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Kirchenreform, die Union mit den Byzantinern und Hilfen für das Heilige Land waren die Hauptanliegen in der Regierungszeit von Papst Gregor X. gewesen. Bereits kurz nach seiner Ernennung zum Papst kündigte er ein neues Konzil an. Durch eine genaue Umfrage und geopolitische Entscheidungen, wurde dieses Konzil am 07.05.1274 in Lyon einberufen und tagte bis zu seinem Abschluss am 17.07.1274. In diesem 2. Konzil von Lyon wurden entscheidene Normen für das Papstwahlverfahren der Zukunft beschlossen. Im Can. 2, des Dekretes “Ubi periculum“ werden diese Normen geregelt, welche im wesentlichen noch heute nach über 700 Jahren Gültigkeit haben. In einem Konsistorium am 03.06.1273 kreierte er fünf Kardinäle aus welchen später zwei Päpste hervorgehen sollten. Nach dem Konzil begab sich Gregor X. nach Lausanne, um sich mit dem Kaiser zu treffen und anschließend besuchte er verschiedene italienische Städte um dort für Frieden zu sorgen. Auf dieser letzten Reise verstarb er am 10.01.1276 in Arezzo und ist hier in der Kathedrale begraben. Für sein Wirken wurde er durch Papst Clemens XIII. am 12.09.1713 selig gesprochen. >zurück 2. Struktur des Kardinalskollegiums Mit dem Tod von Papst Gregor X. umfasste das Heilige Kollegium insgesamt 16 Kardinäle aus fünf Pontifikaten. Am Konklave zur Wahl seines Nachfolgers nahmen 12 Purpurträger teil ( siehe Konklaveteilnehmer oben ). Die Zusammensetzung des Wahlkollegiums sah wie folgt aus:
Dem Konklaveort Arezzo blieben vier Kardinäle fern. Der Abt von Monte Cassino, Bernard Kardinal Ayglier, von S. Cecilia, Simon Kardinal de Brion (der spätere Papst Martin IV.), der Diakon von S. Nicola in Carcere Tulliano, Giovanni Gaetano Kardinal Orsini und der Diakon von S. Angelo in Pescheria, Riccardo Kardinal Annibaldeschi di Molaria (O.S.B.). Im 12-köpfigen Wahlkollegium, befanden sich vier künftige Päpste:
Die Dekretalien “In nomine Domini” vom 13.04.1059 von Papst Nikolaus II. und “Licet de vitanda” aus dem Jahr 1179 von Papst Alexander III. und die Beschlüsse “Compilationes” des 4. Laterankonzils aus dem Jahr 1215 (siehe hierzu die Konklavebestimmungen des Konklaves von Papst Honorius III.) sowie das Dekret “Quia frequenter” von Papst Innozenz IV. vom 1. Konzil von Lyon am 28.08.1245. Die wohl entscheidendste Dekretalie nach der von Papst Nikolaus III. wurde die beim 2. Konzil von Lyon erlassene Wahlverordnung von Papst Gregor X. am 16.07.1274 “Ubi periculum” (“Wo Gefahr ist”). Sie beinhaltet folgende Kriterien: 1. Wenn der Papst in der Stadt, wo er mit seiner Kurie residierte, stirbt, so sollen die anwesenden Kardinäle nur zehn Tage auf die abwesenden warten. 2. Nach Ablauf dieser Frist begeben sie sich, die abwesenden mögen gekommen sein oder nicht, in den Palast, wo der Papst wohnte, und es darf jeder nur einen Diener ( d.V. Konklavist ) haben, Kleriker oder Laien, nach seiner Wahl; nur diejenigen, bei denen das Bedürfnis offen zu Tage liegt, dürfen zwei mitnehmen. 3. In dem Palast sollen alle zusammen nur ein Gemach (conclave) bewohnen, ohne Zwischenwand oder Scheideteppich, und dieses muß, den Zugang zum geheimen Gemach ausgenommen, von allen Seiten so verschlossen sein, daß niemand aus- oder eingehen kann; niemand darf Zugang zu den Kardinälen haben oder heimlich mit ihnen reden; sie selbst dürfen keine Besuche annehmen, außer von denen, welche mit Einverständnis aller Kardinäle wegen des Wahlgeschäftes gerufen werden. Den Kardinälen ist es nicht gestattet, einen Boten oder einen Brief abzusenden; wer es dennoch thut oder wer mit einem von ihnen heimlich spricht, verfällt von selbst der Exkommunikation. In dem gemeinsamen Gemach soll ein geeignetes Fenster offen gelassen werden, durch welches den Kardinälen die nötigen Lebensmittel gereicht werden, doch darf es nicht derart sein, daß jemand hin- durchgehen kann. 4. Haben die Kardinäle nicht binnen drei Tagen vom Eintritt ins Konklave einen Papst gewählt, so müssen sie an den folgenden fünf Tagen zum Mittag- und Abendessen mit einem Gericht zufrieden sein; haben Sie auch dann noch nicht gewählt, so bekommen sie weiterhin nur Brot, Wein und Wasser. So lange das Wahlgeschäft dauert, beziehen sie keine Einkünfte, weder aus der päpstlichen Kammer (Kasse) noch von anderen der römischen Kirche während der Sedisvakanz zufließenden Beträgen. 