31.05.2005

Motu proprio “Die altehrwürdige Basilika” für die Basilika St. Paul vor den Mauern und ihre exteritorialen Bereiche.

Benedikt XVI.

 

1. Die altehrwürdige Basilika St. Paul vor den Mauern, die sich an der Stelle erhebt, an der in Verehrung des Völkerapostels gedacht wird, hatte in der Geschichte des Christentums schon immer eine besondere Bedeutung und war zusammen mit den drei anderen Hauptbasiliken Roms Ziel unzähliger Wallfahrten, besonders anläßlich der Heiligen Jahre. Angrenzend an die Basilika St. Paul besteht seit dreizehn Jahrhunderten die angesehene gleichnamige Abtei der Benediktinermönche: für diese hat die Basilika auch die Funktion der Abteikirche.

2. Durch die Lateranverträge von 1929 und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien wurde anerkannt, daß das Areal und die Gebäude, die den Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern bilden, dem Heiligen Stuhl gehören und gemäß den Normen des internationalen Rechts einen rechtlichen Sonderstatus genießen. Über den exterritorialen Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern übt der Papst, den geltenden Normen entsprechend, die zivilen Gewalten aus (vgl. Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, vom 26. November 2000, in: AAS Suppl. 71 [2000]), SS. 75–83; in: O.R. dt., Nr. 8, 23.2.2001, S. 6).

3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in der Vergangenheit der Heilige Stuhl erst einige Aspekte der Zuständigkeiten sowohl der Päpstlichen Administration der Basilika wie der Benediktinerabtei festgelegt hat, halte ich es jetzt für angebracht, einige allgemeine Normen zu erlassen, um die Hauptaspekte der pastoralen und administrativen Leitung des Gesamtkomplexes von St. Paul vor den Mauern klarzustellen bzw. festzulegen. Das wird dann die Abfassung eines Statuts ermöglichen, das die Zuständigkeiten der betroffenen Rechtspersonen festlegen und ihr Verhältnis zueinander regeln soll.

4. Für die Basilika St. Paul vor den Mauern, die ich als kanonische Einrichtung mit öffentlichem Rechtscharakter bestätige, lege ich fest, daß ihr ebenso wie den drei anderen Hauptbasiliken ein vom Römischen Papst ernannter Erzpriester vorsteht. Der Erzpriester wird in der genannten Basilika die ordentliche und unmittelbare Jurisdiktionshoheit ausüben. Er wird für die Seelsorge einen Vikar in der Person des Abtes der Benediktinerabtei St. Paul haben sowie einen Delegaten für die Verwaltung. Darüber hinaus wird der Erzpriester von St. Paul den gesamten exterritorialen Bereich leiten, indem er die verschiedenen dort tätigen Verwaltungen ihrer Zweckmäßigkeit entsprechend koordiniert, ausgenommen alles, was in die ausschließliche Zuständigkeit des Abtes innerhalb der Abtei fällt.

5. Der Abt des Klosters St. Paul vor den Mauern muß für seine entsprechend den kirchenrechtlichen Normen erfolgte Wahl noch die Bestätigung durch den Römischen Papst erhalten. Er genießt sämtliche Rechte und Sonderrechte als Oberer der benediktinischen Kommunität. Um dem Abt zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen in der Klostergemeinschaft immer besser nachzukommen (vgl. Paul VI., Motu proprio Catholica Ecclesia vom 23. Oktober 1976, in: AAS 68 [1976], S. 694–696), ist von meinem verehrten Vorgänger Johannes Paul II. verfügt worden, daß das an die Abtei angrenzende exterritoriale Gebiet der Rechtshoheit des Abtes von St. Paul entzogen wird; dieser wird seine ordentliche Rechtshoheit "intra septa monasterii" (innerhalb des Klosterbereiches) und seine liturgische Funktion in der Basilika behalten, wie es im vorliegenden Dokument festgelegt wird und im nachfolgenden Statut detailliert ausgeführt werden soll.

6. Die Abtei hat seit dem 7. März 2005 den Namen "Abtei St. Paul vor den Mauern" angenommen, nachdem vor kurzem der Status und der gebietsbezogene Titel "territorial" ("Territorialabtei") aufgehoben worden ist. Abgesehen von den Zuständigkeiten des Erzpriesters von St. Paul und jenen des Abtes, die unangetastet bleiben, steht die Rechtshoheit für die allgemeine Seelsorge über das gesamte exterritoriale Gebiet von St. Paul vor den Mauern dem Kardinalvikar von Rom zu, der sie durch die territorial zuständige Pfarrei der Diözese ausübt.

7. Damit wird die von Papst Pius XI. seligen Angedenkens mit Chirograph vom 30. April 1933 errichtete und vom seligen Johannes XXIII. mit Chirograph vom 20. Dezember 1962 aktualisierte "Päpstliche Verwaltung der Patriarchalbasilika St. Paul" aufgehoben und alle ihre Funktionen auf den Erzpriester übertragen, der sie gemäß den Bestimmungen ausüben wird, die in dem von den zuständigen Ämtern des Heiligen Stuhls approbierten Statut festgelegt sein werden.

8. Da es mir ein besonderes Anliegen ist, daß in der Basilika St. Paul vor den Mauern für alle Gläubigen, die sie besuchen – sowohl für jene, die zur Diözese der Stadt gehören, als auch für die zahlreichen Pilger, die aus den verschiedenen Teilen der Welt kommen –, der Beichtdienst gewährleistet ist, bestätige ich gern, was mein Vorgänger Papst Pius XI. festgelegt hat (vgl. Apostolische Konstitution Quod divina favente, vom 3. Mai 1933, in: AAS 25 [1933], S. 229–232), daß nämlich die Verwaltung des Bußsakramentes weiterhin der aufmerksamen Sorge von Beichtvätern anvertraut bleibt, die aus der Reihe der Benediktinermönche ausgesucht und gemäß den Verfügungen des kommenden Statuts eingesetzt werden sollen.

9. Der Heilige Stuhl hat in letzter Zeit besonderes Interesse daran gezeigt, in der Basilika bzw. im Bereich der Abtei die Durchführung besonderer Veranstaltungen ökumenischen Charakters zu fördern. Es wird daher Aufgabe der Mönche sein, unter der Oberaufsicht des Erzpriesters solche Programme zu organisieren, zu koordinieren und zu gestalten, und dies auch unter Mithilfe benediktinischer Mitbrüder aus anderen Abteien und in Abstimmung mit dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen.

10. Der Völkerapostel erleuchte und beschütze alle, die ihre Aufgaben in der ihm geweihten Basilika erfüllen, und er gewähre Hilfe und Trost allen Gläubigen und den Pilgern, die sich mit aufrichtiger Frömmigkeit an den heiligen Ort zum Gedächtnis seines Martyriums begeben, um ihren Glauben neu zu beleben, und den Apostel um seinen Schutz anrufen für ihren eigenen Weg der Heiligung und für den Einsatz der Kirche zur Verbreitung des Evangeliums in der heutigen Welt.

Ich bestimme, daß alles im vorliegenden Motu proprio Festgelegte volle und bleibende Gültigkeit habe, ungeachtet irgendeiner wenn auch noch so beachtenswerten gegenteiligen Anordnung.

Vatikanstadt, am 31. Mai 2005, Fest der Heimsuchung der allerseligsten Jungfrau Maria.

BENEDIKT PP. XVI.

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28.06.2005

Motu proprio zur Aprobation und Veröffentlichung des Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche

Benedikt XVI.

 

An die ehrwürdigen Brüder Kardinäle, die Patriarchen, die Erzbischöfe und Bischöfe,
die Priester und Diakone und an alle Glieder des Volkes Gottes

Vor zwanzig Jahren begann die Arbeit am Katechismus der Katholischen Kirche, den die außerordentliche Versammlung der Bischofssynode aus Anlass des 20. Jahrestages des Abschlusses des Zweiten Vatikanischen Konzils erbeten hatte.

Ich bin Gott, dem Herrn, unendlich dankbar, dass er der Kirche diesen Katechismus geschenkt hat, der im Jahr 1992 von Papst Johannes Paul II., meinem verehrten und geliebten Vorgänger, promulgiert worden ist.

Der große Nutzen und Wert dieses Geschenkes wurde bestätigt durch die breite positive Aufnahme im Episkopat, an den er - als sicherer und authentischer Bezugstext für die Darlegung der katholischen Lehre und besonders für die Ausarbeitung der örtlichen Katechismen - in erster Linie gerichtet war. Die Bedeutung des Katechismus wurde auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er in allen Teilen des Volkes Gottes, die ihn in den mehr als fünfzig Sprachen, in die er bisher übersetzt wurde, kennen und schätzen lernen konnten, in hohem Maß wohlwollend aufgenommen worden ist.

