzio Cenci wurden durch Clemens III. (1187- 1191) und Kardinal Cencio Savelli durch seinen Vorgänger auf dem Hl. Stuhl Papst Cölestin III. (1191-1198) kreiert. Eine andere Quelle, wie Lucius Lector (Pseudonim für J. Guthlin) in L´election papale dokumentieren lediglich 19 Konklaveteilnehmer in Perugia, geben aber leider keine Namensliste wieder. >zurück Am 13.04.1059 hatte Papst Nikolaus II. (1058-1059) mit dem Dekret “In nomine Domini” (“Im Namen des Herrn”) die ersten bedeutenden Richtlinien für eine Papstwahl festgelegt. Es entstand während einer zu Ostern stattfindenden römischen Synode in Gegenwart von 113 Bischöfen und ist in zwei Texten überliefert. Der Erste in einer päpstlichen Fassung und der Zweite in einer kaiserlichen Fassung. Allerdings ist nur der päpstliche Text als echt zu betrachten. U.a. stellte er die eindeutige Sonderstellung der Kardinälebischöfe bei der Wahl des Pontifex maximus heraus und sprach Klerus und Volk nur das Recht der Akklamation (Zustimmung) zu. Dem Kaiser (Heinrich IV.) sowie seinen Nachfolgern wurde das Recht der Bestätigung zugestanden. Außerdem muss der neue Papst nicht aus den Reihen des Kardinalskollegiums gewählt werden, doch ist dieses erwünscht. Das Dekret “In nomine Domini” hat hierzu folgenden Inhalt: “Ihr wißt, geliebte Brüder und Mitbischöfe, wie viele Unbilden dieser apostolische Stuhl, dem ich nach Gottes Willen diene, nach dem Tod unseres Vorgängers des Herrn Stephan (d. V. Papst Stephan IX.;1057-1058; der 6. deutsche Papst) seligen Andenkens, erduldet, wie vielen Schlägen und wie häufigen Stößen durch die simonistischen Wucherer er ausgesetzt gewesen ist, so sehr, daß es schon beinahe schien, die Säule des lebendigen Gottes wanke und das Schifflein des höchsten Fischers werde von den brausenden Stürmen in die Tiefen des Schiffbruchs hinabgeschleudert. Daher müssen wir mit Gottes Hülfe künftigen Unfällen klug vorbeugen und für die Kirche sorgen, damit nicht- was Gott verhüte- die Übel durch Wiederkehr stärker werden, Daher bestimmen und verordnen wir, unterrichtet durch die Verfügungen unserer Vorgänger und anderer heiliger Väter:
Unter Papst Alexander III. (1159-1181) erweiterte das 3. Laterankonzil vom 05. bis 22.03.1179 diese Bestimmungen durch die Dekretale “Licet de vitanda” die erstmals das “Quorum” der Zweidrittelmehrheit vorsieht. Die ratifizierende Rolle des Konzils hatte in Bezug auf diese Dekretalie, laut Giuseppe Alberigo, jedoch keine Wirksamkeit. In ihr heißt es: “Wenn bei der Wahl des Papstes unter den Kardinälen Einheit nich zu erreichen ist, wenn aber zwei Drittel einig sind, der dritte Teil aber mit ihnen nicht übereinstimmen will, so soll ohne jegliche Ausnahme der von der allgemenen Kirche als Papst angesehen werden, welcher von zwei Drittel in Einmütigkeit gewählt ist. Maßt sich jemand im Vertrauen nur eines Drittels den Namen des Papstes an , so sollen er und seine Anhänger der Exkommunikation verfallen und mit Ausschließung aus dem geistlichen Stande bestraft werden. Wenn jemand von weniger als zwei Dritteln gewählt ist, so soll er, sofern nicht eine größere Eintracht erzielt wird, keineswegs als Papst angenommen werden und der gleichen Strafe verfallen, wenn er nicht demütig Abstand nehmen will.” Diese Dekretalie besagt nichts über die Wähler, diese standen ja seit Papst Nikolaus II. fest; auch nichts über die einzelnen Klassen bzw. Ordnungen der Kardinäle. Ein Unterschied durch die Ordnung der Kardinäle, in Bezug auf ein Konklave bestand seit Papst Innozenz II. (1130-1143) nicht mehr. Auch von dem Recht des Kaisers, zur Bestätigung der Wahl, war keine Rede mehr. Das 4. Laterankonzil mit seinen beiden Sitzungen am 20. und 30.11.1215 legt in über 70 Kapiteln neue Beschlüsse fest, die in die “Compilationes”, die Sammlung der Dekretalien und Konzilscanones aufgenommen wurden. In einem dieser Beschlüsse, ist die Bischofswahl in die Hände einiger zu wählender Vertrauensmänner gelegt. Dieser Wahlmechanismus sollte knapp 8 Monate später eine entscheidende Rolle spielen. >zurück Papst Innozenz III. war in Perugia verstorben und hier wurde auch sein Nachfolger im gewählt. Bereits am 16.07.1216, dem Todestag des Papstes versammelte sich das Kardinalskollegium in Perugia zur Wahl. Wohl aus Angst, die Wahl des neuen Pontifex könne zu lange dauern oder von außen beeinflußt werden, wurden die Kardinäle durch die Peruginer eingeschlossen. Hier liegt der eigentliche Ursprung des Konklaves (lat. cum clave = Einschließen mit dem Schlüssel) begründet, in der erzwungenen Einschließung der Kardinäle. Somit stellt die Papstwahl von 1216 in Perugia das erste Konklave der Kirchengeschichte dar und verdeutlicht, nicht durch Kirchenrecht sondern durch eine Volkslaune entstand der streng abgeschlossene Versammlungsort. Das Konklave dauerte vom 16.-18.07.1216. Obwohl die überwiegende Mehrheit des Kardinalskollegiums Italiener waren, scheind diese Tatsache bei der Wahl nur sekundär gewesen zu sein. Die Bestimmungen der Wahldekrete von 1059 “In nomine Domini” und 1179 “Licet de vitanda” mit den Wahlsystemen Abstimmung oder Inspiration plus Akklamation kamen nicht zur Anwendung. Stattdessen beauftragen die Kardinäle, gemäß dem Beschluß des 4 . Laterankonzils, zwei aus ihrer Mitte als Vertrauensmänner einen Wahlvorschlag zu machen. Zu Vertrauensmännern bestimmte man die Kardinäle Ugolino dei Conti di Segni, den Bischof von Ostia und Guido Papareschi, den Bischof von Palestrina. Diese einigten sich, als Wahlvorschlag auf den Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und Kardinal von Ss. Giovanni e Paolo Cencio Savelli. Der Wahlvorschlag wurde einstimmig vom Kollegium angenommen und der schon betagte etwa 66-jährige Kardinal Cencio Savelli wurde in dieser Kompromisswahl zum Papst Honorius III. gewählt. Die Weihe erfolgte am 24.07.1216 in Perugia und die Inthronisation am 04.09.1216 im Lateran zu Rom. Stand: 05.01.2003 |
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