Motu proprio “Die altehrwürdige Basilika” für die Basilika St. Paul vor den Mauern und ihre exteritorialen Bereiche. |
Benedikt XVI. |
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1. Die altehrwürdige Basilika St. Paul vor den Mauern, die sich an der Stelle erhebt, an der in Verehrung des Völkerapostels gedacht wird, hatte in der Geschichte des Christentums schon immer eine besondere Bedeutung und war zusammen mit den drei anderen Hauptbasiliken Roms Ziel unzähliger Wallfahrten, besonders anläßlich der Heiligen Jahre. Angrenzend an die Basilika St. Paul besteht seit dreizehn Jahrhunderten die angesehene gleichnamige Abtei der Benediktinermönche: für diese hat die Basilika auch die Funktion der Abteikirche. 2. Durch die Lateranverträge von 1929 und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien wurde anerkannt, daß das Areal und die Gebäude, die den Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern bilden, dem Heiligen Stuhl gehören und gemäß den Normen des internationalen Rechts einen rechtlichen Sonderstatus genießen. Über den exterritorialen Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern übt der Papst, den geltenden Normen entsprechend, die zivilen Gewalten aus (vgl. Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, vom 26. November 2000, in: AAS Suppl. 71 [2000]), SS. 75–83; in: O.R. dt., Nr. 8, 23.2.2001, S. 6). 3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in der Vergangenheit der Heilige Stuhl erst einige Aspekte der Zuständigkeiten sowohl der Päpstlichen Administration der Basilika wie der Benediktinerabtei festgelegt hat, halte ich es jetzt für angebracht, einige allgemeine Normen zu erlassen, um die Hauptaspekte der pastoralen und administrativen Leitung des Gesamtkomplexes von St. Paul vor den Mauern klarzustellen bzw. festzulegen. Das wird dann die Abfassung eines Statuts ermöglichen, das die Zuständigkeiten der betroffenen Rechtspersonen festlegen und ihr Verhältnis zueinander regeln soll. 4. Für die Basilika St. Paul vor den Mauern, die ich als kanonische Einrichtung mit öffentlichem Rechtscharakter bestätige, lege ich fest, daß ihr ebenso wie den drei anderen Hauptbasiliken ein vom Römischen Papst ernannter Erzpriester vorsteht. Der Erzpriester wird in der genannten Basilika die ordentliche und unmittelbare Jurisdiktionshoheit ausüben. Er wird für die Seelsorge einen Vikar in der Person des Abtes der Benediktinerabtei St. Paul haben sowie einen Delegaten für die Verwaltung. Darüber hinaus wird der Erzpriester von St. Paul den gesamten exterritorialen Bereich leiten, indem er die verschiedenen dort tätigen Verwaltungen ihrer Zweckmäßigkeit entsprechend koordiniert, ausgenommen alles, was in die ausschließliche Zuständigkeit des Abtes innerhalb der Abtei fällt. 5. Der Abt des Klosters St. Paul vor den Mauern muß für seine entsprechend den kirchenrechtlichen Normen erfolgte Wahl noch die Bestätigung durch den Römischen Papst erhalten. Er genießt sämtliche Rechte und Sonderrechte als Oberer der benediktinischen Kommunität. Um dem Abt zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen in der Klostergemeinschaft immer besser nachzukommen (vgl. Paul VI., Motu proprio Catholica Ecclesia vom 23. Oktober 1976, in: AAS 68 [1976], S. 694–696), ist von meinem verehrten Vorgänger Johannes Paul II. verfügt worden, daß das an die