Nun approbiere und promulgiere ich mit großer Freude das Kompendium dieses Katechismus.

Das Kompendium wurde im Oktober 2002 lebhaft von den Teilnehmern des Internationalen Katechetischen Kongresses gewünscht, die auf diese Weise ein in der Kirche weit verbreitetes Bedürfnis zum Ausdruck brachten. Mein verstorbener Vorgänger griff diesen Wunsch auf und beschloss im Februar 2003 seine Umsetzung. Er vertraute die Redaktion einer von mir geleiteten kleinen Kardinalskommission an, der einige Fachleute als Mitarbeiter zur Seite standen. Im Lauf der Arbeiten wurde ein Entwurf des Kompendiums allen Kardinälen und Vorsitzenden der Bischofskonferenzen vorgelegt, die ihn mit großer Mehrheit positiv aufgenommen und bewertet haben.

Das Kompendium, das ich nun der ganzen Kirche vorlege, ist eine getreue und sichere Zusammenfassung des Katechismus der Katholischen Kirche. Es enthält in knapper Form alle wesentlichen und grundlegenden Elemente des Glaubens der Kirche und bildet so, wie es von meinem Vorgänger gewünscht worden war, eine Art Vademecum, das den Menschen - ob sie gläubig sind oder nicht - ermöglicht, in einer Gesamtschau das ganze Panorama des katholischen Glaubens zu überblicken.

Das Kompendium spiegelt im Aufbau, in den Inhalten und in der Sprache den Katechismus der Katholischen Kirche wider und bietet als Zusammenfassung eine Hilfe und Anregung, um ihn noch mehr bekannt zu machen und zu vertiefen.

Ich vertraue dieses Kompendium deshalb mit Zuversicht der ganzen Kirche und jedem einzelnen Christen an, damit sie sich in diesem dritten Jahrtausend mit neuem Schwung für die Evangelisierung und Glaubenserziehung einsetzen. Dieser erneuerte Einsatz muss jede kirchliche Gemeinschaft und jeden Christgläubigen jedweden Alters und jedweden Volkes auszeichnen.

Wegen seiner Kürze, Klarheit und Vollständigkeit richtet sich dieses Kompendium auch an alle Menschen, die inmitten einer zerstreuten Welt mit vielfältigen Botschaften den Weg des Lebens kennen lernen möchten: die Wahrheit, die Gott der Kirche seines Sohnes anvertraut hat.

Möge jeder beim Lesen des Kompendiums, das ein Werkzeug mit maßgebender Bedeutung ist, dank der besonderen Fürbitte Marias, der heiligsten Mutter Christi und der Kirche, immer mehr die unerschöpfliche Schönheit, Einzigkeit und Aktualität des vorzüglichen Geschenkes erkennen und aufnehmen, das Gott der Menschheit gemacht hat: seinen einzigen Sohn, Jesus Christus, der „der Weg und die Wahrheit und das Leben“ ist (Joh 14, 6).

Gegeben am 28. Juni 2005, dem Vorabend des Hochfestes der heiligen Petrus und Paulus, im ersten Jahr meines Pontifikates.

BENEDICTUS PP XVI

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11.06.2007

Motu proprio von Papst Benedikt XVI. über einige Änderungen in den Normen bezüglich der Wahl des Papstes.

Benedikt XVI.

 

Mit der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis vom 22. Februar 1996 hat Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. einige Änderungen in die kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Angedenkens festgelegt worden waren. In Nummer 75 der genannten Konstitution ist festgelegt, daß, nachdem alle Abstimmungen, die zur gültigen Wahl des Papstes gemäß den festgelegten Normen zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, ergebnislos durchgeführt worden sind, der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einlädt, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden.

Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat, allerdings mit Rücksicht darauf, daß eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung zwischen den beiden Namen, die beim vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, wobei dann auch in diesem Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.

Nach der Promulgation der genannten Konstitution erreichten Johannes Paul II. nicht wenige ernst zu nehmende Bitten. Darin wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gilt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint.

Nach dem Wir dies Frage gründlich erwogen haben, bestimmen Wir, daß nach Aufhebung der Normen, die in Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis von Johannes Paul II. vorgeschrieben werden, diese Normen wie folgt ersetzt werden:

Wenn die Abstimmungen, die in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstiution behandelt werden, ohne Ergebnis verlaufen sind, soll ein Tag des Gebets, der Reflexion und des Dialogs abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der Reihenfolge, die unter Nummer 74 dieser Konstitution festgelegt ist, nur die beiden Kardinäle passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass auch bei diesen Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht.

Dieses Dokument wird nach seiner Veröffentlichung im L´Osservatore Romano sofort in Kraft gesetzt. Dies beschließen und bestimmen Wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates.

BENEDICTUS PP XVI

(Orig. latein. in O.R. 27.6.2007)

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02.07.2009

Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio “Ecclesiae unitatem”

Benedikt XVI.

 

APOSTOLISCHES SCHREIBEN - ALS MOTU PROPRIO ERLASSEN

 ECCLESIÆ UNITATEM

1. Die Einheit der Kirche zu schützen ist die Aufgabe – mit der Eilfertigkeit, allen die Mittel anzubieten, um auf angebrachte Weise auf dieser Berufung und göttliche Gnade zu antworten –, die in besonderer Weise die des Nachfolgers des Apostels Petrus ist, der das ewige und sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit der Bischöfe und der Gläubigen ist.[1] Die oberste und grundlegende Priorität der Kirche in jeder Epoche, die Menschen zur Begegnung mit Gott zu führen, muß bevorzugt sein bei den Bemühungen, das gemeinsame Zeugnis des Glaubens aller Christen zu einen.

2. In Treue zu diesem Auftrag hat Papst Johannes Paul II. seligen Angedenkens in der Folge des Aktes, mit dem Erzbischof Marcel Lefebvre am 30. Juni 1988 vier Priestern unerlaubt die Bischofsweihe gespendet hat, am 2. Juli 1988 die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei eingerichtet, „die die Aufgabe hat, mit den Bischöfen, den Dikasterien der Römischen Kurie und den betreffenden Gruppen zusammenzuarbeiten, um die volle kirchliche Gemeinschaft der Priester, Seminaristen, Ordensgemeinschaften oder einzelnen Ordensleuten zu ermöglichen, die bisher auf verschiedene Weise mit der von Erzbishof Lefebvre gegründeten Bruderschaft verbunden waren und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche verbunden bleiben wollen; dies geschehe unter Wahrung ihrer geistlichen und liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll, das am vergangenen 5. Mai von Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre unterzeichnet wurde“.[2]

3. Auf diese Weise strikt an der gleichen Aufgabe festhaltend, der universalen Gemeinschaft der Kirche auch in ihrer sichtbaren Erscheinungsform zu dienen und alle Anstrengungen zu unternehmen, so daß es für all jene, die wirkliche Einheit begehren, möglich ist, in ihr zu bleiben oder sie wiederzufinden, haben Wir gewünscht, mit dem Motuproprio Summorum Pontificum die allgemeinen Hinweise bezüglich der Möglichkeit der Nutzung des Missale Romanum von 1962, die bereits im Motuproprio Ecclesia Dei enthalten waren, durch genauere und detailliertere Vorschriften zu erweitern und zu erneuern.[3]

4. In diesem Sinne – und mit dem gleichen Engagement, die Überwindung der Teilung und des Bruch in der Kirche zu begünstigen und eine Wunde zu heilen, die in einer immer schmerzhafteren Weise im Gewebe der Kirche gespürt wurde – haben Wir gewünscht, die Exkommunikation der vier unerlaubt von Msgr. Lefebvre geweihten Bischöfe aufzuheben. Mit einer solchen Entscheidung haben Wir beabsichtigt, ein Hindernis zu beseitigen, daß die Öffnung einer Tür zum Dialog verhindern könnte, und laden so die Bischöfe und die „Bruderschaft St. Pius X.“ ein, erneut den Weg zur vollen Gemeinschaft mit der Kirche zu finden. Wie Wir in dem Brief an die Bischöfe vom vergangenen 10. März erklärt haben, war die Aufhebung der Exkommunikation eine Maßnahme im Bereich der kirchlichen Disziplin, um die Personen der Gewissenslast, verkörpert durch die schwerste kirchliche Strafe, zu befreien. Die Fragen der Lehre aber bleiben natürlich, und die Bruderschaft hat, solange sie nicht geklärt sind, keinen kanonischen Status innerhalb der Kirche, und seine Mitglieder können kein Amt rechtmäßig ausüben.

5. Da die Fragen, die mit der Bruderschaft behandelt werden müssen, im Wesentlichen doktrineller Natur sind, haben Wir beschlossen – 21 Jahre nach dem Motuproprio „Ecclesia Die“, wie Wir es geplant hatten [4] – die Kommission Ecclesia Dei umzustrukturieren, indem sie enger mit der Kongregation für die Glaubenslehre verbunden wird.