5. Die Kardinäle sollen sich nur mit der Wahl beschäftigen, mit anderen Angelegenheiten nur im dringendsten Notfall, bei drohender Kriegs- oder anderer Gefahr, und auch dann nur infolge eines einstimmigen Beschlusses. 6. Wenn ein anwesender Kardinal nicht in das Konklave eintritt oder daselbst ohne offenbare Krankheit verläßt, so soll nicht auf ihn gewartet werden, vielmehr sollen die andern ohne ihn zur Wahl schreiten. Wenn einer wegen Krankheit das Konklave verläßt, so ist ebenfalls ohne ihn die Wahl vorzunehmen. Nach seiner Wiedergenesung kann er wieder eintreten, ebenso diejenigen, welche nach Ablauf der zehn Tage, aber vor Vollendung der Wahl eintreffen, sie müssen sich aber dem Stande, in dem sie das Wahlgeschäft vorfinden, sowie der Klausur und der jeweiligen Speiseordnung unterwerfen. 7. Wenn der Papst nicht in der Stadt stirbt, in welcher er mit seiner Kurie residiert, so müssen sich die Kardinäle in der Stadt versammeln, in deren Gebiet oder Bezirk er gestorben ist, falls sie nicht mit dem Interdikt belegt oder gegen die römische Kirche rebellisch ist; in solchem Falle versammeln sie sich in einer benachbarten Stadt. 8. Die Obrigkeiten der Stadt, wo die Wahl stattfindet, sollen Kraft der ihnen vom Papst übertragenen Vollmacht für die genaue Beobachtung dieser Vorschriften sorgen, doch sollen sie andererseits die Kardinäle nicht noch mehr beschränken, namentlich sie nicht länger als erforderlich im Konklave eingeschlossen halten. Die Erfüllung dieser Pflicht haben sie in einer Versammlung des Klerus und Volkes nach dem Tod des Papstes eidlich zu geloben. Wird die Freiheit der Wahl beschränkt, so soll die Wahl aufhören. 9. Die Kardinäle sollen alle Rücksichten bei Seite setzen, sich nicht durch Verträge und Verpflichtungen binden, nicht auf sich und die Ihrigen und den eigenen Vorteil sehen, sondern nur Gott und das öffentliche Wohl im Auge haben und sich beeilen. Alle Verträge und dergl. über die Wahl werden schon im voraus für ungültig erklärt. 10. Schließlich werden Gebete vorgeschrieben für den verstorbenen Papst und um eine schnelle, einträchtige und gute Wahl. Viele Details dieser Wahlverordung von Papst Gregor X. findet man noch heute, nach immerhin 722 Jahren in der Apostolischen Konstitution von Papst Johannes Paul II. “Universi Dominici Gregis“ vom 22.02.1996. >zurück Die unrühmliche Wahl von 1274 mit der Papst Gregor X., obwohl selbst nicht Konklaveteilnehmer, auf die Cathedra Petri gesetzt worden war, sollte sich nicht wiederholen. Mit dem Dekret “Ubi periculum“ vom 16.07.1274 wurde das Konklave nun offizielles Verfahren der Papstwahl. Knapp 18 Monate später fand es seine erste Anwendung in Arezzo. Das Heilige Kollegium der 12 hielt die Vorschriften von Papst Gregor X. exakt ein. Genau 10 Tage nach seinem Tod, am 20.01.1276 trat man in das Konklave an seinem Todesort ein. Schon am folgenden Tag wurde durch die Wahlart “Skrutinium” ( Stimmzettel ) ein neuer Papst gewählt. Die Stimmenauszählung brachte den ersten Dominikaner der Kirchengeschichte auf den Apostelstuhl, den Kardinalbischof von Ostia und Dekan des Kardinalskollegiums, Pietro Kardinal de Tarentaise. Der einstimmig gewählte war um 1224 in Champigny (Savoyen) geboren, hatte 1255 Theologie in Paris studiert, war 1264 Provinzal des Dominikanerordens in Frankreich gewesen, zusammen mit Thomas von Aquin und Albertus Magnus, 1272 Erzbischof von Lyon und seit 1273 Kardinalbischof von Ostia. Er nannte sich fortan Papst Innozenz V. und wurde am 22.01.1276 inthronisiert. Nach dem längsten Konklave der Kirchengeschichte im Jahr 1274, mit einer Sedisvakanz von 1214 Tagen blieb der Papstthron dieses Mal nur 12 Tage unbesetzt. Stand: 19.01.2003 |
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