Abtei angrenzende exterritoriale Gebiet der Rechtshoheit des Abtes von St. Paul entzogen wird; dieser wird seine ordentliche Rechtshoheit "intra septa monasterii" (innerhalb des Klosterbereiches) und seine liturgische Funktion in der Basilika behalten, wie es im vorliegenden Dokument festgelegt wird und im nachfolgenden Statut detailliert ausgeführt werden soll. 6. Die Abtei hat seit dem 7. März 2005 den Namen "Abtei St. Paul vor den Mauern" angenommen, nachdem vor kurzem der Status und der gebietsbezogene Titel "territorial" ("Territorialabtei") aufgehoben worden ist. Abgesehen von den Zuständigkeiten des Erzpriesters von St. Paul und jenen des Abtes, die unangetastet bleiben, steht die Rechtshoheit für die allgemeine Seelsorge über das gesamte exterritoriale Gebiet von St. Paul vor den Mauern dem Kardinalvikar von Rom zu, der sie durch die territorial zuständige Pfarrei der Diözese ausübt. 7. Damit wird die von Papst Pius XI. seligen Angedenkens mit Chirograph vom 30. April 1933 errichtete und vom seligen Johannes XXIII. mit Chirograph vom 20. Dezember 1962 aktualisierte "Päpstliche Verwaltung der Patriarchalbasilika St. Paul" aufgehoben und alle ihre Funktionen auf den Erzpriester übertragen, der sie gemäß den Bestimmungen ausüben wird, die in dem von den zuständigen Ämtern des Heiligen Stuhls approbierten Statut festgelegt sein werden. 8. Da es mir ein besonderes Anliegen ist, daß in der Basilika St. Paul vor den Mauern für alle Gläubigen, die sie besuchen – sowohl für jene, die zur Diözese der Stadt gehören, als auch für die zahlreichen Pilger, die aus den verschiedenen Teilen der Welt kommen –, der Beichtdienst gewährleistet ist, bestätige ich gern, was mein Vorgänger Papst Pius XI. festgelegt hat (vgl. Apostolische Konstitution Quod divina favente, vom 3. Mai 1933, in: AAS 25 [1933], S. 229–232), daß nämlich die Verwaltung des Bußsakramentes weiterhin der aufmerksamen Sorge von Beichtvätern anvertraut bleibt, die aus der Reihe der Benediktinermönche ausgesucht und gemäß den Verfügungen des kommenden Statuts eingesetzt werden sollen. 9. Der Heilige Stuhl hat in letzter Zeit besonderes Interesse daran gezeigt, in der Basilika bzw. im Bereich der Abtei die Durchführung besonderer Veranstaltungen ökumenischen Charakters zu fördern. Es wird daher Aufgabe der Mönche sein, unter der Oberaufsicht des Erzpriesters solche Programme zu organisieren, zu koordinieren und zu gestalten, und dies auch unter Mithilfe benediktinischer Mitbrüder aus anderen Abteien und in Abstimmung mit dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen. 10. Der Völkerapostel erleuchte und beschütze alle, die ihre Aufgaben in der ihm geweihten Basilika erfüllen, und er gewähre Hilfe und Trost allen Gläubigen und den Pilgern, die sich mit aufrichtiger Frömmigkeit an den heiligen Ort zum Gedächtnis seines Martyriums begeben, um ihren Glauben neu zu beleben, und den Apostel um seinen Schutz anrufen für ihren eigenen Weg der Heiligung und für den Einsatz der Kirche zur Verbreitung des Evangeliums in der heutigen Welt. Ich bestimme, daß alles im vorliegenden Motu proprio Festgelegte volle und bleibende Gültigkeit habe, ungeachtet irgendeiner wenn auch noch so beachtenswerten gegenteiligen Anordnung. Vatikanstadt, am 31. Mai 2005, Fest der Heimsuchung der allerseligsten Jungfrau Maria. BENEDIKT PP. XVI.