6. Die Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei hat daher die folgende Gestalt:

    a) Der Präsident der Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre.

    b) Die Kommission ist, in ihrer eigenen Ordnung, zusammengesetzt aus dem Sekretär und den Offiziellen.

    c) Es wird Aufgabe des Kardinalpräsidenten sein, unterstützt durch den Sekretär, die wichtigsten Fälle und Fragen von doktrinellem Charakter bei den Prüfungen und der Beurteilung durch die ordentlichen Instanzen der Kongregation für die Glaubenslehre zu präsentieren, und die Ergebnisse dem obersten Urteil des Papstes zu unterbreiten.

7. Mit dieser Entscheidung haben Wir insbesondere gewünscht, Unsere väterliche Fürsorge für die „Bruderschaft St. Pius X.“ zu zeigen, so daß es am Ende zur vollen Gemeinschaft mit der Kirche kommen möge.

Wir richten an alle eine dringende Einladung, ununterbrochen zum Herrn zu beten, auf die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria, „ut unum sint“.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 02. Juli, im Jahre des Herrn 2009, dem fünften Jahr Unseres Pontifikats.

 

BENEDICTUS PP. XVI

 

[1] Cfr CONC. ECUM. VAT. II, Cost. dogm. sulla Chiesa Lumen Gentium, 23; CONC. ECUM. VAT. I, Cost. dogm. sulla Chiesa di Cristo Pastor aeternus, cap. 3: DS 3060.

[2] GIOVANNI PAOLO II, Litt. Ap. Motu proprio datae Ecclesia Dei (02. Juli 1988), n. 6: AAS 80 (1988), 1498.

[3] Cfr BENEDETTO XVI, Litt. Ap. Motu proprio datae Summorum Pontificum (07. Juli 2007): AAS 99 (2007), 777-781.

[4] Cfr. ibid. art. 11, 781.

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26.10.2009

Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) italienischer Originaltext.

Benedikt XVI.

 

LETTERA APOSTOLICA IN FORMA DI “MOTU PROPRIO”

OMNIUM IN MENTEM

DEL SOMMO PONTEFICE BENEDETTO XVI
CON LA QUALE VENGONO MUTATE
ALCUNE NORME DEL CODICE DI DIRITTO CANONICO

La Costituzione Apostolica Sacrae disciplinae leges, promulgata il 25 gennaio 1983, ha richiamato all’attenzione di tutti che la Chiesa, in quanto comunità allo stesso tempo spirituale e visibile, e ordinata gerarchicamente, ha bisogno di norme giuridiche “affinché l’esercizio delle funzioni a lei affidate da Dio, specialmente quella della sacra potestà e dell’amministrazione dei sacramenti, possa essere adeguatamente organizzato” In tali norme é necessario che risplenda sempre, da una parte, l’unità della dottrina teologica e della legislazione canonica e, dall’altra, l’utilità pastorale delle prescrizioni, mediante le quali le disposizioni ecclesiastiche sono ordinate al bene delle anime.

Al fine di garantire più efficacemente sia questa necessaria unità dottrinale, sia la finalità pastorale, talvolta la suprema autorità della Chiesa, dopo aver ponderato le ragioni, decide gli opportuni mutamenti delle norme canoniche, oppure introduce in esse qualche integrazione. Questa é la ragione che Ci induce a redigere la presente Lettera, che riguarda due questioni.

Anzitutto, nei canoni 1008 e 1009 del Codice di Diritto Canonico sul sacramento dell’Ordine, si conferma l’essenziale distinzione tra il sacerdozio comune dei fedeli ed il sacerdozio ministeriale e, nello stesso tempo, si evidenzia la differenza tra episcopato, presbiterato e diaconato. Or dunque, dopo che, sentiti i Padri della Congregazione per la Dottrina della Fede, il nostro venerato Predecessore Giovanni Paolo II stabilì che si dovesse modificare il testo del numero 1581 del Catechismo della Chiesa Cattolica, al fine di riprendere più adeguatamente la dottrina sui diaconi della Costituzione dogmatica Lumen gentium (n. 29) del Concilio Vaticano II, anche Noi riteniamo si debba perfezionare la norma canonica che riguarda questa stessa materia. Pertanto, sentito il parere del Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi, stabiliamo che le parole dei suddetti canoni siano modificate come successivamente indicato.

Inoltre, poiché i sacramenti sono gli stessi per tutta la Chiesa, é di competenza unicamente della suprema autorità approvare e definire i requisiti per la loro validità, e anche determinare ciò che riguarda il rito che bisogna osservare nella celebrazione dei medesimi (cfr. can. 841), cose tutte che certamente valgono anche per la forma che deve essere osservata nella celebrazione del matrimonio, se almeno una delle parti sia stata battezzata nella Chiesa cattolica (cfr. cann. 11 e 1108).

Il Codice di Diritto Canonico stabilisce tuttavia che i fedeli, i quali si sono separati dalla Chiesa con “atto formale”, non sono tenuti alle leggi ecclesiastiche relative alla forma canonica del matrimonio (cfr. can. 1117), alla dispensa dall’impedimento di disparità di culto (cfr. can. 1086) e alla licenza richiesta per i matrimoni misti (cfr. can. 1124). La ragione e il fine di questa eccezione alla norma generale del can. 11 aveva lo scopo di evitare che i matrimoni contratti da quei fedeli fossero nulli per difetto di forma, oppure per impedimento di disparità di culto.

Tuttavia, l’esperienza di questi anni ha mostrato, al contrario, che questa nuova legge ha generato non pochi problemi pastorali. Anzitutto é apparsa difficile la determinazione e la configurazione pratica, nei casi singoli, di questo atto formale di separazione dalla Chiesa, sia quanto alla sua sostanza teologica sia quanto allo stesso aspetto canonico. Inoltre sono sorte molte difficoltà tanto nell’azione pastorale quanto nella prassi dei tribunali. Infatti si osservava che dalla nuova legge sembravano nascere, almeno indirettamente, una certa facilità o, per così dire, un incentivo all’apostasia in quei luoghi ove i fedeli cattolici sono in numero esiguo, oppure dove vigono leggi matrimoniali ingiuste, che stabiliscono discriminazioni fra i cittadini per motivi religiosi; inoltre essa rendeva difficile il ritorno di quei battezzati che desideravano vivamente di contrarre un nuovo matrimonio canonico, dopo il fallimento del precedente; infine, omettendo altro, moltissimi di questi matrimoni diventavano di fatto per la Chiesa matrimoni cosiddetti clandestini.

Tutto ciò considerato, e valutati accuratamente i pareri sia dei Padri della Congregazione per la Dottrina della Fede e del Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi, sia anche delle Conferenze Episcopali che sono state consultate circa l’utilità pastorale di conservare oppure di abrogare questa eccezione alla norma generale del can. 11, é apparso necessario abolire questa regola introdotta nel corpo delle leggi canoniche attualmente vigente.

Stabiliamo quindi di eliminare nel medesimo Codice le parole: “e non separata da essa con atto formale” del can. 1117, “e non separata da essa con atto formale” del can. 1086 § 1, come pure “e non separata dalla medesima con atto formale” del can. 1124.

Pertanto, avendo sentito in merito la Congregazione per la Dottrina della Fede ed il Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi e chiesto anche il parere ai Nostri Venerabili Fratelli Cardinali di S.R.E. preposti ai Dicasteri della Curia Romana, stabiliamo quanto segue:

Art. 1. Il testo del can. 1008 del Codice di Diritto Canonico sia modificato in modo che d’ora in poi risulti così:

“Con il sacramento dell’ordine per divina istituzione alcuni tra i fedeli, mediante il carattere indelebile con il quale vengono segnati, sono costituiti ministri sacri; coloro cioé che sono consacrati e destinati a servire, ciascuno nel suo grado, con nuovo e peculiare titolo, il popolo di Dio”.

Art. 2. Il can. 1009 del Codice di Diritto Canonico d’ora in poi avrà tre paragrafi, nel primo e nel secondo dei quali si manterrà il testo del canone vigente, mentre nel terzo il nuovo testo sia redatto in modo che il can. 1009 § 3 risulti così:

“Coloro che sono costituiti nell’ordine dell’episcopato o del presbiterato ricevono la missione e la facoltà di agire nella persona di Cristo Capo, i diaconi invece vengono abilitati a servire il popolo di Dio nella diaconia della liturgia, della parola e della carità”.

Art. 3. Il testo del can. 1086 § 1 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato:

 “È invalido il matrimonio tra due persone, di cui una sia battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta, e l’altra non battezzata”.

Art. 4. Il testo del can. 1117 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato:

“La forma qui sopra stabilita deve essere osservata se almeno una delle parti contraenti il matrimonio é battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta, salve le disposizioni del can. 1127 § 2”.

