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Benedikt XI. nahm einen Großteil der Maßnahmen seines Vorgängers Papst Bonifatius VIII., die er gegen Philipp ergriffen hatte, zurück. Trotzdem, lasteten dessen machtpolitischen Entscheidungen auf ihm. Bezeichnend heißt es bei einigen Zeitgenossen: “Wie ein Fuchs hat er sich eingeschlichen, als Löwe hat er regiert, und wie ein Hund ist er gestorben”. Für andere war es die Bestätigung der Weissagung des “Engelspapstes” Cölestin V. (1294-1294): “mortietur ut canis” er wird wie ein Hund sterben.... Papst Benedikt XI. konnte sich politisch in Rom nicht halten, der blutige Machtstreit zwischen der Patrizierfamilie der Orsini und den zum französischen Hofe haltenden Colonna zwang ihn seine Residenz nach Perugia zu verlegen. Seine Regierungszeit dauerte nicht einmal neun Monate, als er am 07.07.1304 in Perugia ver- starb. Gerüchte machten die Runde, der Entführer des alten Papstes, Wilhelm von Nogaret sei zum Giftmischer des neuen Papstes geworden. Der Augenzeuge Kardinal Stefaneschi berichtete, Papst Benedikt XI. sei an der Ruhr gestorben, verursacht durch den Genuss von Feigen. Gemäß seinem Wunsch, erhielt der verstorbene Papst und ehemalige Dominikanergeneral, in der Kirche seines Ordens S. Domenico in Perugia ein prachtvolles Grabmal. Erst unter Papst Clemens XII. erfolgte im Jahr 1736 seine Seligsprechung. >zurück 2. Struktur des Kardinalskollegiums In seinem kurzen Pontifikat kreierte Papst Benedikt XI. in zwei Konsistorien nur drei Kardinäle. Im Konsistorium am 18.12.1303:
im Konsistorium am 19.02.1304:
alle drei Kardinäle vom Dominikanerorden. Am Todestag von Papst Benedikt XI. umfasste das Heilige Kollegium insgesamt 19 Eminenzen. Mit Konklavebeginn am 10.07.1304 traten jedoch nur 15 Kardinäle ( siehe Konklaveteilnehmer oben ) ins Konklave. Die folgenden Purpurträger nahmen an der Papstwahl in Perugia nicht teil:
Die Dekretalien ”In nomine Domini” vom 13.04.1059 von Papst Nikolaus II. und “Licet de vitanda” aus dem Jahr 1179 von Papst Alexander III. und die Beschlüsse “Compilationes” des 4. Laterankonzils aus dem Jahr 1215. Das Dekret “Quia frequenter” von Papst Innozenz IV. vom 1. Konzil von Lyon am 28.08.1245. Die wohl entscheidendste Dekretalie nach der von Papst Nikolaus III. wurde die beim 2. Konzil von Lyon erlassene Wahlverordnung von Papst Gregor X. am 16.07.1274 “Ubi periculum” (“Wo Gefahr ist”). Viele Details dieser Wahlverordung von Papst Gregor X. findet man noch heute, nach über 720 Jahren in der Apostolischen Konstitution von Papst Johannes Paul II. “Universi Dominici Gregis“ vom 22.02.1996. Die Wahlverordung von Papst Gregor X. fand nur wenig Anklang. Bereits Papst Hadrian V. suspendierte sie mündlich und Papst Johannes XXI. hob sie mit der Konstitution “Licet” am 20.09.1276 auf, ohne jedoch für eine neue Wahlverordnung gesorgt zu haben. Erst 18 Jahre später, am 28.09.1294 setzt Papst Cölestin V. (“Engelspapst”) die gregorianische Wahlverordung “Ubi periculum” wieder in Kraft. Papst Clemens V. verfügt am Konzil von Vienne 1311-1312 die Bulle “Ne Romani” , welche einige Zusätze zur gregorianischen Wahlverordnung bringt und im siebten Buch des kirchlichen Rechtsbuches “Clementinen” Aufnahme findet. Diese Zusästze haben foldenden Inhalt: 1. Während der Erledigung des päpstlichen Stuhles haben die Kardinäle nicht die Befugnis, die Konstitution Gregors zu ändern oder zu beseitigen oder sich von der Beobachtung derselben zu dispensieren. 2. Die Kardinäle dürfen in dieser Zeit keinerlei päpstliche Juriskiktion ausüben, nur insofern als die genante Konstitution es ihnen gestattet; die Ämter des Kämmerers und des Pönitentiars erlöschen durch den Tod des Papstes nicht. 3. Als Bezirk, von dem Gregors Gesetz spricht, soll die Diözese gelten; stirbt der Papst außerhalb der Kurie, so soll die Wahl dort vorgenommen werden, wo sich die päpstliche Geeschäftsführung befindet. 