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Motu proprio zur Aprobation und Veröffentlichung des Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche |
Benedikt XVI. |
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An die ehrwürdigen Brüder Kardinäle, die Patriarchen, die Erzbischöfe und Bischöfe, Vor zwanzig Jahren begann die Arbeit am Katechismus der Katholischen Kirche, den die außerordentliche Versammlung der Bischofssynode aus Anlass des 20. Jahrestages des Abschlusses des Zweiten Vatikanischen Konzils erbeten hatte. Ich bin Gott, dem Herrn, unendlich dankbar, dass er der Kirche diesen Katechismus geschenkt hat, der im Jahr 1992 von Papst Johannes Paul II., meinem verehrten und geliebten Vorgänger, promulgiert worden ist. Der große Nutzen und Wert dieses Geschenkes wurde bestätigt durch die breite positive Aufnahme im Episkopat, an den er - als sicherer und authentischer Bezugstext für die Darlegung der katholischen Lehre und besonders für die Ausarbeitung der örtlichen Katechismen - in erster Linie gerichtet war. Die Bedeutung des Katechismus wurde auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er in allen Teilen des Volkes Gottes, die ihn in den mehr als fünfzig Sprachen, in die er bisher übersetzt wurde, kennen und schätzen lernen konnten, in hohem Maß wohlwollend aufgenommen worden ist. Nun approbiere und promulgiere ich mit großer Freude das Kompendium dieses Katechismus. Das Kompendium wurde im Oktober 2002 lebhaft von den Teilnehmern des Internationalen Katechetischen Kongresses gewünscht, die auf diese Weise ein in der Kirche weit verbreitetes Bedürfnis zum Ausdruck brachten. Mein verstorbener Vorgänger griff diesen Wunsch auf und beschloss im Februar 2003 seine Umsetzung. Er vertraute die Redaktion einer von mir geleiteten kleinen Kardinalskommission an, der einige Fachleute als Mitarbeiter zur Seite standen. Im Lauf der Arbeiten wurde ein Entwurf des Kompendiums allen Kardinälen und Vorsitzenden der Bischofskonferenzen vorgelegt, die ihn mit großer Mehrheit positiv aufgenommen und bewertet haben. Das Kompendium, das ich nun der ganzen Kirche vorlege, ist eine getreue und sichere Zusammenfassung des Katechismus der Katholischen Kirche. Es enthält in knapper Form alle wesentlichen und grundlegenden Elemente des Glaubens der Kirche und bildet so, wie es von meinem Vorgänger gewünscht worden war, eine Art Vademecum, das den Menschen - ob sie gläubig sind oder nicht - ermöglicht, in einer Gesamtschau das ganze Panorama des katholischen Glaubens zu überblicken. Das Kompendium spiegelt im Aufbau, in den Inhalten und in der Sprache den Katechismus der Katholischen Kirche wider und bietet als Zusammenfassung eine Hilfe und Anregung, um ihn noch mehr bekannt zu machen und zu vertiefen. Ich vertraue dieses Kompendium deshalb mit Zuversicht der ganzen Kirche und jedem einzelnen Christen an, damit sie sich in diesem dritten Jahrtausend mit neuem Schwung für die Evangelisierung und Glaubenserziehung einsetzen. Dieser erneuerte Einsatz muss jede kirchliche Gemeinschaft und jeden Christgläubigen jedweden Alters und jedweden Volkes auszeichnen. Wegen seiner Kürze, Klarheit und Vollständigkeit richtet sich dieses Kompendium auch an alle Menschen, die inmitten einer zerstreuten Welt mit vielfältigen Botschaften den Weg des Lebens kennen lernen möchten: die Wahrheit, die Gott der Kirche seines Sohnes anvertraut hat. Möge jeder beim Lesen des Kompendiums, das ein Werkzeug mit maßgebender Bedeutung ist, dank der besonderen Fürbitte Marias, der heiligsten Mutter Christi und der Kirche, immer mehr die unerschöpfliche Schönheit, Einzigkeit und Aktualität des vorzüglichen Geschenkes erkennen und aufnehmen, das Gott der Menschheit gemacht hat: seinen einzigen Sohn, Jesus Christus, der „der Weg und die Wahrheit und das Leben“ ist (Joh 14, 6). Gegeben am 28. Juni 2005, dem Vorabend des Hochfestes der heiligen Petrus und Paulus, im ersten Jahr meines Pontifikates. BENEDICTUS PP XVI