Art. 5. Il testo del can. 1124 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato:

 “Il matrimonio fra due persone battezzate, delle quali una sia battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta dopo il battesimo, l’altra invece sia iscritta a una Chiesa o comunità ecclesiale non in piena comunione con la Chiesa cattolica, non può essere celebrato senza espressa licenza della competente autorità”.

Quanto abbiamo deliberato con questa Lettera Apostolica in forma di Motu Proprio, ordiniamo che abbia fermo e stabile vigore, nonostante qualsiasi cosa contraria anche se degna di particolare menzione, e che venga pubblicato nel commentario ufficiale Acta Apostolicae Sedis.

Dato a Roma, presso San Pietro, il giorno 26 del mese di ottobre dell’anno 2009, quinto del Nostro Pontificato.

BENEDICTUS PP. XVI

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26.10.2009

Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) deutsche Übersetzung.

Benedikt XVI.

 

Motu proprio „Omnium in mentem“

Über den Diakonat und die kanonische Form der Ehe

ROM, 15. Dezember 2009

Eine Präzisierung zum Diakonat und der Wegfall einer Klausel, die den Abfall vom Glauben der Nichtigkeit der Taufgnade gleichzusetzen schien: dies sind die Inhalte des heute veröffentlichten Motu proprio „Omnium in mentem“. Die durch das Motu proprio Benedikts XVI. vorgenommenen Änderungen am CIC, was drei die Ehe betreffenden Canones der Codex des Kanonischen Rechts (CIC) angeht, waren seit langem Gegenstand der Untersuchung durch die zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie sowie der Bischofskonferenzen.Das Motu proprio ist in fünf Artikel unterteilt, die fünf Canones des CIC modifizieren. Die beiden ersten Artikel betreffen das Weihesakrament und dabei insbesondere die Weihe zum Diakon (Can. 1008 und 1009).

Can. 1008 lautet jetzt:

  Can. 1008 - Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Amt dem Volk Gottes zu dienen“[der kursive abschnitt lautete früher: „die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden.

Demzufolge ändert das Motu proprio auch Can. 1009, dem ein dritter Artikel hinzugefügt wird:

  §3. Diejenigen, die zur Bischöfen und Priestern geweiht worden sind, empfangen das Amt und die Möglichkeit, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen erhalten die Aufgabe, das Volk Gottes im Dienst an der Liturgie, am Wort und der Nächstenliebe zu unterstützen.

Diese Unterscheidung betont, dass Bischöfe und Priester Kraft ihres Amtes durch die Gnade des Sakramentes der Priesterweihe befähigt sind, „in persona Christi capitis“ (in der Person Christi des Hauptes) zu handeln. Der Diakonat empfängt als kirchliches Amt im Dienst an der Liturgie, dem Dienst am Wort und der Nächstenliebe seine besondere Prägung.

Durch die anderen drei Artikel des Motu proprio wird der Ausdruck entfernt, der Bezug auf jene Katholiken nimmt, die mit einem formellen Akt aus der Kirche ausgetreten sind. Nach den Bestimmungen von 1983 würden „Ausgetretene“ im Falle der Eheschließung wie Ungetaufte oder Zugehörige zu anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften behandelt. Im Einzelnen handelt es sich um die Canones 1086, 1117 und 1124 CIC.

Can. 1086, Art.1 lautete bisher: „Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“

Er wird durch folgenden Text ersetzt:

  Can. 1086 - § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.

Can. 1117 lautete bisher: „Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des Can.1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“.

Er wird ersetzt mit dem neuen Text:

  Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde.

Die bisherige Formulierung des Can. 1124 lautete: „Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten“.

Er wird wie folgt ersetzt:

  Can. 1124 - Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.

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21.09.2010

Motu proprio “Ubicumque et semper” (Immer und überall) zur Errichtung des Päpstlichen Rates zur Förderung  der Neuevangelisierung

Benedikt XVI.

APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES »MOTU PROPRIO«

UBICUMQUE ET SEMPER

VON PAPST BENEDIKT XVI.
MIT DEM DER
PÄPSTLICHE RAT ZUR FÖRDERUNG DER NEUEVANGELISIERUNG
 ERRICHTET WIRD


Überall und immer hat die Kirche die Pflicht, das Evangelium Jesu Christi zu verkünden. Er, der erste und höchste Verkünder des Evangeliums, gebot den Aposteln am Tag seines Aufstiegs zum Vater: »Darum geht zu allen Völkern und macht alle Menschen zu meinen Jüngern, tauft sie auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe« (Mt 28,19–20). Getreu diesem Auftrag ist die Kirche, das Volk, das Gott sich erworben hat, damit es seine bewundernswürdigen Werke verkünde (vgl. 1 Petr 2,9), seit dem Pfingsttag, an dem es den Heiligen Geist als Gabe empfangen hat (vgl. Apg 2,14), niemals müde geworden, die ganze Welt mit der Schönheit des Evangeliums bekannt zu machen, indem sie Jesus Christus als wahren Gott und wahren Menschen verkündet, derselbe »gestern, heute und in Ewigkeit« (Hebr 13,8), der mit seinem Tod und seiner Auferstehung das Heil erwirkt und damit die alte Verheißung zur Erfüllung gebracht hat. Deshalb ist der Auftrag zur Evangelisierung als Fortführung des von Jesus, dem Herrn, gewollten Werkes für die Kirche notwendig und unersetzbar und Ausdruck ihres eigenen Wesens.

Diese Sendung hat in der Geschichte je nach den Orten, Situationen und historischen Umständen immer wieder neue Formen und Modalitäten angenommen. In unserer Zeit ist eines ihrer ungewöhnlichen Merkmale das Sich-Messen mit dem Phänomen der Abkehr vom Glauben gewesen, was zunehmend in Gesellschaften und Kulturen deutlich geworden ist, die seit Jahrhunderten vom Evangelium geprägt schienen. Die gesellschaftlichen Veränderungen, die wir in den letzten Jahrzehnten miterlebt haben, haben komplexe Ursachen, deren Wurzeln zeitlich weit zurückreichen und die Wahrnehmung unserer Welt tiefgreifend verändert haben. Man denke an die gigantischen Fortschritte der Wissenschaft und der Technik, an die Ausweitung der Lebensmöglichkeiten und der Räume individueller Freiheit, an die tiefgreifenden Veränderungen auf wirtschaftlichem Gebiet, an den durch massive Migrationsbewegungen verursachten Vorgang der Mischung von Völkern und Kulturen, an die wachsende gegenseitige Abhängigkeit unter den Völkern. Das alles ist auch für die religiöse Dimension des Lebens des Menschen nicht ohne Konsequenzen geblieben. Und wenn die Menschheit von diesen Veränderungen einerseits unleugbare Vorteile erfahren und die Kirche weiteren Ansporn erhalten hat, Rechenschaft zu geben von der Hoffnung, die sie erfüllt (vgl. 1 Petr 3,15), hat sich andererseits ein besorgniserregender Verlust des Sinnes für das Heilige gezeigt, was sogar zur Infragestellung jener Fundamente geführt hat, die unanfechtbar zu sein schienen, wie der Glaube an Gott, den Schöpfer und Erhalter, die Offenbarung Jesu Christi als des einzigen Erlösers und das gemeinsame Verständnis der Grunderfahrungen des Menschen, wie Geborenwerden, Sterben, das Leben in einer Familie und der Bezug zum natürlichen Sittengesetz.

Auch wenn dies alles von manchen als eine Befreiung begrüßt worden ist, ist man sich allerdings sehr schnell der inneren Wüste bewußt geworden, die dort entsteht, wo sich der Mensch, wenn er sich als einzigen Baumeister der eigenen Natur und des eigenen Schicksals sehen will, dessen entledigt findet, was das Fundament aller Dinge darstellt.

Schon das Zweite Vatikanische Konzil hat unter die zentralen Themenstellungen die Frage der Beziehung zwischen der Kirche und dieser heutigen Welt aufgenommen. In Anbetracht der Lehre des Konzils haben meine Vorgänger dann weiter über die Notwendigkeit nachgedacht, angemessene Formen zu finden, um unseren Zeitgenossen die Möglichkeit zu geben, weiterhin das lebendige und ewige Wort des Herrn zu vernehmen.