4. Für den Fall, daß alle Kardinäle zusammen oder einzeln nacheinander vor Vollendung der Wahl das Konklave verlassen, sollen die mit der Bewachung desselben beauftragten Obrigkeiten sie zum Wiedereintritt zwingen, soweit die nicht durch Krankheit oder Körperschwäche entschuldigt sind. 5. Bei der so erfolgten Wiederherstellung des Konklaves muß der bei der Auflösung bestehende Zustand wiederaufgenommen werden. 6. Auch diejenigen Kardinäle, welche mit Exkommunikation, Suspension oder Interdikt belegt sind, haben das Recht, an der Wahl teilzunehmen. >zurück Das heranstehende Konklave stand unter keinem guten Stern. Die politischen Gegebenheiten, der unerwartet plötzliche Tod des Pontifex, und der offen ausgetragene Zwist der Familien Orsini und Colonna veranlassten Rom mit Argwohn nach Perugia zu blicken. Für Perugia sollte dieses Konklave das Fünfte und Letzte in ihren Mauern sein. Der Konklavebeginn stellte schon einen Verstoß der gregorianischen Wahlverordnung “Ubi periculum” dar. Für die Exequien ließ man sich nur drei Tage, statt der vorgesehenen zehn Tage Zeit. Wie so oft in der Vergangenheit bildeten sich im Konklave zwei Parteien, eine italienische und eine französische. Unerwarteter Weise führte die französische Partei der mit dem französischen König sympathisierende italienische Kardinal Napoleone Orsini an. Dieses Verhalten führte nicht nur im Konklave sondern auch außerhalb der Papstwahl zu heftigen Diskussionen. Der zwölfmalige Konklaveteilnehmer und greise Kardinal Matteo Rosso Orsini, welcher auf Grund seines hohen alters am Konklavegeschehen nicht mehr teilnahm, geriet mit seinem Neffen Napoleone Kardinal Orsini in einen heftigen Streit. Die Peruginer Bürger versuchten anfangs die Konklaveordnung streng einzuhalten. Im Verlauf der langen Konklavedauer lockerten sie jedoch ihr Verhalten und es wird berichtet, dass das Konklave zeitweilig völlig aufgelöst wurde. Im Februar des Jahres 1305, erschien in Perugia Karl von Neapel und versuchte vergeblich die Kardinäle zu einer Entscheidung zu drängen. Nach dem man für keines der Mitglieder des Heiligen Kollegiums eine Zweidrittelmehrheit fand, suchte man außerhalb des Konklave nach einem geeigneten Kandidaten. Erst nach 320 Tagen, also über 10 Monaten, kam die Wahlversammlung zu einem Ergebnis. Napoleone Kardinal Orsini hatte es geschafft, drei Kardinäle der italienischen Partei, in das französische Lager herüberzuziehen. Mit 10 von 15 Stimmen, und somit der notwendigen Zweidrittelmehrheit fiel die Wahl am 05.06.1305 auf den Erzbischof von Bordeaux, den Gascogner namens Bertrand de Got. Er war von Papst Bonifatius VIII. zum Erzbischof erhoben worden und galt als Gegner der französischen Krone. Zum Wahlzeitpunkt gehörte Bordeaux noch zu England und nicht zum französischen Hoheitsgebiet. Der Name de Got war in Kardinalskreisen kein unbekannter. Der ältere Bruder von Bertrand war Kardinal Bérard de Got, welcher am 27.06.1297 verstorben war. Die Wahl Bertrand de Got´s brachte den vierten Nicht-Kardinal des späten Mittelalters auf die Cathedra Petri. Da der Gewählte nicht in Perugia zu gegen war, sandten die Kardinäle ein Huldigungsschreiben nach Bordeaux mit der Bitte, zur raschen Krönung nach Rom zu kommen. Bertrand de Got kam diesem Wunsch jedoch nicht nach und lud das Heilige Kollegium zur Inthronisation nach Lyon ein. Hier wurde er am 14.11.1305, nach einer Sedisvakanz von 495 Tagen, im Beisein des französischen Königs vom Dekan des Kollegiums Napoleone Kardinal Orsini zum neuen Papst gekrönt. Er nannte sich fortan Papst Clemens V. und stellt den zeitlichen Beginn der “Babylonischen Gefangenschaft” des Papsttums in Frankreich dar. Während der Inthronisationszeremonie wurde der neue Papst durch eine einstürzende Mauer leicht verletzt und ihm die Tiara vom Kopf geschlagen. Für viele Zeitgenossen war dieser Vorfall ein schlechtes Omen für das künftige Papsttum der Christenheit. Stand: 16.02.2003 |
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