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Motu proprio von Papst Benedikt XVI. über einige Änderungen in den Normen bezüglich der Wahl des Papstes. |
Benedikt XVI. |
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Mit der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis vom 22. Februar 1996 hat Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. einige Änderungen in die kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Angedenkens festgelegt worden waren. In Nummer 75 der genannten Konstitution ist festgelegt, daß, nachdem alle Abstimmungen, die zur gültigen Wahl des Papstes gemäß den festgelegten Normen zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, ergebnislos durchgeführt worden sind, der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einlädt, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat, allerdings mit Rücksicht darauf, daß eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung zwischen den beiden Namen, die beim vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, wobei dann auch in diesem Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist. Nach der Promulgation der genannten Konstitution erreichten Johannes Paul II. nicht wenige ernst zu nehmende Bitten. Darin wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gilt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint. Nach dem Wir dies Frage gründlich erwogen haben, bestimmen Wir, daß nach Aufhebung der Normen, die in Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis von Johannes Paul II. vorgeschrieben werden, diese Normen wie folgt ersetzt werden: Wenn die Abstimmungen, die in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstiution behandelt werden, ohne Ergebnis verlaufen sind, soll ein Tag des Gebets, der Reflexion und des Dialogs abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der Reihenfolge, die unter Nummer 74 dieser Konstitution festgelegt ist, nur die beiden Kardinäle passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass auch bei diesen Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht. Dieses Dokument wird nach seiner Veröffentlichung im L´Osservatore Romano sofort in Kraft gesetzt. Dies beschließen und bestimmen Wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen. Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP XVI (Orig. latein. in O.R. 27.6.2007)
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Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio “Ecclesiae unitatem” |
Benedikt XVI. |
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APOSTOLISCHES SCHREIBEN - ALS MOTU PROPRIO ERLASSEN ECCLESIÆ UNITATEM 1. Die Einheit der Kirche zu schützen ist die Aufgabe – mit der Eilfertigkeit, allen die Mittel anzubieten, um auf angebrachte Weise auf dieser Berufung und göttliche Gnade zu antworten –, die in besonderer Weise die des Nachfolgers des Apostels Petrus ist, der das ewige und sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit der Bischöfe und der Gläubigen ist.[1] Die oberste und grundlegende Priorität der Kirche in jeder Epoche, die Menschen zur Begegnung mit Gott zu führen, muß bevorzugt sein bei den Bemühungen, das gemeinsame Zeugnis des Glaubens aller Christen zu einen. 2. In Treue zu diesem Auftrag hat Papst Johannes Paul II. seligen Angedenkens in der Folge des Aktes, mit dem Erzbischof Marcel Lefebvre am 30. Juni 1988 vier Priestern unerlaubt die Bischofsweihe gespendet hat, am 2. Juli 1988 die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei eingerichtet, „die die Aufgabe hat, mit den Bischöfen, den Dikasterien der Römischen Kurie und den betreffenden Gruppen zusammenzuarbeiten, um die volle kirchliche Gemeinschaft der Priester, Seminaristen, Ordensgemeinschaften oder einzelnen Ordensleuten zu ermöglichen, die bisher auf verschiedene Weise mit der von Erzbishof Lefebvre gegründeten Bruderschaft verbunden waren und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche verbunden bleiben wollen; dies geschehe unter Wahrung ihrer geistlichen und liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll, das am vergangenen 5. Mai von Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre unterzeichnet wurde“.