Mit Weitblick stellte der Diener Gottes Papst Paul VI. fest, daß sich der Einsatz für die Evangelisierung, »in gleicher Weise immer notwendiger erweist angesichts der heute häufig zu beobachtenden Entchristlichung, und zwar für sehr viele, die zwar getauft sind, aber gänzlich außerhalb eines christlichen Lebensraumes stehen, dann für einfache Menschen, die zwar einen gewissen Glauben haben, seine Grundlagen aber kaum kennen, ferner für Intellektuelle, die das Bedürfnis spüren, Jesus Christus in einem anderen Licht kennenzulernen als bei der Unterweisung in ihrer Kinderzeit, und schließlich für viele andere« (Apostol. Schreiben Evangelii nuntiandi, 52). Und mit dem Gedanken an die dem Glauben Fernstehenden fügte er hinzu: »Das evangelisierende Wirken der Kirche kann diese beiden Welten nicht unbeachtet lassen oder vor ihnen haltmachen; sie muß beständig nach den geeigneten Mitteln und der entsprechenden Sprache suchen, um die Offenbarung Gottes und den Glauben an Jesus Christus auch dorthin zu tragen oder erneut zu verkünden« (ebd., 56).Der ehrwürdige Diener Gottes Johannes Paul II. machte diese  anspruchsvolle Aufgabe zu einem der Angelpunkte seines umfassenden Lehramtes und faßte sie in dem Begriff »Neuevangelisierung« zusammen, den er in zahllosen Ansprachen systematisch vertiefte. Es ist die Aufgabe, um die sich die Kirche heute sorgt, besonders in den Regionen in früher Zeit erfolgter Christianisierung. Eine Aufgabe, die zwar direkt die Herstellung ihrer Beziehungen nach außen im Blick hat, jedoch vor allem eine ständige Erneuerung im Inneren voraussetzt, sozusagen ein ständiges Fortschreiten von der evangelisierten hin zur evangelisierenden Kirche. Es genügt, an das zu erinnern, was in dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben Christifideles laici gesagt wurde: »Ganze Länder und Nationen, in denen früher Religion und christliches Leben blühten und lebendige, glaubende Gemeinschaften zu schaffen vermochten, machen nun harte Proben durch und werden zuweilen durch die fortschreitende Verbreitung des Indifferentismus, Säkularismus und Atheismus entscheidend geprägt. Es geht dabei vor allem um die Länder und Nationen der sogenannten Ersten Welt, in der der Wohlstand und der Konsumismus, wenn auch von Situationen furchtbarer Armut und Not begleitet, dazu inspirieren und veranlassen, so zu leben ›als wenn es Gott nicht gäbe‹. Die religiöse Indifferenz und die fast inexistente religiöse Praxis, auch angesichts schwerer Probleme der menschlichen Existenz, sind nicht weniger besorgniserregend und zersetzend als der ausdrückliche Atheismus. Auch wenn der christliche Glaube in einigen seiner traditionellen und ritualistischen Ausdrucksformen noch erhalten ist, wird er mehr und mehr aus den bedeutsamsten Momenten des Lebens wie Geburt, Leid und Tod ausgeschlossen (…) In anderen Gebieten und Ländern dagegen sind bis heute die traditionelle christliche Volksfrömmigkeit und -religiosität lebendig erhalten; dieses moralische und geistliche Erbe droht aber in der Konfrontation mit komplexen Prozessen vor allem der Säkularisierung und der Verbreitung der Sekten verlorenzugehen. Nur eine neue Evangelisierung kann die Vertiefung eines reinen und festen Glaubens gewährleisten, der diese Traditionen zu einer Kraft wahrer Befreiung zu machen vermag. Es ist mit Sicherheit notwendig, überall die christliche Substanz der menschlichen Gesellschaft zu erneuern. Voraussetzung dafür ist aber die Erneuerung der christlichen Substanz der Gemeinden, die in diesen Ländern und Nationen leben« (Nr. 34).

Indem ich die Sorge meiner verehrten Vorgänger annehme, halte ich es für angebracht, angemessene Antworten anzubieten, damit sich die ganze Kirche, indem sie sich von der Kraft des Heiligen Geistes neu beleben läßt, der heutigen Welt mit einem missionarischen Elan zeige, um eine neue Evangelisierung zu fördern. Diese bezieht sich vor allem auf die Kirchen alter Gründung, die zudem in sehr unterschiedlichen Realitäten leben und dementsprechend jeweils andere Bedürfnisse haben und auf unterschiedliche Impulse zur Evangelisierung warten: in einigen Territorien zeigt sich die christliche Praxis trotz des zunehmenden Phänomens der Säkularisierung tatsächlich noch mit guter Lebenskraft und mit einer tiefgehenden geistigen Verwurzelung ganzer Bevölkerungsteile; in anderen Regionen bemerkt man jedoch eine eindeutigere Distanzierung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit vom Glauben, mit einem schwächeren kirchlichen Gefüge, auch wenn Elemente der Lebendigkeit nicht fehlen, die der Heilige Geist unaufhörlich hervorruft; und dann kennen wir leider Zonen, die fast vollständig entchristlicht erscheinen, in denen das Licht des Glaubens dem Zeugnis kleiner Gemeinschaften anvertraut ist: diese Territorien, welche einer erneuerten Erstverkündigung des Evangeliums bedürften, scheinen gegenüber vielen Aspekten der christlichen Botschaft besonders unempfänglich zu sein.

Die Unterschiedlichkeit der Situationen erfordert eine aufmerksame Unterscheidung; von einer »neuen Evangelisierung« zu sprechen, bedeutet nämlich nicht, eine einzige gleichlautende Formel für alle Umstände ausarbeiten zu müssen. Und es ist jedenfalls nicht schwer zu erkennen, daß das, was alle Kirchen benötigen, die in traditionell christlichen Territorien leben, ein erneuerter missionarischer Elan ist, Ausdruck einer neuen hochherzigen Offenheit für das Geschenk der Gnade. In der Tat dürfen wir nicht vergessen, daß die erste Aufgabe immer jene bleiben wird, sich gegenüber dem gnadenhaften Wirken des Geistes des Auferstandenen gelehrig zu verhalten, der alle begleitet, die das Evangelium weitertragen, und das Herz derer öffnet, die zuhören. Um das Wort des Evangeliums auf fruchtbare Weise zu verkündigen, braucht es zuallererst eine tiefgehende Gotteserfahrung.

Wie ich es in meiner ersten Enzyklika Deus caritas est ausgeführt habe: »Am Anfang des Christseins steht nicht ein ethischer Entschluß oder eine große Idee, sondern die Begegnung mit einem Ereignis, mit einer Person, die unserem Leben einen neuen Horizont und damit seine entscheidende Richtung gibt« (Nr. 1). Ähnlich steht am Anfang jeder Evangelisierung kein menschliches Expansionsvorhaben, sondern vielmehr der Wunsch, das unschätzbare Geschenk zu teilen, das Gott uns machen wollte, indem er uns an seinem eigenen Leben teilhaben ließ. Deshalb lege ich im Licht dieser Reflexionen, nach sorgfältiger Prüfung aller Dinge und nach Einholung der Meinung von Experten, fest und bestimme Folgendes:

Art. 1

§ 1. Es wird der Päpstliche Rat zur Förderung der Neuevangelisierung als Dikasterium der Römischen Kurie gemäß der Apostolischen Konstitution Pastor bonus errichtet.

§ 2. Der Rat verfolgt seine Ziele, indem er sowohl das Nachdenken über die Themen der Neuevangelisierung anregt als auch geeignete Formen und Mittel auswählt und fördert, um diese durchzuführen.

Art. 2

Das Wirken des Rates, das unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen gemeinsam mit weiteren Dikasterien und Instituten der Römischen Kurie erfolgt, steht den Teilkirchen zu Diensten, darunter vor allem in jenen Territorien christlicher Tradition, wo das Phänomen der Säkularisierung deutlicher zutage tritt.

Art. 3

Unter den spezifischen Aufgaben des Rates werden hervorgehoben:

1º die theologische und pastorale Bedeutung der Neuevangelisierung zu vertiefen;

2° das Studium, die Verbreitung und die Anwendung des päpstlichen Lehramtes mit Bezug auf die mit der Neuevangelisierung verbundenen Themenkreise zu fördern, in enger Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen, die dafür eine ad hoc-Einrichtung bilden können;

3° Initiativen in Verbindung mit der Neuevangelisierung bekannt zu machen und zu unterstützen, die in den verschiedenen Teilkirchen bereits unternommen werden, und die Verwirklichung neuer Initiativen zu fördern, unter aktiver Einbeziehung auch jener Kräfte, die sich in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften apostolischen Lebens aber ebenso in den Vereinigungen von Gläubigen und in neuen Gemeinschaften finden;

4° die Anwendung moderner Kommunikationsmittel als Instrumente einer Neuevangelisierung zu studieren und zu fördern;

5° den Gebrauch des Katechismus der Katholischen Kirche zu fördern, der für die Menschen unserer Zeit die Gesamtheit des Glaubens wesentlich und vollständig zusammenfaßt.

Art. 4

§ 1 Der Rat wird von einem Erzbischof als Präsidenten geleitet, dem ein Sekretär, ein Untersekretär und eine passende Zahl von Beamten gemäß den von der Apostolischen Konstitution Pastor bonus und dem Regolamento Generale della Curia Romana festgelegten Normen zur Seite stehen.

§ 2 Der Rat hat eigene Mitglieder und kann eigene Konsultoren bestellen.

 

Ich ordne an, daß alles, was in dem vorliegenden Motu proprio festgelegt worden ist, jetzt und in Zukunft gültig und wirksam sein wird, auch wenn dem irgend etwas entgegenstünde, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig wäre, und ich lege fest, daß dasselbe durch die Veröffentlichung in der Tagesausgabe des »Osservatore Romano« promulgiert werde und am selben Tag der Promulgation in Kraft trete.

Gegeben zu Castel Gandolfo, am 21. September 2010, am Fest des hl. Matthäus, Apostel und Evangelist, im sechsten Jahr meines Pontifikats.

 

BENEDICTUS PP. XVI

(Quelle: Vatikan)
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30.04.2011

“Universae Ecclesiae” Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI.

Benedikt XVI.

I. Einleitung
Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.

    Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
     

    Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)“.(1)

    Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.

    Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.

    Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche“ (forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche“ Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.

    Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen.

    Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein“. (2)
     

    Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, (3) und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. (4) Sein Schreiben hat folgende Ziele:

      allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt;
      den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss;
      die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.

II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei
Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12).

    § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.

    § 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.
     

    Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.

III. Besondere Normen
Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten.

    Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe
    Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. (5) Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. (6) Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden.

    Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten.

    Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)
    Ein coetus fidelium („Gruppe von Gläubigen“) kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend“) im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.

    Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.

    § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.

    § 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.
     

    Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).


     

    Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.

    Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)
    Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet“ gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:

    Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. (7)

      Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.

      Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.

      Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen (8) und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.

    In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben.

    Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.

    Die liturgische und kirchliche Disziplin
    Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.

    In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. (9) Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.

    Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden.

    Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.

    Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.

    Firmung und heilige Weihen
    Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.


     

    Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.

    Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.

    Breviarium Romanum
    Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.

    Die drei österlichen Tage
    Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen.

    Die Riten der Ordensgemeinschaften
    Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.

    Pontificale Romanum und Rituale Romanum
    Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.

    Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.

    Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
     


    William Kardinal Levada
    Präsident

    Prälat Guido Pozzo
    Sekretär
     

     

    (1) Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.
    (2) Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.
    (3) Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2.
    (4) Vgl. CIC, can. 331.
    (5) Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.
    (6) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
    (7) Vgl. CIC, can. 900 § 2.
    (8) Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
    (9) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.
     

    (Quelle: Vatikan)
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11.11.2012

Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio “De caritate ministranda” über den Dienst der Liebe.

Benedikt XVI.

MOTU PROPRIO ÜBER DEN DIENST DER LIEBE
Einleitung
»Das Wesen der Kirche drückt sich in einem dreifachen Auftrag aus: Verkündigung von Gottes Wort (kerygma-martyria), Feier der Sakramente (leiturgia), Dienst der Liebe (diakonia). Es sind Aufgaben, die sich gegenseitig bedingen und sich nicht voneinander trennen lassen« (Enzykl. Deus caritas est, 25).
Auch der Dienst der Liebe ist ein konstitutives Element der kirchlichen Sendung und unverzichtbarer Ausdruck ihres eigenen Wesens (vgl. ebd.); alle Gläubigen haben das Recht und die Pflicht, sich persönlich dafür einzusetzen, das neue Gebot zu leben, das uns Christus hinterlassen hat (vgl. Joh 15,12), und dem modernen Menschen nicht nur materielle Hilfe zu bieten, sondern auch seelische Stärkung und Heilung (vgl. Enzykl. Deus caritas est, 28). Die Kirche ist auch auf gemeinschaftlicher Ebene zur diakonia der Nächstenliebe aufgerufen, angefangen von den Ortsgemeinden über die Teilkirchen bis zur Universalkirche; darum bedarf es auch einer »Organisation als Voraussetzung für geordnetes gemeinschaftliches Dienen« (vgl. ebd., 20), einer Organisation, die auch institutionelle Formen annimmt.

In Bezug auf diese diakonia der Nächstenliebe hatte ich in der Enzyklika Deus caritas est aufgezeigt, daß es »der bischöflichen Struktur der Kirche entspricht, daß in den Teilkirchen die Bischöfe als Nachfolger der Apostel die erste Verantwortung dafür tragen«, daß der Dienst der Nächstenliebe realisiert wird (Nr. 32) und darauf hingewiesen, daß »der Kodex des Kanonischen Rechts (C.I.C.) in den Canones über das Bischofsamt die karitative Aktivität nicht ausdrücklich als eigenen Sektor des bischöflichen Wirkens behandelt« (ebd.). Zwar hat »das Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe die Pflicht zu karitativem Tun als Wesensauftrag der Kirche im ganzen und des Bischofs in seiner Diözese konkreter entfaltet« (ebd.), doch es blieb die Notwendigkeit, die oben erwähnte Gesetzeslücke zu schließen, um die Wesentlichkeit des Liebesdienstes in der Kirche und seine konstitutive Beziehung zum Bischofsamt in der kanonischen Rechtsordnung angemessen zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollten die rechtlichen Aspekte umrissen werden, die dieser Dienst in der Kirche mit sich bringt, insbesondere dann, wenn er auf organisierte Weise und mit ausdrücklicher Unterstützung der Hirten ausgeübt wird.

In diesem Sinne möchte ich mit dem vorliegenden Motu proprio einen organischen normativen Rahmen bereitstellen, der es erleichtert, die verschiedenen organisierten Formen, die der kirchliche Liebesdienst annimmt, nach allgemeinen Kriterien zu ordnen. Dieser Dienst ist schließlich eng mit dem diakonalen Wesen der Kirche und des Bischofsamtes verbunden.

Gleichwohl ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, daß »die praktische Aktion zu wenig bleibt, wenn in ihr nicht die Liebe zum Menschen selbst spürbar wird, die sich von der Begegnung mit Christus nährt.« (ebd., 34). Deshalb dürfen sich die vielen katholischen Organisationen bei ihrer karitativen Tätigkeit nicht auf die bloße Sammlung oder Verteilung von Geldmitteln beschränken, sondern müssen ihre besondere Aufmerksamkeit stets der bedürftigen Person selbst widmen. Darüber hinaus müssen sie eine wertvolle pädagogische Funktion innerhalb der christlichen Gemeinschaft wahrnehmen, indem sie die Erziehung zu gemeinsamem Teilen, zu Respekt und Liebe im Sinne des Evangeliums Christi fördern. Denn das karitative Wirken der Kirche muß sich auf allen Ebenen der Gefahr entziehen, einfach als eine Variante im allgemeinen Wohlfahrtswesen aufzugehen. (vgl. ebd., 31).

Die organisierten Initiativen im karitativen Bereich, die von den Gläubigen an verschiedenen Orten gefördert werden, sind sehr unterschiedlich und erfordern eine angemessene Leitung. Im besonderen hat sich auf pfarrlicher, diözesaner, nationaler und internationaler Ebene die Tätigkeit der »Caritas« entfaltet, einer Einrichtung, die von der kirchlichen Hierarchie gefördert wurde. Aufgrund ihres großzügigen und konsequenten Glaubenszeugnisses, aber auch wegen der konkreten Hilfe, mit der sie auf die Not bedürftiger Menschen antwortet, genießt sie zu Recht die Wertschätzung und das Vertrauen der Gläubigen und vieler anderer Menschen auf der ganzen Welt. Neben dieser umfangreichen Organisation, die von der kirchlichen Autorität offiziell unterstützt wird, sind an verschiedenen Orten zahlreiche andere Initiativen entstanden; diese gehen auf das freie Engagement von Gläubigen zurück, die durch ihren Einsatz auf unterschiedlichste Weise dazu beitragen wollen, ein konkretes Zeugnis der Liebe zu den Bedürftigen abzulegen. In diesen wie in jenen Initiativen, die im Hinblick auf ihre Entstehung und Rechtsform sehr verschieden sind, kommen die Empfänglichkeit für denselben Ruf und der Wunsch, auf diesen zu antworten, zum Ausdruck.

Die Kirche als Institution darf die organisierten Initiativen der frei ausgeübten Fürsorge der Getauften für notleidende Menschen und Völker nicht als etwas ihr Fernstehendes betrachten. Die Hirten mögen diese darum stets als Ausdruck der Teilhabe aller an der kirchlichen Sendung anerkennen und ihre je eigenen Merkmale sowie ihr Recht auf Selbstverwaltung, die ihnen wesensgemäß als Ausdruck der Freiheit der Getauften zukommen, respektieren.