[2] 3. Auf diese Weise strikt an der gleichen Aufgabe festhaltend, der universalen Gemeinschaft der Kirche auch in ihrer sichtbaren Erscheinungsform zu dienen und alle Anstrengungen zu unternehmen, so daß es für all jene, die wirkliche Einheit begehren, möglich ist, in ihr zu bleiben oder sie wiederzufinden, haben Wir gewünscht, mit dem Motuproprio Summorum Pontificum die allgemeinen Hinweise bezüglich der Möglichkeit der Nutzung des Missale Romanum von 1962, die bereits im Motuproprio Ecclesia Dei enthalten waren, durch genauere und detailliertere Vorschriften zu erweitern und zu erneuern.[3] 4. In diesem Sinne – und mit dem gleichen Engagement, die Überwindung der Teilung und des Bruch in der Kirche zu begünstigen und eine Wunde zu heilen, die in einer immer schmerzhafteren Weise im Gewebe der Kirche gespürt wurde – haben Wir gewünscht, die Exkommunikation der vier unerlaubt von Msgr. Lefebvre geweihten Bischöfe aufzuheben. Mit einer solchen Entscheidung haben Wir beabsichtigt, ein Hindernis zu beseitigen, daß die Öffnung einer Tür zum Dialog verhindern könnte, und laden so die Bischöfe und die „Bruderschaft St. Pius X.“ ein, erneut den Weg zur vollen Gemeinschaft mit der Kirche zu finden. Wie Wir in dem Brief an die Bischöfe vom vergangenen 10. März erklärt haben, war die Aufhebung der Exkommunikation eine Maßnahme im Bereich der kirchlichen Disziplin, um die Personen der Gewissenslast, verkörpert durch die schwerste kirchliche Strafe, zu befreien. Die Fragen der Lehre aber bleiben natürlich, und die Bruderschaft hat, solange sie nicht geklärt sind, keinen kanonischen Status innerhalb der Kirche, und seine Mitglieder können kein Amt rechtmäßig ausüben. 5. Da die Fragen, die mit der Bruderschaft behandelt werden müssen, im Wesentlichen doktrineller Natur sind, haben Wir beschlossen – 21 Jahre nach dem Motuproprio „Ecclesia Die“, wie Wir es geplant hatten [4] – die Kommission Ecclesia Dei umzustrukturieren, indem sie enger mit der Kongregation für die Glaubenslehre verbunden wird. 6. Die Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei hat daher die folgende Gestalt: a) Der Präsident der Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre. b) Die Kommission ist, in ihrer eigenen Ordnung, zusammengesetzt aus dem Sekretär und den Offiziellen. c) Es wird Aufgabe des Kardinalpräsidenten sein, unterstützt durch den Sekretär, die wichtigsten Fälle und Fragen von doktrinellem Charakter bei den Prüfungen und der Beurteilung durch die ordentlichen Instanzen der Kongregation für die Glaubenslehre zu präsentieren, und die Ergebnisse dem obersten Urteil des Papstes zu unterbreiten. 7. Mit dieser Entscheidung haben Wir insbesondere gewünscht, Unsere väterliche Fürsorge für die „Bruderschaft St. Pius X.“ zu zeigen, so daß es am Ende zur vollen Gemeinschaft mit der Kirche kommen möge. Wir richten an alle eine dringende Einladung, ununterbrochen zum Herrn zu beten, auf die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria, „ut unum sint“. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 02. Juli, im Jahre des Herrn 2009, dem fünften Jahr Unseres Pontifikats.
BENEDICTUS PP. XVI
[1] Cfr CONC. ECUM. VAT. II, Cost. dogm. sulla Chiesa Lumen Gentium, 23; CONC. ECUM. VAT. I, Cost. dogm. sulla Chiesa di Cristo Pastor aeternus, cap. 3: DS 3060. [2] GIOVANNI PAOLO II, Litt. Ap. Motu proprio datae Ecclesia Dei (02. Juli 1988), n. 6: AAS 80 (1988), 1498. [3] Cfr BENEDETTO XVI, Litt. Ap. Motu proprio datae Summorum Pontificum (07. Juli 2007): AAS 99 (2007), 777-781. [4] Cfr. ibid. art. 11, 781.
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Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) italienischer Originaltext. |
Benedikt XVI. |
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LETTERA APOSTOLICA IN FORMA DI “MOTU PROPRIO” OMNIUM IN MENTEM DEL SOMMO PONTEFICE BENEDETTO XVI La Costituzione Apostolica Sacrae disciplinae leges, promulgata il 25 gennaio 1983, ha richiamato all’attenzione di tutti che la Chiesa, in quanto comunità allo stesso tempo spirituale e visibile, e ordinata gerarchicamente, ha bisogno di norme giuridiche “affinché l’esercizio delle funzioni a lei affidate da Dio, specialmente quella della sacra potestà e dell’amministrazione dei sacramenti, possa essere adeguatamente organizzato” In tali norme é necessario che risplenda sempre, da una parte, l’unità della dottrina teologica e della legislazione canonica e, dall’altra, l’utilità pastorale delle prescrizioni, mediante le quali le disposizioni ecclesiastiche sono ordinate al bene delle anime. Al fine di garantire più efficacemente sia questa necessaria unità dottrinale, sia la finalità pastorale, talvolta la suprema autorità della Chiesa, dopo aver ponderato le ragioni, decide gli opportuni mutamenti delle norme canoniche, oppure introduce in esse qualche integrazione. Questa é la ragione che Ci induce a redigere la presente Lettera, che riguarda due questioni. Anzitutto, nei canoni 1008 e 1009 del Codice di Diritto Canonico sul sacramento dell’Ordine, si conferma l’essenziale distinzione tra il sacerdozio comune dei fedeli ed il sacerdozio ministeriale e, nello stesso tempo, si evidenzia la differenza tra episcopato, presbiterato e diaconato. Or dunque, dopo che, sentiti i Padri della Congregazione per la Dottrina della Fede, il nostro venerato Predecessore Giovanni Paolo II stabilì che si dovesse modificare il testo del numero 1581 del Catechismo della Chiesa Cattolica, al fine di riprendere più adeguatamente la dottrina sui diaconi della Costituzione dogmatica Lumen gentium (n. 29) del Concilio Vaticano II, anche Noi riteniamo si debba perfezionare la norma canonica che riguarda questa stessa materia. Pertanto, sentito il parere del Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi, stabiliamo che le parole dei suddetti canoni siano modificate come successivamente indicato. Inoltre, poiché i sacramenti sono gli stessi per tutta la Chiesa, é di competenza unicamente della suprema autorità approvare e definire i requisiti per la loro validità, e anche determinare ciò che riguarda il rito che bisogna osservare nella celebrazione dei medesimi (cfr. can. 841), cose tutte che certamente valgono anche per la forma che deve essere osservata nella celebrazione del matrimonio, se almeno una delle parti sia stata battezzata nella Chiesa cattolica (cfr. cann. 11 e 1108). Il Codice di Diritto Canonico stabilisce tuttavia che i fedeli, i quali si sono separati dalla Chiesa con “atto formale”, non sono tenuti alle leggi ecclesiastiche relative alla forma canonica del matrimonio (cfr. can. 1117), alla dispensa dall’impedimento di disparità di culto (cfr. can. 1086) e alla licenza richiesta per i matrimoni misti (cfr. can. 1124). La ragione e il fine di questa eccezione alla norma generale del can. 11 aveva lo scopo di evitare che i matrimoni contratti da quei fedeli fossero nulli per difetto di forma, oppure per impedimento di disparità di culto. Tuttavia, l’esperienza di questi anni ha mostrato, al contrario, che questa nuova legge ha generato non pochi problemi pastorali. Anzitutto é apparsa difficile la determinazione e la configurazione pratica, nei casi singoli, di questo atto formale di separazione dalla Chiesa, sia quanto alla sua sostanza teologica sia quanto allo stesso aspetto canonico. Inoltre sono sorte molte difficoltà tanto nell’azione pastorale quanto nella prassi dei tribunali. Infatti si osservava che dalla nuova legge sembravano nascere, almeno indirettamente, una certa facilità o, per così dire, un incentivo all’apostasia in quei luoghi ove i fedeli cattolici sono in numero esiguo, oppure dove vigono leggi matrimoniali ingiuste, che stabiliscono discriminazioni fra i cittadini per motivi religiosi; inoltre essa rendeva difficile il ritorno di quei battezzati che desideravano vivamente di contrarre un nuovo matrimonio canonico, dopo il fallimento del precedente; infine, omettendo altro, moltissimi di questi matrimoni diventavano di fatto per la Chiesa matrimoni cosiddetti clandestini. Tutto ciò considerato, e valutati accuratamente i pareri sia dei Padri della Congregazione per la Dottrina della Fede e del Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi, sia anche delle Conferenze Episcopali che sono state consultate circa l’utilità pastorale di conservare oppure di abrogare questa eccezione alla norma generale del can. 11, é apparso necessario abolire questa regola introdotta nel corpo delle leggi canoniche attualmente vigente. Stabiliamo quindi di eliminare nel medesimo Codice le parole: “e non separata da essa