Neben diesen Organisationen hat auch die kirchliche Autorität aus eigener Initiative spezifische Werke fortgeführt, durch die sie die Zuwendungen der Gläubigen institutionell, über angemessene Rechts- und Umsetzungsformen, ihrer Bestimmung zuführt, um so konkreten Nöten effektiver abhelfen zu können.

Auch wenn diese Initiativen von der Hierarchie selbst ausgehen oder ausdrücklich von den Hirten mit ihrer Autorität unterstützt werden, gilt es trotzdem sicherzustellen, daß sie in Übereinstimmung mit den Forderungen der kirchlichen Lehre und den Absichten der Gläubigen geführt werden. Außerdem muß die Einhaltung rechtmäßiger zivilrechtlicher Vorschriften gewährleistet sein. Angesichts dieser Forderungen ergab sich die Notwendigkeit, im Kirchenrecht einige wesentliche, durch die allgemeinen Kriterien der kanonischen Disziplin inspirierte Normen festzulegen, um die rechtlichen Verantwortlichkeiten zu verdeutlichen, die sich in diesem Tätigkeitsbereich für die einzelnen Beteiligten ergeben. Insbesondere galt es, die Autorität und die koordinierende Rolle zu unterstreichen, die dabei dem Diözesanbischof zukommen. Besagte Normen sollten jedoch ausreichend weit gefaßt sein, um die wertvolle Vielfalt an katholisch inspirierten Einrichtungen einzubeziehen, die als solche in diesem Bereich tätig sind – seien es jene, die der Initiative der Hierarchie zu verdanken sind, als auch solche, die zwar auf die direkte Initiative der Gläubigen zurückzuführen sind, aber von den örtlichen Hirten anerkannt und gefördert werden. Zwar war es notwendig, Richtlinien für diesen Bereich festzulegen, doch galt es auch zu berücksichtigen, was die Gerechtigkeit und die Verantwortung der Hirten gegenüber den Gläubigen erfordern, unter Wahrung der rechtmäßigen Autonomie jeder einzelnen Einrichtung.


Verfügungen

Somit erlassen und bestimmen Wir auf Vorschlag Unseres verehrten Bruders, des Präsidenten des Päpstlichen Rates »Cor Unum«, und nach Anhörung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten, folgendes:

Art. 1. - § 1. Die Gläubigen haben das Recht, sich in Vereinen zusammenzuschließen und Organisationen zu gründen, die bestimmte Dienste der Nächstenliebe leisten, insbesondere zugunsten der Armen und Leidenden. Sollten besagte Organisationen mit dem karitativen Wirken der Hirten der Kirche verbunden sein bzw. beabsichtigen, aus diesem Grund die Unterstützung der Gläubigen zu beanspruchen, müssen sie ihre Statuten der zuständigen kirchlichen Autorität zur Genehmigung vorlegen und die nachfolgenden Bestimmungen beachten.
§ 2. In gleicher Weise haben die Gläubigen auch das Recht, Stiftungen zu errichten, um konkrete karitative Initiativen zu finanzieren, gemäß den Vorgaben der cann. 1303 CIC und 1047 CCEO. Sollten auf diese Art von Stiftungen die in § 1 angeführten Eigenschaften zutreffen, sind – congrua congruis referendo – auch die Vorgaben dieses Gesetzes zu beachten.
§ 3. Neben der Einhaltung der kanonischen Gesetzgebung sind die gemeinschaftlichen karitativen Initiativen, auf die sich dieses Motu proprio bezieht, gehalten, ihre Aktivitäten an den katholischen Prinzipien auszurichten. Auch dürfen sie keine Aufträge übernehmen, die in irgendeiner Weise die Einhaltung besagter Prinzipien beeinträchtigen könnten.
§ 4. Organisationen und Stiftungen, die zu karitativen Zwecken von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens errichtet wurden, sind zur Beachtung der vorliegenden Vorschriften gehalten; darüber hinaus sind die Bestimmungen der cann. 312 § 2 CIC und 575 § 2 CCEO einzuhalten.

Art. 2. - § 1. In den Statuten jedweder karitativen Organisation, auf die sich der vorhergehende Artikel bezieht, sind, neben den institutionellen Ämtern und den Führungsstrukturen gemäß can. 95 § 1, auch die Leitmotive und Ziele der betreffenden Initiative anzugeben sowie die Art der Verwaltung der Geldmittel, das Profil der eigenen Mitarbeiter und die Berichte und Informationen, die der zuständigen kirchlichen Autorität vorzulegen sind.
§ 2. Eine karitative Organisation darf, wie in can. 300 CIC bestimmt, die Bezeichnung „katholisch“ nur mit der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Autorität verwenden.
§ 3. Die von Gläubigen zu karitativen Zwecken gegründeten Organisationen können gemäß cann. 324 § 2 und 317 CIC einen geistlichen Assistenten haben, der nach Maßgabe der Statuten ernannt wird.
§ 4. Zugleich komme die kirchliche Autorität der Pflicht nach, die Ausübung der Rechte der Gläubigen nach Maßgabe der cann. 223 § 2 CIC und 26 § 3 CCEO zu regeln, um eine übermäßige Mehrung der karitativen Initiativen zu verhindern, die sich nachteilig auf die Handlungsfähigkeit und die Wirksamkeit im Hinblick auf deren angestrebte Ziele auswirken würde.

Art. 3.- § 1. Was die vorhergehenden Artikel betrifft, so ist unter der Bezeichnung „zuständige Autorität“, der jeweiligen Ebene entsprechend, jene zu verstehen, die in den cann. 312 CIC und 575 CCEO bestimmt ist.
§ 2. Im Falle von nicht auf nationaler Ebene anerkannten Organisationen, selbst wenn diese in verschiedenen Diözesen tätig sein sollten, ist mit zuständiger Autorität der Diözesanbischof des Ortes gemeint, in dem die betreffende Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Organisation ist in jedem Fall verpflichtet, die Bischöfe anderer Diözesen, in denen sie tätig ist, zu informieren und deren Anweisungen bezüglich der Aktivitäten der verschiedenen, in der Diözese bestehenden karitativen Einrichtungen zu befolgen.

Art. 4. - § 1. Der Diözesanbischof (vgl. can. 134 § 3 CIC und can. 987 CCEO) nimmt seine pastorale Sorge für den karitativen Dienst in der ihm anvertrauten Teilkirche als Hirte, Leiter und erster Verantwortlicher dieses Dienstes wahr.
§ 2. Der Diözesanbischof fördert und unterstützt Initiativen und Werke des Dienstes am Nächsten in seiner Teilkirche, er weckt in den Gläubigen den Eifer der tätigen Nächstenliebe als Ausdruck des christlichen Lebens und der Teilhabe an der Sendung der Kirche, nach Maßgabe der cann. 215 und 222 CIC sowie 25 und 18 CCEO.
§ 3. Es obliegt dem jeweiligen Diözesanbischof, darüber zu wachen, daß bei den Aktivitäten und der Leitung besagter Organisationen stets die Vorschriften des allgemeinen und partikularen Kirchenrechts beachtet und die Willensverfügungen jener Gläubigen erfüllt werden, die zu diesen speziellen Zwecken etwa Schenkungen vorgenommen oder Erbschaften hinterlassen haben (cann. 1300 CIC und 1044 CCEO).

Art. 5. – Der Diözesanbischof stelle sicher, daß die Kirche ihr Recht auf karitatives Wirken wahrnehmen kann, und trage dafür Sorge, daß die seiner Aufsicht unterstellten Gläubigen und Einrichtungen die diesbezüglichen rechtmäßigen zivilrechtlichen Vorschriften beachten.

Art. 6. - Gemäß cann. 394 § 1 CIC und 203 § 1 CCEO ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die verschiedenen karitativen Werke – sowohl die von der Hierarchie selbst ausgehenden als auch jene, die der Initiative von Gläubigen zu verdanken sind – in seinem Bereich zu koordinieren, unbeschadet der ihnen nach ihren jeweiligen Statuten zustehenden Autonomie. Insbesondere stelle er sicher, daß ihre Aktivitäten den Geist des Evangeliums lebendig halten.

Art. 7. - § 1. Die in Art. 1 § 1 erwähnten Einrichtungen sind gehalten, ihre Mitarbeiter unter solchen Personen auszuwählen, die die katholische Identität dieser Werke teilen oder zumindest respektieren.
§ 2. Um die Bezeugung des Evangeliums im karitativen Dienst zu gewährleisten, möge der Bischof dafür Sorge tragen, daß jene Personen, die im pastoralen, karitativen Dienst der Kirche tätig sind, nicht nur über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, sondern auch ein Beispiel christlicher Lebensführung geben und eine Herzensbildung aufweisen, durch die ein in der tätigen Nächstenliebe wirkender Glaube zum Ausdruck kommt. Der Bischof sorge zu diesem Zwecke durch spezifische curricula, die gemeinsam mit den Leitern der einzelnen Organisationen festgelegt werden, und durch geeignete Angebote für das spirituelle Leben auch für ihre theologische und pastorale Ausbildung.

Art. 8. – Wo es aufgrund von Anzahl und Vielfalt der Initiativen erforderlich ist, möge der Diözesanbischof in der ihm anvertrauten Kirche eine Stelle einrichten, die in seinem Namen den karitativen Dienst orientiert und koordiniert.

Art. 9. - § 1. Der Bischof fördere in jeder Pfarrei seiner Diözese die Einrichtung einer »Pfarrcaritas« oder eines ähnlichen Dienstes, der auch eine pädagogische Funktion innerhalb der gesamten Gemeinde wahrnehme, um die Menschen zu einem Geist des gemeinsamen Teilens und wahrer Nächstenliebe heranzubilden. Sollte es angebracht erscheinen, so werde besagter Dienst gemeinschaftlich für mehrere Pfarreien desselben Gebietes geschaffen.
§ 2. Dem Bischof und dem jeweiligen Pfarrer obliegt es, innerhalb der Pfarrei dafür Sorge zu tragen, daß unter der Gesamtkoordination des Pfarrers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 2 § 4 neben der »Caritas« auch andere karitative Initiativen bestehen und sich entfalten können.
§ 3. Der Diözesanbischof und der jeweilige Pfarrer haben die Pflicht zu verhindern, daß die Gläubigen in diesem Bereich in die Irre geführt oder zu Mißverständnissen verleitet werden. Aus diesem Grund müssen sie verhindern, daß über die Pfarr- oder Diözesanstrukturen für Initiativen Werbung gemacht wird, die zwar karitativ ausgerichtet sind, aber Ziele oder Methoden vorschlagen, die in Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen.

Art. 10. - § 1. Dem Bischof obliegt die Aufsicht über die Kirchengüter der karitativen Organisationen, die seiner Autorität unterstellt sind.
§ 2. Der Diözesanbischofs hat die Pflicht, sich zu vergewissern, daß der Erlös von gemäß cann. 1265 und 1266 CIC sowie cann. 1014 und 1015 CCEO durchgeführten Spendensammlungen jenen Zwecken zugeführt wird, für die gesammelt wurde [cann. 1267 CIC, 1016 CCEO).
§ 3. Im besonderen muß der Diözesanbischof verhindern, daß die ihm unterstellten karitativen Organisationen von Einrichtungen oder Institutionen finanziert werden, deren Zielsetzungen im Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen. Um Ärgernissen für die Gläubigen zuvorzukommen, muß der Diözesanbischof ebenfalls verhindern, daß besagte karitative Organisationen Beiträge für Initiativen annehmen, die im Hinblick auf ihre Zwecke oder die dazu dienlichen Mittel nicht der kirchlichen Lehre entsprechen.
§ 4. Der Bischof trage besonders dafür Sorge, daß die Verwaltung der ihm unterstellten Initiativen ein Beispiel christlicher Einfachheit gebe. Zu diesem Zweck wache er darüber, daß Gehälter und Betriebsausgaben zwar den Forderungen der Gerechtigkeit und den erforderlichen Berufsbildern entsprechen, aber in einem angemessenen Verhältnis zu vergleichbaren Ausgaben der eigenen Diözesankurie stehen.
§ 5. Damit die in Art. 3 § 1 angegebene kirchliche Autorität ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann, sind die in Art. 1 § 1 genannten Organisationen gehalten, dem zuständigen Ordinarius einen jährlichen Rechenschaftsbericht nach dessen Vorgaben vorzulegen.

Art. 11. – Der Diözesanbischof ist gehalten, wenn nötig, seine Gläubigen öffentlich darüber in Kenntnis zu setzen, daß die Aktivitäten einer bestimmten karitativen Organisation die Anforderungen der kirchlichen Lehre nicht mehr erfüllen. Auch muß er in diesen Fällen die Verwendung der Bezeichnung „katholisch“ untersagen und, sollten sich persönliche Verantwortlichkeiten abzeichnen, entsprechende Maßnahmen treffen.

Art. 12. - § 1. Der Diözesanbischof möge das nationale und internationale Wirken der seiner Obhut unterstellten karitativen Organisationen fördern, insbesondere die Zusammenarbeit mit ärmeren kirchlichen Gebieten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der cann. 1274 § 3 CIC und 1021 § 3 CCEO.
§ 2. Die pastorale Sorge für die karitativen Werke kann, je nach zeitlichen und örtlichen Umständen, von verschiedenen benachbarten Bischöfen für mehrere Kirchen gemeinsam, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, wahrgenommen werden. Bei internationalen Initiativen muß zuvor das zuständige Dikasterium des Heiligen Stuhls zu Rate gezogen werden. Darüber hinaus sollte der Bischof, im Falle von national ausgerichteten karitativen Initiativen, die zuständige Stelle der Bischofskonferenz zu Rate ziehen.

Art. 13. - Unangetastet bleibt in jedem Fall das Recht der örtlichen kirchlichen Autorität, Initiativen katholischer Organisationen zu genehmigen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgeübt werden, unter Berücksichtigung der kirchlichen Gesetze und der besonderen Identität der einzelnen Organisationen. Es ist ihre Hirtenpflicht, darüber zu wachen, daß die in ihrer Diözese stattfindenden Aktivitäten mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmen, und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Art. 14. - Der Bischof möge, wenn es angebracht ist, karitative Initiativen gemeinsam mit anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften fördern, unbeschadet der Besonderheiten aller Beteiligten.

Art. 15. - § 1. Dem Päpstlichen Rat »Cor Unum« kommt die Aufgabe zu, die Anwendung der vorliegenden Rechtsvorschriften zu fördern und darüber zu wachen, daß sie auf allen Ebenen angewandt werden, unbeschadet der von Art. 133 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vorgesehenen Zuständigkeit des Päpstlichen Rates für die Laien für die Vereinigungen von Gläubigen, sowie jener der Sektion für die Beziehung mit den Staaten des Staatssekretariats. Unbeschadet bleiben auch die allgemeinen Zuständigkeiten anderer Dikasterien und Organe der Römischen Kurie. Der Päpstliche Rat »Cor Unum« trage im besonderen dafür Sorge, daß der karitative Dienst katholischer Organisationen auf internationaler Ebene stets im Geist der communio mit den betreffenden Teilkirchen erfolge.
§ 2. Dem Päpstlichen Rat »Cor Unum« obliegt darüber hinaus die kanonische Errichtung von karitativen Organisationen auf internationaler Ebene sowie die anschließende Regelung und Förderung gemäß geltendem Recht.

Alles, was Wir im vorliegenden Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio verfügt haben, soll in all seinen Teilen, auch wenn dem irgendetwas entgegenstünde, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig wäre, eingehalten werden, und Wir legen fest, daß dasselbe durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung »L'Osservatore Romano« promulgiert werde und am 10. Dezember 2012 in Kraft trete.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. November 2012, im achten Jahr Unseres Pontifikates.
 


BENEDICTUS PP. XVI

(Quelle: Radio Vatikan am 01.12.2012)
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Datum:

Titel:

Sprache:

 

 

 

22.02.2013

Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio “NORMAS NONNULLAS” über die Papstwahl.

 

 

 

11.11.2012

Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio “De caritate ministranda” über den Dienst der Liebe.

 

 

 

10.11.2012

Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu Proprio", Latina Lingua, mit dem die Päpstliche Akademie für die lateinische Sprache eingerichtet wird.

 

 

 

11.10.2011

Apostolisches Schreiben in Form der Motu proprio ”PORTA FIDEI” von Papst Benedikt XVI. mit dem das Jahr des Glaubens ausgerufen wird.

 

 

 

30.08.2011

Apostolisches Schreiben in der Form der Motu proprio "SEMPER QUAERIT" von Papst Benedikt XVI.

 

 

 

30.04.2011

“Universae Ecclesiae” Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI.

 

 

 

21.09.2010

Motu proprio “Ubicumque et semper” (Immer und überall) zur Errichtung des Päpstlichen Rates zur Förderung  der Neuevangelisierung

 

 

 

26.10.2009

Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) deutsche Übersetzung.

 

 

 

26.10.2009

Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) italienischer Originaltext.

 

 

 

02.07.2009

Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio “Ecclesiae unitatem”

 

 

 

11.06.2007

Motu proprio von Papst Benedikt XVI. über einige Änderungen in den Normen bezüglich der Wahl des Papstes.

 

 

 

28.06.2005

Motu proprio zur Aprobation und Veröffentlichung des Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche

 

 

 

31.05.2005

Motu proprio “Die altehrwürdige Basilika” für die Basilika St. Paul vor den Mauern und ihre exteritorialen Bereiche.

 

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