con atto formale” del can. 1117, “e non separata da essa con atto formale” del can. 1086 § 1, come pure “e non separata dalla medesima con atto formale” del can. 1124. Pertanto, avendo sentito in merito la Congregazione per la Dottrina della Fede ed il Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi e chiesto anche il parere ai Nostri Venerabili Fratelli Cardinali di S.R.E. preposti ai Dicasteri della Curia Romana, stabiliamo quanto segue: Art. 1. Il testo del can. 1008 del Codice di Diritto Canonico sia modificato in modo che d’ora in poi risulti così: “Con il sacramento dell’ordine per divina istituzione alcuni tra i fedeli, mediante il carattere indelebile con il quale vengono segnati, sono costituiti ministri sacri; coloro cioé che sono consacrati e destinati a servire, ciascuno nel suo grado, con nuovo e peculiare titolo, il popolo di Dio”. Art. 2. Il can. 1009 del Codice di Diritto Canonico d’ora in poi avrà tre paragrafi, nel primo e nel secondo dei quali si manterrà il testo del canone vigente, mentre nel terzo il nuovo testo sia redatto in modo che il can. 1009 § 3 risulti così: “Coloro che sono costituiti nell’ordine dell’episcopato o del presbiterato ricevono la missione e la facoltà di agire nella persona di Cristo Capo, i diaconi invece vengono abilitati a servire il popolo di Dio nella diaconia della liturgia, della parola e della carità”. Art. 3. Il testo del can. 1086 § 1 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato: “È invalido il matrimonio tra due persone, di cui una sia battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta, e l’altra non battezzata”. Art. 4. Il testo del can. 1117 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato: “La forma qui sopra stabilita deve essere osservata se almeno una delle parti contraenti il matrimonio é battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta, salve le disposizioni del can. 1127 § 2”. Art. 5. Il testo del can. 1124 del Codice di Diritto Canonico viene così modificato: “Il matrimonio fra due persone battezzate, delle quali una sia battezzata nella Chiesa cattolica o in essa accolta dopo il battesimo, l’altra invece sia iscritta a una Chiesa o comunità ecclesiale non in piena comunione con la Chiesa cattolica, non può essere celebrato senza espressa licenza della competente autorità”. Quanto abbiamo deliberato con questa Lettera Apostolica in forma di Motu Proprio, ordiniamo che abbia fermo e stabile vigore, nonostante qualsiasi cosa contraria anche se degna di particolare menzione, e che venga pubblicato nel commentario ufficiale Acta Apostolicae Sedis. Dato a Roma, presso San Pietro, il giorno 26 del mese di ottobre dell’anno 2009, quinto del Nostro Pontificato. BENEDICTUS PP. XVI
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Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) deutsche Übersetzung. |
Benedikt XVI. |
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Motu proprio „Omnium in mentem“ Über den Diakonat und die kanonische Form der Ehe ROM, 15. Dezember 2009 Eine Präzisierung zum Diakonat und der Wegfall einer Klausel, die den Abfall vom Glauben der Nichtigkeit der Taufgnade gleichzusetzen schien: dies sind die Inhalte des heute veröffentlichten Motu proprio „Omnium in mentem“. Die durch das Motu proprio Benedikts XVI. vorgenommenen Änderungen am CIC, was drei die Ehe betreffenden Canones der Codex des Kanonischen Rechts (CIC) angeht, waren seit langem Gegenstand der Untersuchung durch die zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie sowie der Bischofskonferenzen.Das Motu proprio ist in fünf Artikel unterteilt, die fünf Canones des CIC modifizieren. Die beiden ersten Artikel betreffen das Weihesakrament und dabei insbesondere die Weihe zum Diakon (Can. 1008 und 1009). Can. 1008 lautet jetzt: Can. 1008 - Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Amt dem Volk Gottes zu dienen“[der kursive abschnitt lautete früher: „die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden. Demzufolge ändert das Motu proprio auch Can. 1009, dem ein dritter Artikel hinzugefügt wird: §3. Diejenigen, die zur Bischöfen und Priestern geweiht worden sind, empfangen das Amt und die Möglichkeit, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen erhalten die Aufgabe, das Volk Gottes im Dienst an der Liturgie, am Wort und der Nächstenliebe zu unterstützen. Diese Unterscheidung betont, dass Bischöfe und Priester Kraft ihres Amtes durch die Gnade des Sakramentes der Priesterweihe befähigt sind, „in persona Christi capitis“ (in der Person Christi des Hauptes) zu handeln. Der Diakonat empfängt als kirchliches Amt im Dienst an der Liturgie, dem Dienst am Wort und der Nächstenliebe seine besondere Prägung. Durch die anderen drei Artikel des Motu proprio wird der Ausdruck entfernt, der Bezug auf jene Katholiken nimmt, die mit einem formellen Akt aus der Kirche ausgetreten sind. Nach den Bestimmungen von 1983 würden „Ausgetretene“ im Falle der Eheschließung wie Ungetaufte oder Zugehörige zu anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften behandelt. Im Einzelnen handelt es sich um die Canones 1086, 1117 und 1124 CIC. Can. 1086, Art.1 lautete bisher: „Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“ Er wird durch folgenden Text ersetzt: Can. 1086 - § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist. Can. 1117 lautete bisher: „Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des Can.1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“. Er wird ersetzt mit dem neuen Text: Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde. Die bisherige Formulierung des Can. 1124 lautete: „Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten“. Er wird wie folgt ersetzt: Can. 1124 - Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
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Motu proprio “Ubicumque et semper” (Immer und überall) zur Errichtung des Päpstlichen Rates zur Förderung der Neuevangelisierung |
Benedikt XVI. |
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APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES »MOTU PROPRIO«
BENEDICTUS PP. XVI (Quelle: Vatikan)
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“Universae Ecclesiae” Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. |
Benedikt XVI. |
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I. Einleitung Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)“.(1) Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert. Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen. Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche“ (forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche“ Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden. Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen. Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein“. (2) Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, (3) und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. (4) Sein Schreiben hat folgende Ziele: allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt; II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen. § 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden. Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen. III. Besondere Normen Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten. Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1) Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen. § 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).
Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen. Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. (7) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen. Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen (8) und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen. In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben. Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen. Die liturgische und kirchliche Disziplin In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. (9) Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren. Firmung und heilige Weihen
Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt. Breviarium Romanum Die drei österlichen Tage Die Riten der Ordensgemeinschaften Pontificale Romanum und Rituale Romanum Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.
(1) Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397. (Quelle: Vatikan)
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Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio “De caritate ministranda” über den Dienst der Liebe. |
Benedikt XVI. |
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MOTU PROPRIO ÜBER DEN DIENST DER LIEBE
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Datum: |
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Sprache: |
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22.02.2013 |
Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio “NORMAS NONNULLAS” über die Papstwahl. |
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11.11.2012 |
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10.11.2012 |
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11.10.2011 |
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30.08.2011 |
Apostolisches Schreiben in der Form der Motu proprio "SEMPER QUAERIT" von Papst Benedikt XVI. |
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30.04.2011 |
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21.09.2010 |
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26.10.2009 |
Motu proprio “OMNIUM IN MENTEM” (Änderung CIC, Can. 1008, 1086, 1117 und 1124) deutsche Übersetzung. |
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26.10.2009 |
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02.07.2009 |
Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio “Ecclesiae unitatem” |
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11.06.2007 |
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28.06.2005 |
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31.05.2005 |
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